Die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls kommt nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf nur bei traumatischer Ursache in Betracht.
Vor dem Sozialgericht Düsseldorf blieb jetzt eine Klägerin aus Grevenbroich Sozialgericht erfolglos, da das Sozialgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schied daher, so das Düsseldorfer Sozialgericht, aus.
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem Unfall wurde bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, den die Beklagte jedoch nicht als unfallbedingt anerkannte.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt zu haben, nicht durchdringen. Das Unfallereignis, so die Kammer, sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Ein Ursachenzusammenhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spräche. Für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall vielmehr erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2009 – S 1 U 4/08










