Was hat die Beratungshilfe in sozialrechtlichen Gebühren mit dem internationalen Unterhaltsverfahrensrecht gemeinsam?
Eigentlich nichts. Aber dass hindert die Bundesregierung nicht, in einen jetzt von ihr in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurf zur Reform des internationalen Unterhaltsverfahrensrecht auch die Rechtsanwaltsvergütung im Sozialrecht einer Änderung zu unterziehen. So soll zukünftig die Anrechnung der zu zahlenden Gebühren bei einer Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden.
Konkret: In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 VV-RVG ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist. Dies führt in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen ist. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren. In der Anmerkung zu Nummer 2503 soll die Anrechnung für die Fälle der ermäßigten Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten nunmehr ausgenommen werden.











