Mit dem Rechtsweg für einen Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt wegen einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lagen Beschwerden der Parteien eines Zivilrechtsstreits, mit denen sich die beiden Parteien gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm1 wegen der Verweisung des Rechtsstreits auf den Sozialrechtsweg wehrten:
Die klagende Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, der beklagte Arzt ein für sie tätiger Durchgangsarzt. Zwischen den Parteien gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Am 13.12.2012 erlitt der bei der Berufsgenossenschaft versicherte S. einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung des linken Beins zuzog. Er wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, in dem der beklagte Durchgangsarzt tätig ist. Der Durchgangsarzt untersuchte den Versicherten nicht persönlich, sondern setzte hierfür den ebenfalls an dem Krankenhaus tätigen Arzt M. ein. Dieser diagnostizierte eine linksseitige OSG- und Fußdistorsion. Am 18.12.2012 wurden in einem anderen Krankenhaus eine Tibiafraktur, eine Luxation des linken Kniegelenks sowie ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel diagnostiziert, welche in der Folgezeit operativ behandelt wurden. Die Berufsgenossenschaft meint, der Durchgangsarzt habe gegen eine aus § 24 Abs. 3 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger folgende Verpflichtung zur persönlichen Untersuchung und Behandlung des Versicherten verstoßen. Weiter behauptet sie, dass der Arzt M. fehlerhaft weitere Untersuchungen unterlassen habe. Ohne Behandlungsfehler, so die Berufsgenossenschaft, wäre der Heilungsverlauf komplikationsfreier verlaufen, hätte die Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten früher geendet und wären die von ihr für den Versicherten zu erbringenden Aufwendungen geringer gewesen.
Mit ihrer beim Landgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Berufsgenossenschaft zunächst im Wege eines Feststellungsantrags Ansprüche gegen den Durchgangsarzt aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten geltend gemacht. Später hat sie ihre Antragstellung geändert und vorgetragen, dass sie keine übergegangenen Ansprüche, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Pflichten des Durchgangsarztes aus dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger verfolge. Zuletzt hat die Berufsgenossenschaft beantragt, den Durchgangsarzt zur Zahlung von 94.612, 16 € (behauptete Mehraufwendungen aufgrund der vermeintlichen Pflichtverletzungen) nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und die Verpflichtung des Durchgangsarztes zum Ersatz weiterer Mehraufwendungen festzustellen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.02.2019 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Sozialgericht Dortmund verwiesen2. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien hat das Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen1. Das Oberlandesgericht Hamm hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es liege eine öffentlichrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor, über die die Sozialgerichte zu entscheiden hätten. Nachdem die Berufsgenossenschaft erklärt habe, ihr Klagebegehren nicht mehr auf übergegangene Ansprüche ihres Versicherten stützen zu wollen, seien Gegenstand des Rechtsstreits nur noch eigene Ansprüche der Berufsgenossenschaft wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten des Durchgangsarztes aus dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern seien öffentlichrechtlicher Natur. Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sei ein öffentlichrechtlicher Vertrag. Für alle Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Verträgen sei grundsätzlich der Rechtsweg zu dem jeweils zuständigen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit – im Streitfall zur Sozialgerichtsbarkeit – gegeben. Dass § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die ordentlichen Gerichte seien auch nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Zuweisung für den Rechtsstreit zuständig. Art. 34 Satz 3 GG sei nicht einschlägig. Die Berufsgenossenschaft regressiere keinen durch einen Dritten gegen sie geltend gemachten Schaden. Ein Sachzusammenhang mit einem vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch sei hinsichtlich des Rechtswegs für Ersatzansprüche aus der Nicht- oder Schlechterfüllung eines öffentlichrechtlichen Vertrags unerheblich.
Die hiergegen gerichteten Rechtbeschwerden beider Parteien hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Hamm habe zutreffend entschieden, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Sozialgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind:
Es handelt sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG, sondern um eine – vorbehaltlich einer abdrängenden Sonderzuweisung – den Sozialgerichten zugewiesene öffentlichrechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Art ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird3. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG4. Es kommt nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird5.
Die Berufsgenossenschaft leitet die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem zwischen ihr als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Durchgangsarzt als Durchgangsarzt bestehenden, durch den gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VII geschlossenen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelten Rechtsverhältnis her. Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlichrechtlicher Natur6. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 153/93 noch offen gelassen hat7 – um einen öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag)8.
Dass die Berufsgenossenschaft ihre Ansprüche auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, also auf eine Norm des bürgerlichen Rechts, ist unerheblich. Ob es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, hängt nicht von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ab, sondern – wie bereits dargelegt – von der Rechtsnatur der Pflichten, aus deren Verletzung der Klageanspruch hergeleitet wird9. Im Übrigen gelten für öffentlichrechtliche Verträge aus dem Bereich des Sozialrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch § 280 BGB entsprechend (§ 61 SGB X); es bleibt damit aber auch bei Anwendung des § 280 BGB bei dem Charakter einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Berufsgenossenschaft wird das Rechtsverhältnis der Parteien nicht „maßgeblich durch das bürgerlichrechtliche Arzthaftungsrecht geprägt“. Die §§ 630a ff. BGB regeln die (privatrechtliche) Beziehung zwischen Behandler und Patient. Auf das Verhältnis des Durchgangsarztes zum Unfallversicherungsträger finden sie jedenfalls keine unmittelbare Anwendung.
Der von der Rechtsbeschwerde der Berufsgenossenschaft gezogene Vergleich mit dem als bürgerlichrechtlich angesehenen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII geht fehl, da dieser Anspruch sich auch gegen Dritte richtet, die zum Unfallversicherungsträger – anders als der Durchgangsarzt – nicht in einem öffentlichrechtlichen Sonderverhältnis stehen10.
Es handelt sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG11. Das Durchgangsarztverfahren gehört gemäß § 34 SGB VII zu den Maßnahmen, mit denen die Unfallversicherungsträger die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllen12. Streitigkeiten im Verhältnis des Unfallversicherungsträgers zum Durchgangsarzt fallen daher grundsätzlich unter die umfassende13 Zuständigkeitsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG14.
Vermeintliche privatrechtliche, gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangene Ansprüche des Versicherten gegen den Durchgangsarzt, für die die ordentlichen Gerichte zuständig wären, macht die Berufsgenossenschaft ausdrücklich nicht mehr geltend. Dass sie ihr Klagebegehren ursprünglich auf derartige Ansprüche gestützt hat, führt nicht zu einer fortgesetzten Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG gilt nicht für den Fall einer Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit15. Im Streitfall ist es dadurch, dass die Berufsgenossenschaft ihr Begehren nicht mehr auf Ansprüche aus übergegangenem, sondern aus eigenem Recht stützt, zu einer Änderung des Streitgegenstands gekommen. Die Frage, ob eine Klage auf eigene oder übergegangene Ansprüche gestützt wird, betrifft nicht lediglich verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern verschiedene Streitgegenstände16. Dass die Ansprüche denselben Lebenssachverhalt betreffen, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Durchgangsarztes keine andere Beurteilung.
Die ordentlichen Gerichte sind vorliegend nicht kraft einer Sonderzuweisung gemäß Art. 34 Satz 3 GG zuständig. Denn die Klage stellt sich nicht als Rückgriff der Berufsgenossenschaft gegen den Durchgangsarzt im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG dar.
Gemäß Art. 34 Satz 3 GG darf der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung und für den Rückgriff nicht ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG ist dabei nur dann anzunehmen, wenn der klagende öffentlichrechtliche Dienstherr die von ihm geltend gemachten Regressansprüche darauf stützt, dass er aufgrund eines aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an einen Dritten erbracht und dadurch einen – mittelbaren – Schaden (Haftungsschaden) erlitten hat17. Nicht erfasst werden Ansprüche des Dienstherrn gegen den Amtsträger wegen anderer Schäden, mögen diese auch auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Berufsgenossenschaft den Ersatz ihres aus einem etwaigen Amtshaftungsanspruch des Versicherten resultierenden Haftungsschadens geltend macht. Die Berufsgenossenschaft beruft sich hierauf nicht und Entsprechendes ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gegenstand der von ihr erbrachten Leistungen, so dass es eines ausdrücklichen Sich-Berufens nicht bedürfte.
Nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatzes der Berufsgenossenschaft vom 30.01.2019 handelt es sich bei den von der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Durchgangsarzt im Regresswege geltend gemachten „Aufwendungen“ um Zahlungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 26 ff. SGB VII. Zu den vom Unfallversicherungsträger zu entschädigenden Folgen eines Versicherungsfalls zählen auch Gesundheitsschäden, die durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung wesentlich verursacht wurden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VII)18, sodass auch eine (gegebenenfalls fehlerhafte) ärztliche Maßnahme Unfallversicherungsleistungen erforderlich machen kann, wenn die Maßnahme – wie hier – der Feststellung oder Behandlung von Unfallfolgen diente. Dementsprechend hat die Berufsgenossenschaft auch zunächst Ersatz ihrer Mehraufwendungen nach § 116 SGB X verlangt, also die Erstattung von erbrachten Sozialleistungen auf der Grundlage eines auf den Leistenden übergegangenen Schadensersatzanspruches. Dass sie später ihre Forderung auf einen eigenen Schadensersatzanspruch gestützt hat, ändert nichts daran, dass Gegenstand der Klage die Erstattung ihrer Unfallversicherungsleistungen ist. Folgerichtig wendet sich die Berufsgenossenschaft auch nicht gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm, vorliegend regressiere sie keinen durch einen Dritten gegen sie geltend gemachten Schaden.
Dass der Versicherte die Berufsgenossenschaft hier möglicherweise aus Amtshaftung dem Grunde nach hätte in Anspruch nehmen können19, eröffnet den ordentlichen Rechtsweg nach Art. 34 Satz 3 GG nicht. Wie oben ausgeführt, ist allein maßgeblich, ob die Berufsgenossenschaft tatsächlich einen Haftungsschaden geltend macht, weil der Verfassungsgeber nur derartige Ansprüche ausnahmsweise den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.
Eine entsprechende Anwendung des Art. 34 Satz 3 GG ist nicht veranlasst. Der Verweis beider Rechtsbeschwerden auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.02.195320 verfängt nicht. Das Urteil besagt, dass für Ausgleichsansprüche zwischen mehreren öffentlichrechtlichen Körperschaften, die für denselben Schaden gesamtschuldnerisch aus Amtspflichtverletzung haften, gemäß Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, obwohl die Ansprüche vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst werden21. Im Streitfall geht es nicht um derartige Ausgleichsansprüche (§ 840 Abs. 1, § 426 BGB). Die Fallgestaltungen sind auch nicht vergleichbar. Das besagte Urteil betraf die Klage einer Körperschaft, die aufgrund einer gegen sie erhobenen, auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung Zahlung geleistet hatte, was im Streitfall gerade nicht der Fall ist.
Schließlich wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Berufsgenossenschaft auch nicht durch einen Sachzusammenhang mit dem bürgerlichen Arzthaftungsrecht begründet. Zwar bewirken die Regeln über die Rechtswegzuständigkeit, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind22. Sachkunde und Sachnähe begründen jedoch nicht die Zuständigkeit.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2023 – VI ZB 79/20
- OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2020 – I11 W 19/19[↩][↩]
- LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2019 – 4 O 316/17[↩]
- st. Rspr.; etwa GmS-OBG, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f. 10; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- GmS-OGB, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 314 10; BSG, Beschluss vom 06.09.2007 – B 3 SF 1/07 R 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 299 9; BSGE 97, 47 Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 8; Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.08.2022, § 51 Rn. 57; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 51 Rn. 72[↩]
- BGHZ 126, 297, 300 10[↩]
- vgl. BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 – 4 W 497/19 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.03.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verträgen vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN[↩]
- vgl. BSGE 105, 210 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 15[↩]
- vgl. Wagner, NZS 2020, 410, 415; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 28a; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 51 Rn. 9 a.E.[↩]
- vgl. BSGE 37, 267, 268 17[↩]
- Wenner in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Sozialrecht, 7. Aufl., § 51 SGG Rn. 9[↩]
- Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.08.2022, § 51 Rn. 57 mwN[↩]
- BAG, NZA 2007, 110 Rn. 3; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 11; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 31; Urteil vom 23.07.2008 – XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BVerwG, NJW 1963, 69, 70; Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 301; Burth in BeckOK BeamtenR Bund, Stand: 1.08.2022, § 75 BBG Rn. 26; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2022, § 75 Rn. 123 f.[↩]
- BSGE 122, 162 Rn.19; BSGE 108, 274 Rn. 33[↩]
- vgl. zur Haftung des Unfallversicherungsträgers für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: BGH, Urteile vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 7 ff.; vom 20.12.2016 – VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 11 f., 14[↩]
- BGH, Urteil vom 19.02.1953 – III ZR 31/51, BGHZ 9, 65[↩]
- BGHZ 9, 65, 68 ff. 13 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12[↩]