Auch ein Pfarrer im Ruhestand ist immer im Dienst

Die Amtsausübung eines Pfarrers wird nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Aus diesem Grund muss die Berufsgenossenschaft nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen, vielmehr handelt es sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. SGB VII.

Auch ein Pfarrer im Ruhestand ist immer im Dienst

Das hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Pfarrers entschieden, der sich ein Bein gebrochen hatte. Der 77-jährige Pfarrer im Ruhestand erklärte sich gegenüber seiner früheren Kirchengemeinde in Frankfurt am Main bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich das Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den Unfall der Berufsgenossenschaft an. Diese lehnte jedoch eine Entschädigung des Unfalls ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sind die Tätigkeiten eines Pfarrers im Ruhestand versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften.

Damit folgte das Gericht der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Bei einem Pfarrer besteht – anders als bei einem Beamten – das Dienstverhältnis im Ruhestand fort; er behält alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Disziplinarrecht gilt weiter. Die Amtsausübung eines Pfarrers wird damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Ein Unfall in Ausübung des Dienstverhältnisses ist daher ein Dienstunfall, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften anzuwenden sind.

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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. November 2011 – L 3 U 207/10