Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG einzusetzenden Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung gefährdet, so wird gemäß § 36 Abs. 1 BAföG auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung auch ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet.
Wenn für beide Elternteile ein gesonderter Unterhaltsbetrag errechnet wurde, sind ihre Leistungen auch im Rahmen von § 36 Abs. 1 BAföG getrennt voneinander zu betrachten, so das Verwaltungsgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung. Für die Bewertung, ob Unterhaltszahlungen eines Elternteils die Gefährdung der Ausbildung durch die fehlende Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages des anderen Elternteils entfallen lassen, ist dabei eine analoge Anwendung der Freibetragsregelungen aus § 23 BAföG interessengerecht geboten.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 3 B 92/09