Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV können nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Bei einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen erhalten hat, aber keine tatsächlichen Mehraufwendungen hat, wirken sich die Spesen einkommenserhöhend aus und sind beim Jahresarbeitsverdienst zur Bemessung der Verletzenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen.
So hat das Bayerische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Lkw-Fahrers entschieden, dessen vom Arbeitgeber erhaltene Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten von der Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienst (JAV) nicht mit berücksichtigt worden ist. Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bemisst sich nach dem JAV, dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte in den 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall. Der Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten. Die Berufsgenossenschaft hat diese bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigt. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.
Der Kläger hat in der Fahrerkabine im Lkw übernachtet. Dort war ein Kühlschrank vorhanden, außerdem war der Lkw mit Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet. Der Kläger hat sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, dass die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden könnten. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 U 619/11











