Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Eine feste Höchstgrenze kann nicht angegeben werden. Ein mehrmaliges Nichtbestehen in einer studienbegleitenden Leistung schließt die Alleinursächlichkeit der Behinderung für den Leistungsrückstand aus.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Insbesondere kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt werden, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Jedoch kann gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG ein Anspruch des Studenten bestehen, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG rechtfertigten. Nach dieser Vorschrift ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten wird.
Das Überschreiten der Förderungshöchstdauer muss „infolge“ der Behinderung zu erwarten sein. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen1.
Eine Alleinursächlichkeit der Behinderung ist nicht wegen eines mehrmaligen Nichtbestehens studienbegleitender Leistungen ausgeschlossen. Der Studienverlauf bis zu dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt erweist nicht die mangelnde Eignung der Klägerin für die aufgenommene Ausbildung.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht2.
Diese Anforderung steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Überbevorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet3. Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert. Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen4. Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.
Angemessene Verlängerung der Vorlagefrist
Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um drei Semester bis zum 28.02.2014 ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.
Nach dem Gesetzeswortlaut wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle5. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist6. Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugleich auch zu berücksichtigen, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird7. Nach den obigen Ausführungen ist die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung alleinursächlich. Im Hinblick auf eine Studienverzögerung infolge einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erschöpft sich die Maßgabe, dass für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, auf die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die betreffende Verzögerungsdauer. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, dies sich zur Begründung die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Eigen gemacht hat, überzeugen nicht.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen, um für zukünftige Zeiträume Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine die Studierfähigkeit aufhebende Erkrankung, wenn sie länger als drei Monate andauert, unterbricht nach § 15 Abs. 2a BAföG die Ausbildungsförderung. Daraus meint das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht8 ableiten zu können: „Selbst wenn eine Krankheit nicht ganz so schwerwiegend ist, daß sie zur vollständigen Studierunfähigkeit führt, aber dazu führt, daß die für den Prüfungsabschnitt vorgesehene Studienzeit beinahe verdoppelt wird, kann dies nicht dazu führen, daß diese Zeitverzögerung noch eine angemessene Zeit i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG ist.“ Dieser Herleitungsversuch ist nicht schlüssig. Es wird versucht, einen Zusammenhang herzustellen, der nach der Gesetzessystematik nicht besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zieht gemäß § 20 Abs. 2 BAföG grundsätzlich taggenau eine Unterbrechung der ansonsten monatsweise gewährten Ausbildungsförderung nach sich. Von diesem Grundsatz macht § 15 Abs. 2a BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Ausnahme, nach der krankheitsbedingte Ausfallzeiten bis zu drei Monaten den Anspruch auf Ausbildungsförderung unberührt lassen. Diese zugunsten des Auszubildenden wirkende Vorschrift kann nicht zulasten des Auszubildenden entsprechend angewendet werden auf eine nicht aufgehobene, aber beeinträchtigte Studierfähigkeit. Es fehlt an einer besonderen Regelung, dass eine die Studierfähigkeit nicht aufhebende höhergradige Einschränkung die Ausbildungsförderung ausschließt.
Der Gesetzeszweck erfordert ebenso wenig eine Einschränkung zulasten von Auszubildenden mit Behinderung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Bremen9 ist unbelegt geblieben, gesetzgeberische Zielsetzung sei es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass behinderte Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Behinderung unvermeidliche Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssen. In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war die Behinderung nicht als ein die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender Umstand benannt. Eine Behinderung war jedoch nach der alten Gesetzeslage als „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berücksichtigungsfähig10. Bei der Aufnahme der Behinderung in die Reihe der unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG benannten Umstände handelte es sich ausweislich des Regierungsentwurfs zum 15. BAföGÄndG11 lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sie diente dazu, alle Umstände, die gemäß des zugleich geänderten § 17 Abs. 2 BAföG bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung eröffnen, unter einer Nummer zusammenzufassen12. Ebenso wenig bestätigt sich die Annahme des VG Bremen13, es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, „sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den behinderte Studenten durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen.“ Die Darlegungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts14, es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, einem Studierenden, der allenfalls die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines gesunden Studenten hat, „auch für diese unangemessene Zeit“ Ausbildungsförderung zu leisten. Sie weisen in die gleiche Richtung, leiden aber noch dazu an einem Zirkelschluss, da sie bereits voraussetzen, dass die Zeit „unangemessen“ sei. Nach den Gesetzgebungsmaterialien15 ist eine Dauer der Verlängerung nicht angegeben, da die Gefahr bestehe, dass eine im Gesetz bezeichnete Frist regelmäßig zuerkannt werde. Es solle vielmehr im Einzelfall geprüft werden, welche Verlängerungsdauer nach dem individuellen Verlängerungsgrund angemessen sei. Die Grenze ist mithin im Einzelfall zu bestimmen. Es ist nicht „jeder noch so große“ Zeitverlust auszugleichen, sondern nur der „durch“ die Behinderung erlittene Zeitverlust. Eine feste Höchstgrenze kann demgegenüber nicht angeben werden.
Bei der vom Gesetzgeber aufgegebenen Prüfung des Einzelfalles wäre allerdings bei einer Studienverzögerung infolge einer Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu beachten16, dass der Auszubildende ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit wahren muss. Dies leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung daraus ab, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, dass sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Bei einer Studienverzögerung infolge einer Behinderung kann der Auszubildende demgegenüber das Maß seiner Behinderung nicht beeinflussen. Er hat es nicht in der Hand, einen rechtfertigenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG herbeizuführen oder davon Abstand zu nehmen. Aus der Obliegenheit, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, kann sich insoweit keine Handlungsanweisung ergeben. Es mag eine „unangemessene“ Gremientätigkeit geben, aber keine „unangemessene“ Behinderung. Die Behinderung ist keine Tätigkeit, die mit der Ausbildung konkurrieren und ihr untergeordnet werden könnte. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine Einschränkung wie bei der Gremientätigkeit mithin nicht. Nimmt die Ausbildung die durch eine Behinderung geschmälerte Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch, steht eine Förderung im Einklang mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Eine andere Auslegung würde solche Behinderte, die weniger als 50 % studierfähig sind, nicht nur von einer Weiterförderung eines Hochschulstudiums ab dem 5. Fachsemesters, sondern insgesamt von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließen.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 4. Februar 2014 – 2 K 3204/12
- VG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2014, 2 E 5501/13[↩]
- vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2014, 2 E 5501/13; Urteil vom 9.01.2014, 2 K 554/13; Urteil vom 7.08.2012, 2 K 2080/1019 dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2013, 4 Bf 172/12.Z[↩]
- Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl.2010, Rn. 262[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.06.1990, BVerwGE 85, 194 13[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986, 5 B 21/85 2[↩]
- VG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2014, 2 E 550/13; durch VGH München, Beschluss vom 17.06.2013, 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001 27 als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.03.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, § 15 Rn. 11[↩]
- VGH München, a.a.O., unter Bezugnahme auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rn. 29 a.E.[↩]
- OVG Schleswig, Beschluss vom 23.03.1998 – 1 L 29/98, n.v.[↩]
- VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2005 – 1 V 1174/05 13[↩]
- Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 25[↩]
- BT-Drs. 12/2108, S. 5, 13[↩]
- vgl. Fischer, a.a.O.[↩]
- VG Bremen, a.a.O.[↩]
- OVG Schleswig, Beschluss vom 23.03.1998 – 1 L 29/98[↩]
- BT-Drs. VI/1975, S. 7, S. 26[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986, 5 B 21/85 3[↩]










