Beitragsbemessungsvorschriften für freiwillig Krankenversicherte

Die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ („Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“), die der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes am 27. Oktober 2008 erließ, sind nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Beitragsbemessungsvorschriften für freiwillig Krankenversicherte

Seit 1. Januar 2009 regeln diese Grundsätze die Beitragsbemessung für inzwischen mehr als 5 Mio freiwillig in der GKV versicherte Personen. Die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen ist sowohl innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit als auch in der Fachliteratur umstritten. Das Bundessozialgericht hat nun ein Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden aufgehoben, welches eine darauf gestützte Beitrags­erhebung ebenfalls als rechtswidrig angesehen und nur die Erhebung von Mindestbeiträgen für zulässig erachtet hatte.

Das Bundessozialgericht sah nun keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Be­fugnis zur Regelung der Beitragsmessung für freiwillig Versicherte auf den GKV-Spitzen­verband. Die durch § 240 SGB V angeordnete untergesetzliche Recht­setzung ist im Rahmen der „funktionalen Selbstverwaltung“ hinreichend demokratisch legitimiert. Dass die Grundsätze zunächst vom Vorstand des GKV-Spitzenverbands erlassen wurden, ist unschädlich, weil später jedenfalls eine auf den 1. Januar 2009 zurückwirkende „Bestätigung“ durch den Verwaltungsrat erfolgte.

Im konkreten Fall ging es um die Beitragsbemessung des bei einer AOK freiwillig versicherten pflegebedürftigen Klägers, der in einer stationären Einrichtung lebt und Sozialhilfeleistungen bezieht. Die AOK erhöhte seine Krankenversicherungsbeiträge zum 1. Juli 2009 um 35 Euro auf 184,81 Euro mo­natlich, weil nach den genannten Grundsätzen als Bemessungsgrundlage für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz gelte. Diese Berechnung hat das Bundesso­zialgericht allerdings beanstandet. Sie bewirkt nämlich, dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die nicht ? was allein zulässig ist ? für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind, sondern über allgemeine Wohnkosten hinaus zweckgebunden dazu dienen, einen be­sonderen, den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarf auszugleichen. Insoweit knüpft das jetzige Urteil an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 an1.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R

  1. BSG, Urteil vom 21.12.2011 ? B 12 KR 22/09 R[]