Aufhebung der Prozesskostenhilfe – und die Anwaltsvollmacht

§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon von seinem Wortlaut her nicht Beschwerden gegen einen die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO.

Aufhebung der Prozesskostenhilfe – und die Anwaltsvollmacht

Eine im Verfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich jedenfalls dann auch auf das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn aus der Vollmachtsurkunde deutlich wird, dass die Bevollmächtigung nicht mit dem Hauptsacheverfahren endet und der Bevollmächtigte auch das PKH-Verfahren durchgeführt hat. Ist die Prozessvollmacht auch im Überprüfungsverfahren zu beachten, sind die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und auch ein Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die im Überprüfungsverfahren vor dem Sozialgericht unterbliebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden1.

Statthaftigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde gegen den die bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufhebenden Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG2, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung; Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden schon vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst3.

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses

Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die sich aus § 173 Satz 1 SGG ergebende Monatsfrist vorliegend schon nicht zu laufen begonnen hatte, da der Beschluss vom 11. November 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Denn der Beschluss vom 11. November 2010 hätte gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Ausweislich der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunde erstreckte sich die vom Antragsteller erteilte Vollmacht auf die Prozessvertretung (u.a. gem. §§ 81 ff. ZPO und § 73 SGG), die Empfangnahme und Freigabe von Geld u.a. und der u.a. von der Justizkasse zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (Nr. 4 der Vollmachtsurkunde), die Vertretung vor Sozialgerichten (Nr. 9 der Vollmachtsurkunde) sowie auf alle Nebenverfahren (Nr. 12 der Vollmachtsurkunde). Hieraus wird deutlich, dass die Bevollmächtigung sowohl die Kostenerstattung im PKH-Verfahren umfasst und auch nicht mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens (hier durch Rücknahme der Klage am 23. Mai 2007) enden sollte. Darüber hinaus hatte der Bevollmächtigte auch den Antrag auf PKH für den Antragsteller gestellt und das Bewilligungsverfahren für diesen betrieben. In einer solchen Konstellation erstreckt sich die nach § 73 SGG erteilte Prozessvollmacht auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO4.

Nachholung der Mitwirkung

Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die vom Sozialgericht geforderten Unterlagen vorgelegt. Eine Nachholung der Mitwirkung ist auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig5, weshalb schon aus diesem Grund der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben war.

Mitwirkung des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren

Im Übrigen lagen auch schon von Anfang an die Voraussetzungen für die Aufhebung des dem Kläger PKH für das Klageverfahren S 16 AL 8104/05 bewilligenden Beschlusses vom 26. Januar 2007 nicht vor. Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, die Bewilligung von PKH sei nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufzuheben. Hiernach kann das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung von PKH dann aufheben, wenn die Partei (hier: der Antragsteller) eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die für das (erledigte) Hauptsache- und das PKH-Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch im PKH-Überprüfungsverfahren zu beachten war, fehlt es vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht. Da das Sozialgericht seine Schreiben ausschließlich an den Antragsteller und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten gerichtet hat, ist eine rechtswirksame Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe einer Erklärung darüber, ob sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nicht begründet worden. Für die Aufhebung der PKH fehlt dementsprechend die tatbestandlich vorausgesetzte Grundlage.

Keine vollständige Neuüberprüfung

In diesem Zusammenhang weist das Landessozialgericht Baden-Württemberg auch noch einmal darauf hin6, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur7 nicht verlangt werden kann; denn der Beteiligte ist nur zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, nicht aber zur (erneuten) umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.

Nicht zu entscheiden war insoweit auch die Frage, ob das Sozialgericht überhaupt berechtigt war, eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an den Antragsteller zu richten8. Auch musste nicht entschieden werden, ob der hier tätig gewordene Kostenbeamte bzw. Verwaltungsleiter für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (trotz Fehlens einer dem § 20 Nr. 4 Buchst. c) RPflG entsprechenden Kompetenznorm) funktionell überhaupt zuständig gewesen war9.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2011, L 13 AS 2819/10 B; und Beschluss vom 21. Februar 2011 – L 13 AL 5384/10 B

  1. Anschluss u.a. an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2010 – 1 Ta 149/10[]
  2. in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I S. 444[]
  3. vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 – L 13 AS 2819/10 B – m.w.N.[]
  4. so für den Fall der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zuletzt BGH, Beschluss vom 28.12.2010 – XII ZB 38/09, m.w..N.; BAG, Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2010 – 1 Ta 121/10; a. A. Thüringer LSG, Beschluss vom 08.05.2006 – L 6 B 10/06 SF m.w.N.[]
  5. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2010 – 1 Ta 149/10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 – 9 Ta 276/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2005 – 7 WF 942/05[]
  6. vgl. schon LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2011 – L 13 AS 2819/10 B[]
  7. vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2010 – 1 Ta 16510; LAG Hamm, Beschluss vom 12.04.2010 – 14 Ta 657/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2005 – 1 W 60/05; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr.842[]
  8. offen gelassen in LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2011 – L 13 AS 2819/10 B; verneinend Hessischer VGH, Beschluss vom 16.08.2005 – 10 TP 1538/05, unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 und die Amtliche Begründung BT-Drucks. 10/3054 S. 18[]
  9. ebenso offen gelassen in LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2011 – L 13 AS 2819/10 B[]