Aufhebungsvertrag und Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch wenn ohne den Abschluss eines Auflösungsvertrages keine hohe Abfindung gezahlt worden wäre, gilt diese Sperrzeit.

Aufhebungsvertrag und Sperre des Arbeitslosengeldes

So die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Frau, die sich arbeitslos meldete, nachdem sie einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Eine 57-jährige Frau aus dem Landkreis Kassel war 15 Jahre in einem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung in Kassel wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen. Es ist Klage erhoben worden.

Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil die Sperrzeit für rechtens angesehen und damit das Urteil der ersten Instanz bestätigt. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere – Abfindung nach dem Sozialplan erhalten.

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