BAföG trotz Überschreitens der Altersgrenze – und der Wunschstudienplatz

Unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Einem Studierenden, der die Altersgrenze überschritten hat, obliegt es im Grundsatz, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, sofern ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfindet.

BAföG trotz Überschreitens der Altersgrenze – und der Wunschstudienplatz

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten sind, weil der Ausschluss von Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausbildungsförderungsempfängern führte.

Die Frage, ob eine rechtliche Obliegenheit besteht, sich zum erstmöglichen Zeitpunkt bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, hängt auch davon ab, ob die gesicherte Aussicht besteht, den „Wunschstudienplatz“ in Kürze – wenn auch nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt – zu erhalten und die gewünschte Ausbildung zeitnah aufzunehmen.

Zwar wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Einschränkung gilt indes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht, wenn der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung – die allgemeine Hochschulreife – an einem Abendgymnasium erworben hat.

Eine Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wegen der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ist, anders als die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen haben, nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ausgeschlossen, weil der Student sein Studium nicht bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg, sondern erst zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg aufgenommen hat. Der Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 erfolgte unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Hierzu im Einzelnen:

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Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt. Unverzüglich, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen1. Einem Studierenden, der die Altersgrenze überschritten hat, obliegt es im Grundsatz, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, sofern – wie vorliegend – ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfindet2.

Der Student hat es unterlassen, sich zum Sommersemester 2010 für das Studium der Wirtschaftsinformatik oder einen vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg zu bewerben. Dies beruhte auf seinem Wunsch, in Hamburg zu studieren. Es kann dahin stehen, ob die von dem Student zur Rechtfertigung dieses Wunsches vorgebrachten Gründe – die Studienschwerpunkte und der Studienaufbau in Hamburg, die Hoffnung auf die Weiterführung der in der Vergangenheit ausgeübten Nebenbeschäftigung, die vorhandene günstige und mit dem Bruder geteilte Wohnung in Hamburg sowie der Wunsch, der Mutter bei der Bewältigung ihrer Erkrankung zur Seite stehen zu können – tatsächlich ausschlaggebend gewesen sind und jeweils für sich genommen oder jedenfalls in der Zusammenschau geeignet wären, das Unterlassen von Bewerbungen an anderen Hochschulen für das Sommersemester 2010 im Sinne fehlender Vorwerfbarkeit zu rechtfertigen. Denn es kann in dem vorliegenden (Einzel-) Fall schon nicht angenommen werden, dass der Student eine rechtliche Obliegenheit verletzt hat, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg das Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. ein vergleichbares Studium aufzunehmen bzw. sich hierfür zu bewerben.

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Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach es einem Studierenden, der die Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat, obliegt, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, kommen dort in Betracht, wo dies aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten ist3. Der vorgenannte Grundsatz beruht auf der – regelmäßig zutreffenden – Annahme, dass die danach geforderten Bewerbungsbemühungen regelmäßig einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung, für die Ausbildungsförderung begehrt wird, entsprechen. Eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wegen der unterlassenen Bewerbung bei allen in Frage kommenden Ausbildungsstätten kann aber ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der dadurch bewirkte Ausschluss von Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausbildungsförderungsempfängern führte4. So liegt es hier:

Ein vollständiger Ausschluss von Förderungsleistungen wegen eines verspäteten Ausbildungsbeginns führte zum einen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber solchen Auszubildenden in der Lage des Students, die – um ihren Wunsch realisieren zu können, in Hamburg Wirtschaftsinformatik zu studieren und hierfür Leistungen der Ausbildungsförderung zu erhalten – zunächst ein Parkstudium zur „Überbrückung“ des Sommersemesters, zu dem ein Studienbeginn im Fach Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg nicht möglich ist, aufnehmen. Hätte der Student nämlich zum Sommersemester 2010 ein Parkstudium unter Beibehaltung seines Wunsches aufgenommen, im darauf folgenden Wintersemester Wirtschaftsinformatik in Hamburg zu studieren, so wäre sein Förderungsanspruch hierdurch nicht gefährdet worden. Vielmehr hätte er Ausbildungsförderung bereits für das Parkstudium im Sommersemester 2010 erhalten – das Überschreiten der Altersgrenze wäre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen, ohne dass § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG entgegen stünde – und er hätte zum Wintersemester 2010/2011 einen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG zulässigen Fachrichtungswechsel vornehmen können, für den er ebenfalls Ausbildungsförderung hätte beanspruchen können. Einer erneuten Prüfung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG hätte es in diesem Fall nicht bedurft, denn ein Fachrichtungswechsel führt nicht zur Beendigung des Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG5. Demgegenüber hat sich der Student, indem er sich (nur und erst) zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg beworben hat, umsichtig und mit dem Verzicht auf ein Parkstudium auch hochschulrechtlich vernünftig verhalten. Dass der Student ein Parkstudium im Sommersemester 2010 unterlassen und sich statt dessen zum Wintersemester 2010/2011 entschieden hat, sein Wunschstudium aufzunehmen, erscheint daher im Sinne einer umsichtigen Ausbildungsplanung sachgerecht und ist deshalb nicht geeignet, ihn schlechter zu stellen, als er im Falle eines vorübergehenden Parkstudiums gestanden hätte4.

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Ein Ausschluss des Students von Förderleistungen wäre zum anderen und überdies unverhältnismäßig, da der Student durch das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen für das Sommersemester 2010 das Risiko, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten, nicht relevant erhöht hat. Die Frage, ob eine rechtliche Obliegenheit besteht, sich zum erstmöglichen Zeitpunkt bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, hängt auch davon ab, ob die gesicherte Aussicht besteht, den „Wunschstudienplatz“ in Kürze – wenn auch nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt – zu erhalten und die gewünschte Ausbildung zeitnah aufzunehmen6. Diese Aussicht bestand für den Student: Er konnte mit Blick auf seine im Abitur erreichte Durchschnittsnote (2, 7) mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, einen Studienplatz für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg im Wintersemester 2010/2011 zu erhalten. Denn ausweislich der Informationen, die die Universität Hamburg im Internet veröffentlicht, betrug der numerus clausus im Studiengang Wirtschaftsinformatik in den Jahren vor Beginn des Studiums des Students 3, 2 (Wintersemester 2008/2009) bzw. 3, 1 (Wintersemester 2009/2010). Eine weitere – über das Wintersemstester 2010/2011 hinausgehende – Verzögerung der Studienaufnahme war vor diesem Hintergrund auch aus Sicht des Students nicht zu erwarten.

Schließlich berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der vorliegenden (Einzelfall-) Entscheidung den Umstand, dass der Student die Altersgrenze nur um einige Monate überschritten hat – er hatte im Februar 2010 das 30. Lebensjahr vollendet und sein Studium im Oktober 2010 aufgenommen – und die durch die Nichtaufnahme eines Studiums zum Sommersemester 2010 entstandene Verzögerung lediglich ein Semester betragen hat. Auch dies rechtfertigt – zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Student damit rechnen konnte, seinen „Wunschstudienplatz“ zum Wintersemester 2010/2011 auch tatsächlich zu erhalten – einen großzügigen Maßstab bei der Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Denn die aus dieser Vorschrift folgenden Anforderungen sind umso strenger, je mehr der Auszubildende die allgemeine Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat und je geringer deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung seiner Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende Berufsdauer ist7. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht einen großzügigen Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil „jeder, der seine Schulausbildung auf dem normalen Bildungsweg abgeschlossen hat, selbst bei erheblichen Verzögerungen regelmäßig bis zum 30. Lebensjahr eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung beginnen kann“, während „dies bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges häufig nicht der Fall“ sei. Der danach zu beachtende rechtliche Ansatz, dass der bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG anzulegende Maßstab unterschiedlich streng ausfällt, je nachdem, in welchem Umfang die Altersgrenze überschritten wird, liefe letztlich leer, wenn das vorübergehende Unterlassen möglicher Bewerbungsbemühungen stets und unterschiedslos die zum vollständigen Förderungsausschluss führende Annahme rechtfertigte, die Studienaufnahme sei nicht unverzüglich erfolgt.

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226 12[]
  2. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 6; OVG Münster, Urteil vom 20.11.1990, 16 A 320/90, FamRZ 1991, 745, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 10 Rn. 22[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176 11[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226 15[][]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1995, 11 C 6.94, BVerwGE 98, 50 12 ff.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 10 Rn. 3[]
  6. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 11 ff.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176[]
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