BAföG nach der Förderungshöchstdauer und der Grundsatz von Treu und Glauben

Der Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Dabei kann es sich nur um Umstände handeln, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern1. Was im Einzelnen dem Auszubildenden zur Abwendung einer Verzögerung zuzumuten ist, ergibt sich aus den bildungs- und familienpolitischen Zielen des Gesetzes. Danach muss ein Auszubildender, der öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nimmt, seine Arbeitskraft in einem solchen Umfange für die Ausbildung einsetzen, dass er sie innerhalb der Förderungshöchstdauer auch abschließen kann. Er ist außerdem gehalten, Verzögerungen des Ausbildungsablaufs zu vermeiden, soweit dies in seiner Macht steht2. Berücksichtigt werden können nur solche Umstände, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte.

BAföG nach der Förderungshöchstdauer und der Grundsatz von Treu und Glauben

Nicht bestandenes Praktikum als schwerwiegender Grund

In diesem Sinne lagen in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall schwerwiegende Gründe vor. Denn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer war dort eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass der Kläger die Prüfungsleistung „Integriertes Praktikum I“, welches im Rahmen der Studienordnung regulär im 2. Fachsemester zu bewältigen war, nicht beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch, also im 3. Fachsemester bestanden hatte. Infolge dessen konnte er, wie auch der Verwaltungsleiter der Hochschule bezeugt hat, die nachfolgenden Prüfungen in den Fächern „Integriertes Praktikum“ II und III sowie das sich anschließende Praxissemester erst jeweils ein Semester später absolvieren. Dies steht im Einklang mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Hochschule vom 05.02.2010 und schließt andere Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer als die nicht bestandene Prüfung „Integriertes Praktikum I“ sind vorliegend definitiv aus.

Demnach handelte sich um einen Umstand, der der erstmaligen Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, die anstelle einer Zwischenprüfung laufend zu erbringen sind, entspricht und der als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt ist3.

Falsche Bescheinigung zum 4. Fachsemester

Dies hat zur Folge, dass die dem Beklagten mit Datum vom 15.10.2009 erteilte Bescheinigung der Hochschule gemäß § 48 BAföG objektiv falsch war. Es hätte nicht bestätigt werden dürfen, dass der Kläger im Juli 2008 die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung zum Ende des 4. Fachsemesters übliche Leistung erbracht hat, weil sich sein Studium aus den o.g. Gründen bereits nach dem 2. Fachsemester um ein Semester verschoben hatte. Dies hat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wäre dem Beklagten aber eine zutreffende Bescheinigung ausgestellt worden, so hätte dem Kläger aus den angeführten Gründen die Weiterförderung ohne weiteres nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 BAföG mit der Maßgabe zugestanden, dass er die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst ein Semester später hätte vorlegen müssen. Er hätte dann regulär Ausbildungsförderung bis zum Ende seines Studiums im Februar 2010 erhalten.

Jedoch ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dem Kläger die Bezugnahme auf diesen schwerwiegenden Grund auch nicht verwehrt. Insbesondere kann der Umstand, dass dem Beklagten von der Hochschule eine objektiv unrichtige Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt worden war, nicht zu einer Präklusion nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu Lasten des Klägers führen.

Zwar ist anerkannt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung finden4. Die Anwendung dieses Grundsatzes im öffentlichen Recht erfolgt in der Regel zu Lasten des Bürgers und es wird häufig nicht dargelegt, um welche der von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten und zu unterscheidenden Fallgruppe es sich handelt bzw. ob die dafür voraus gesetzten Tatbestandsmerkmale vorliegen und die bei der Anwendung der Grundsätze erforderliche Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung das Ergebnis auch rechtfertigt5. Auch wird nicht hinterfragt, ob die Anwendung der Grundsätze zugunsten des öffentlich-rechtlichen Trägers im Bereich hoheitlichen Handelns im konkreten Einzelfall mit dem Vorrang des Gesetzes bzw. mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang steht.

Ausbildungsförderungsrechtlich wird in der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf „die Grundsätze von Treu und Glauben“ u.a. vertreten, dass sich ein Student, der sich mit der Bescheinigung nach § 48 BAföG den Leistungsstand des vierten Semesters und damit die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung bestätigen lässt, nicht mehr auf die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung berufen kann6.

In diesen Fällen kann es sich allerdings nur um die Fallgruppe handeln, in welchen dem Gläubiger die Inanspruchnahme eines Rechts deshalb verwehrt wird, weil dies im Widerspruch zu seinem vorausgegangenem eigenem Handeln steht. Stellt sich das vorausgegangene Verhalten als unredlich dar, so kann die Inanspruchnahme des Rechts als rechtsmissbräuchlich verweigert werden; ist das frühere Handeln dagegen nicht zu missbilligen, so kann der Treueverstoß in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen des Berechtigten, ggfs. auch im Widerspruch zu einem geschaffenen Vertrauenstatbestand liegen (vernire contra factum proprium7). Zumindest im letztgenannten Fall ist für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kein Verschulden erforderlich. Da es jedoch in jedem der genannten Fälle um Bewertung von Verhalten des Gläubigers geht, muss ihm dieses Verhalten im Einzelfall auch zuzurechnen sein8. Bei der Zurechenbarkeit kann allerdings eine Rolle spielen, ob sie aus eigenem Verhalten resultiert oder ob das Verhalten einer Hilfsperson bzw. eines Vertreters des Gläubigers zur Bewertung als widersprüchlich führt.

Dem entsprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Rahmen des BAföG nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn dem Studenten eigenes, widersprüchliches Verhalten zugerechnet werden kann9.

Daran fehlte es vorliegend. Dem Kläger kann die Erteilung der unrichtigen Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zugerechnet werden. Denn die Bescheinigung wurde dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger hatte zwar der zuständigen Verwaltungsstelle seiner Hochschule das Formblatt 5 „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ vorgelegt, jedoch ohne jeglichen Einfluss auf den Inhalt der Bescheinigung. Dazu hat der Zeuge L. ausgeführt, das Formular werde nach der Abgabe durch den Studierenden nicht aufgrund von dessen Angaben, sondern anhand der Akten der Hochschule ausgefüllt. Es werde geprüft, welche Leistungen der Studierende erbracht habe. Dann werde das Formular an den BAföG-Beauftragten der Hochschule weiter gereicht, der das Formular, ggfs. nach Rücksprache, unterschreibe. Dann würden die Formulare per Sammelpost an das Studentenwerk geschickt. Nur auf besondere Anfrage erhielten die Studierenden eine Kopie der Bescheinigung.

Daraus folgt, dass der Kläger selbst die Bescheinigung dem Beklagten nicht vorgelegt hat. Er hatte darüber hinaus zudem vom Inhalt der Bescheinigung keine Kenntnis. Nicht einmal aus dem Umstand, dass ihm weiterhin Leistungen bewilligt wurden, musste er auf eine unrichtige Bescheinigung seines Leistungsstandes schließen, weil er – wie bereits ausgeführt – jedenfalls materiell-rechtlich Anspruch auf weitere Leistungen hatte.

Dem Kläger kann die Vorlage der Bescheinigung durch die Hochschule an den Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Denn es handelt sich dabei nach allgemeiner Auffassung10 um einen Verwaltungsakt. Es ist jedoch mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse – wie der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 BAföG als Verwaltungsakt – nicht vereinbar, hierin eine für den davon betroffenen Bürger stellvertretend vorgenommene (Verfahrens-) Handlung zu sehen.

Hinzu kommt, dass der Kläger, – demgegenüber der Verwaltungsakt zudem nicht bekannt gegeben und somit nicht wirksam gemacht wurde (vgl. § 39 Abs. 1 SGB IX) – auch in Kenntnis seines Regelungsgehaltes kaum eine Möglichkeit zu dessen Anfechtung gehabt hätte. Denn im Zeitpunkt des „Erlasses“ der Bescheinigung führte diese durch ihren unrichtigen Gehalt (noch) nicht zu einer Beschwer des Klägers. Die sich daraus ergebenden weiteren Fragen, ob nämlich die unrichtige Bescheinigung von der Hochschule (heute) zurück zu nehmen und zu berichtigen wäre und welche Folgen dies auf den Anspruch des Klägers hätte, brauchen nicht entschieden zu werden, weil aufgrund der dargestellten Umstände im vorliegenden Fall der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

Bestand somit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, so bedarf es vorliegend keiner Prognose mehr, ob der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden, dann bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG11 nicht mehr des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß entgegen der Auffassung des Klägers auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Da der Kläger sein Studium bereits mit Ablauf des Februars 2010 abgeschlossen hatte, hat er sich auch im Rahmen des Verzögerungszeitraumes gehalten.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 – 11 K 1094/10

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – 11 C 25/94, NVwZ-RR 1996, 121[]
  2. vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Rdnr. 18 zu § 15[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – aaO.; Ramsauer u.a., aaO., Rdnr. 23; vgl. ferner VwV BAföG Tz. 15.3.3[]
  4. vgl. etwa Palandt, BGB, 67. A., Anm. 17 zu § 242[]
  5. vgl. dazu ausführlich: Looschelders und Olzen in: Staudinger, BGB, 2009, § 242, Rdnrn. 140 ff.[]
  6. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 02.1982 – 7 S 1654/81, FamRZ 1982, 1247; VG Ansbach, Urteil vom 21.06.2001 – AN 2 K 00.00232; VG Magdeburg, Urteil vom 03.09.2007 – 6 A 7/07; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 – 11 K 2725/09[]
  7. vgl. auch Mansel in: Jauernig, BGB, 12. A., Rdnr. 44 und 48 ff zu § 242[]
  8. Staudinger, aaO., Rdnr. 220, 223[]
  9. vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Juli 2006, Rdnr. 15 zu § 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 – 5 C 38/78; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.1983 – IX PG 198/82[]
  10. vgl. dazu z.B. Ramsauer, aaO., Rndr. 16 zu § 48[]
  11. BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 – aaO.[]