Berufsgenossenschaften – und ihre Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG besteht, wenn sich auf Grund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Maßgabe weiterer gesetzgeberischer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind.§ 120 SGB VII ist – bezogen auf die Bundesebene – im Kern eine Haftungsbestimmung im Sinne einer konstitutiven Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers durch den Bund.

Berufsgenossenschaften – und ihre Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Das Sozialdatenschutzrecht des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist offen für die Berücksichtigung von Belangen, die sich aus den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe ergeben.

Eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und – soweit sich mit dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift deckend – nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG besteht, wenn sich auf Grund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Maßgabe weiterer gesetzgeberischer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind. Die genannten Voraussetzungen werden durch § 120 SGB VII erfüllt, der – wenngleich als Rechtsnachfolgeregelung formuliert – auf Bundesebene im Kern eine Haftungsbestimmung im Sinne einer Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers durch den Bund darstellt. Mit diesem Regelungsgehalt hat § 120 SGB VII konstitutive Bedeutung.

Das gebotene, einen weiten Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs sichernde Normverständnis folgt nicht unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ergibt sich aus der Auslegung der im vorliegenden Fall einschlägigen einfach-gesetzlichen Regelungen in § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG unter Berücksichtigung der Bestimmungen der § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1 HGrG.

Gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG prüft der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Die dergestalt verfassungsrechtlich verankerte externe Finanzkontrolle des Bundes ist eng mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes verbunden und Ausdruck der im parlamentarischen Regierungssystem gebotenen Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament. Sie sichert das parlamentarische Budgetrecht aus Art. 110 GG ab. Die parlamentarische Finanzkontrolle ist auf Lückenlosigkeit ausgerichtet. Der Bundesrechnungshof unterstützt das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs und seine diesbezügliche Berichterstattungspflicht gegenüber dem Parlament (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG) sollen gewährleisten, dass Bundestag und Bundesrat über die erforderlichen Informationen verfügen, um die Aufgabe der Finanzkontrolle effektiv ausüben zu können. Dem Anliegen einer umfassenden, lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle entspricht es, eine lückenlose Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs zu ermöglichen. Prüfungs- oder kontrollfreie Räume darf es danach prinzipiell nicht geben1

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich die in dieser Weise umschriebene verfassungsunmittelbare Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs entgegen der von einzelnen Stimmen im Schrifttum2; und vom Bundesrechnungshof vertretenen Ansicht nur auf die unmittelbare Bundesverwaltung und erfasst die mittelbare Bundesverwaltung auch dann nicht, wenn zwischen dieser und dem Bundeshaushalt Interdependenzen bestehen. Die externe Finanzkontrolle der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts inklusive der Sozialversicherungsträger beruht auf den Bestimmungen, die der einfache Gesetzgeber – wenn auch unter weitgehender Übernahme der inhaltlichen Grundsätze, die die verfassungsunmittelbare Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs prägen – auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 2 Satz 4 (Satz 3 a.F.) GG bzw. Art. 109 Abs. 4 GG in Gestalt der einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und des Haushaltsgrundsätzegesetzes erlassen hat3

Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BHO ermächtigt den Bundesrechnungshof zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie ist gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung – unter anderem diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann anzuwenden, wenn diese auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. Sie steht im Einklang mit § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG, der bestimmt, dass eine Befugnis des Bundesrechnungshofs oder der Landesrechnungshöfe zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht, wenn diese nicht eine Gebietskörperschaft, ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 WRV sind und wenn sie vom Bund oder einem Land Zuschüsse erhalten, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder wenn eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet ist. Für eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung des Bundes, dessen Vorliegen hiernach – wie dasjenige des auf einem Bundesgesetz beruhenden Zuschusses – Voraussetzung dafür ist, dass bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger wie die sonstigen bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen, ist nach dem Wortlaut, der Historie, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes kein Raum. Dies gilt nicht nur in Bezug auf eine unmittelbare gesetzliche Bindung des Bundes für den Garantiefall, die nach der – von der Berufsgenossenschaft unterstützten – Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme einer Garantieverpflichtung erforderlich ist, sondern auch und erst Recht für die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft darüber hinaus zu verlangende Funktion einer solchen Verpflichtung, potentielle Zahlungen des Bundes (nur) an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abzusichern. 

Der Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO unterscheidet – die Differenzierung in § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG aufnehmend – zwischen den durch das Wort „oder“ getrennten, selbständigen Alternativen einerseits des Zuschusses, den ein Sozialversicherungsträger auf Grund eines Bundesgesetzes erhält, und andererseits der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung des Bundes. Der Gesetzeswortlaut bietet damit nicht nur keinerlei Anhalt für die Ansicht der Berufsgenossenschaft, eine Garantieverpflichtung müsse sich im Anwendungsbereich des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO auf einen Zuschuss des Bundes an den jeweiligen Sozialversicherungsträger beziehen. Er ist vielmehr ein belastbarer Hinweis darauf, dass der Alternative der Garantieverpflichtung generell ein weiterer Anwendungsbereich zukommt als derjenigen des – seinerseits bereits weit zu verstehenden, auch zweckgebundene mittelbare Geldleistungen erfassenden – Zuschusses4. Dementsprechend kann auch das von dem Oberverwaltungsgericht angenommene Erfordernis einer vom Willen des Bundesgesetzgebers unabhängigen rechtlichen Bindung des Bundes nicht an dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO bzw. des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG festgemacht werden. Der Begriffsbestandteil der „Verpflichtung“ und der Passus „gesetzlich begründet“ stellen schon deshalb keine Anknüpfungspunkte für dieses vermeintliche Erfordernis dar, weil der Bundesgesetzgeber – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer Bindung durch Verfassungs- oder Unionsrecht – auch eine gesetzlich begründete Verpflichtung grundsätzlich jederzeit wieder beseitigen kann. Recht verstanden ergibt sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen allein, dass für die Annahme von Garantieverpflichtungen Gewährleistungen auf Grund von Rechtsgeschäften oder allgemeinen Haftungsgrundsätzen ausscheiden und – auf Bundesebene – ein formelles Gesetz erforderlich ist. 

Die Gesetzeshistorie spricht ebenfalls gegen ein restriktives Verständnis des Begriffs der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung des Bundes. 

Durch in der Zeit des „Dritten Reiches“ ergangene, auf Bundesebene in wesentlichen Teilen bis zum Erlass der Bundeshaushaltsordnung vom 19.08.19695 weitergeltende Regelungen waren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts allgemein der Rechnungshofprüfung in Bezug auf ihre Haushaltsrechnung bzw. ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung unterstellt worden. Ausgenommen hiervon war aus politischen und praktischen Gründen nur ein kleiner, auch die Träger der Sozialversicherung umfassender Kreis von Rechtsträgern6. Bereits durch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27.11.19507 wurden allerdings die Träger der Sozialversicherung mit ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung dann der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof unterstellt, wenn sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhielten. Dies geschah ausweislich der Gesetzesmaterialien wegen der insoweit im Raum stehenden finanziellen Belastung des Bundes8

Im Zuge der Haushaltsreform des Jahres 1969 wurde sodann die geltende Rechtslage geschaffen. § 48 Abs. 1 des am gleichen Tag wie die Bundeshaushaltsordnung – dem 19.08.1969 – erlassenen Haushaltsgrundsätzegesetzes9 gibt der Gesetzgebung von Bund und Ländern als Grundsatz vor, dass auf bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Vorschriften des Gesetzes – also auch die Regelungen für die Prüfung durch die Rechnungshöfe in §§ 42 ff. HGrG – entsprechend anzuwenden sind, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist. Als in Bund und Ländern einheitlich und unmittelbar geltende Vorschrift sieht § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG mit seinem bereits beschriebenen Regelungsgehalt eine Rechnungshofprüfung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahmen nur im Bereich der Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften – im Falle gesetzlich begründeter Zuschüsse oder Garantieverpflichtungen vor. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 HGrG bleiben andere Prüfungsrechte, die nach § 48 HGrG begründet werden, unberührt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Haushaltsgrundsätzegesetz wird zu § 46 – dem späteren § 48 HGrG – ausgeführt, wegen der engen Beziehungen zwischen den Haushalten sei ein auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfassendes, in den Grundzügen einheitliches Haushaltsrecht ein dringendes Erfordernis, obwohl nicht verkannt werde, dass wegen der besonderen Aufgaben der juristischen Personen in gewissem Umfang haushaltsrechtliche Sonderregelungen unabweisbar seien10. Zu § 51 Abs. 1 HGrG-E – dem späteren § 55 Abs. 1 HGrG – wird dargelegt, ein wegen § 46 HGrG-E (§ 48 HGrG) nicht gegebenes Prüfungsrecht des Rechnungshofs gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts solle jedenfalls dann bestehen, wenn die juristischen Personen auf Grund eines Gesetzes von einer Gebietskörperschaft Zuschüsse erhielten oder wenn eine Garantieverpflichtung einer Gebietskörperschaft gesetzlich begründet sei11

Der Bund hat für seinen Regelungsbereich die grundsätzliche Vorgabe des § 48 Abs. 1 HGrG umgesetzt, indem er durch § 111 Abs. 1 BHO für im Grundsatz alle bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs vorgesehen hat. Er hat nur für die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung in § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO eine Sonderregelung entsprechend den nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG jedenfalls einzuhaltenden Maßgaben geschaffen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Bundeshaushaltsordnung ergibt sich, dass diese Sonderregelung nach § 110 Abs. 1 – dem späteren § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO – für erforderlich erachtet wurde, um die Einheitlichkeit des Rechts der Sozialversicherung für bundesunmittelbare und landesunmittelbare Träger nicht zu durchbrechen. Das Haushaltsrecht der Sozialversicherungsträger solle im Rahmen des Rechts der Sozialversicherung neu geregelt werden12

Entstehungsgeschichtlich liegt der Grund für eine Exemtion der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger von der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof mithin in dem Streben nach einer auf den Ebenen des Bundes und der Länder einheitlichen externen Finanzkontrolle im Bereich der Sozialversicherung. Auch im Rahmen dieser Zielsetzung sind nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers indes die Maßgaben des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG – das heißt eine Rechnungshofkontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung grundsätzlich aller juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls in den Konstellationen der Bezuschussung und der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung – wegen der insoweit gegebenen oder zumindest möglichen Haushaltsbelastung in jedem Fall einzuhalten13. Dem widerspricht eine in der Tendenz auf eine Schmälerung dieses Mindestbestands der Kontrolle hinauslaufende Gesetzesinterpretation. 

Noch deutlicher fordert die Gesetzessystematik eine weite Auslegung des Begriffs der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung des Bundes. 

Die von dem Oberverwaltungsgericht und der Berufsgenossenschaft vertretenen restriktiven Interpretationsansätze finden keine Stütze in einem Vergleich der besagten Verpflichtung mit den in §§ 39, 91 Abs. 3 BHO, §§ 23, 43 Abs. 3 HGrG genannten Krediten, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Denn diese werden durchweg rechtsgeschäftlich vereinbart, wogegen § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG auf eine gesetzlich begründete Sicherung abstellen. Ebenso wenig lässt sich aus anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht und die Berufsgenossenschaft als echte bzw. herkömmliche gesetzlich begründete Garantieverpflichtungen begreifen – insbesondere aus derjenigen des § 214 Abs. 1 SGB VI – schließen, dass auf andere Weise strukturierte, weniger stringente Regelungen, nicht ebenfalls die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG erfüllen können. 

Die einschränkende Auslegung widerspricht auch im Übrigen der Gesetzessystematik. Vielmehr ist – bezogen auf die Ebene des Bundes – entsprechend dem dargelegten Verhältnis zwischen § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 HGrG die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 111 Abs. 1 BHO die Regel und die Exemtion der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger von dieser Prüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO die eng auszulegende Ausnahme. Während die Regelvorschrift des § 111 Abs. 1 BHO unabhängig davon eingreift, ob das Finanzgebaren der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Bundeshaushalt berührt14, kann die Ausnahmevorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO nur dann angewandt werden, wenn eine Belastung des Bundeshaushalts sicher ausgeschlossen ist. 

Darüber hinaus fällt systematisch maßgeblich ins Gewicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Lückenlosigkeit und der Vermeidung prüfungsfreier Räume, der für den Inhalt der Kontrolle der unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Bundesrechnungshof im Interesse einer wirksamen parlamentarischen Finanzkontrolle durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG vorgegeben wird, durch bindende Vorgaben des Haushaltsgrundsätzegesetzes für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder auf die gesetzesmediatisierte Befugnis der Rechnungshöfe zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen worden ist. Transmissionsnormen sind § 42 Abs. 1 HGrG, der die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe durch die Rechnungshöfe vorsieht, sowie § 48 Abs. 1 HGrG, der – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmung – die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anordnet. Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften, grundsätzlich sämtliches finanzrelevante Gebaren der öffentlichen Hand – inklusive der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts – zu erfassen, ist auch bei der Auslegung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen im Sinne von § 48 Abs. 1 HGrG zu beachten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG. Die Prüfung auch der bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist so lückenlos wie möglich durchzuführen15. Hiernach gilt für die Frage einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung – nicht nur, aber auch – der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger durch den Bundesrechnungshof gesetzessystematisch der Grundsatz „in dubio pro inspectione“, d.h. im Zweifel ist von einer Prüfungsbefugnis auszugehen.

Schließlich ergibt sich in Anbetracht des letztlich unkalkulierbaren Risikos des Staates, das mit gesetzlichen Zuschuss- und Garantieverpflichtungen verbunden ist16, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes das Erfordernis, die Tatbestandsmerkmale weit auszulegen, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG in jedem Fall eine Rechnungshofkontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der erfassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglichen. Was die in § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO enthaltene Regelung für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger anbelangt, kommt die enorme gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Finanzmittel der Sozialversicherung17 hinzu. 

Hiernach gehen die das Tatbestandsmerkmal der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung einschränkenden Interpretationsansätze des Oberverwaltungsgerichts und der Berufsgenossenschaft fehl. Die Annahmen, der Gesetzgeber habe eine externe Finanzkontrolle nur dann für erforderlich erachtet, wenn nach bestehender Gesetzeslage unabhängig von Maßgaben eines weiteren gesetzgeberischen Akts eine Zahlungspflicht entstehen könne oder – im Fall des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO – eine Zahlung des Bundes an einen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger abgesichert werde, sind teleologisch nicht haltbar. Eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung ist vielmehr in allen Fällen anzunehmen, in denen nach der geltenden Gesetzeslage die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des staatlichen Haushalts durch eine Verpflichtung zum Eintritt in die Zahlungspflichten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht. Ein solches Risiko für den Haushalt ist auch und bereits dann gegeben, wenn nach der jeweiligen Vorschrift das Entstehen der Zahlungspflicht von Maßgaben weiteren gesetzgeberischen Handelns abhängt. Denn der Gesetzgeber kann sich, wenn der in der betreffenden Vorschrift angelegte Regelungsbedarf entsteht, nicht gewissermaßen wegducken, sondern muss jedenfalls die Frage beantworten, wem denn die jeweiligen finanziellen Lasten aufgebürdet werden sollen, wenn diese nicht die bereits im Grundsatz als Lastenträger bestimmten staatlichen Haushalte tragen sollen. Dass die Antwort auf diese Frage nicht einfach zu finden sein wird, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass es bei einer gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung – anders als bei der Zuschussgewährung – generell nicht auf den tatsächlichen Mittelabfluss aus dem Haushalt ankommt, um die in § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG angelegte Sperre einer Rechnungshofskontrolle zu überwinden18. Aus welchem Grund die Zahlungspflicht entstanden ist, durch deren potentielle Übernahme eine Haushaltsbelastung droht, ist nach dem Kontrollzweck erst recht unerheblich.

Insgesamt spiegelt sich in dem Gesetzeszweck das bereits in der Gesetzeshistorie und der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Bestreben wider, auch in Bezug auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts – inklusive der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO – im Interesse einer wirksamen parlamentarischen Finanzkontrolle eine möglichst lückenlose Prüfung durch die Rechnungshöfe sicherzustellen. Dies führt gerade in der Konstellation der gesetzlich begründeten Garantieverpflichtung zu einer Vorverlagerung des Haushaltsschutzes. Bezogen auf die Bundesebene sollen die Prüfberichte des Bundesrechnungshofs das Parlament bereits zu einem Zeitpunkt über sich abzeichnende finanzielle Risiken für den Bundeshaushalt informieren, in dem noch geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden können. 

§ 120 SGB VII bestimmt unter der amtlichen Überschrift „Bundes- und Landesgarantie“, dass mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land übergehen, soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas Anderes bestimmt worden ist. 

Diese Vorschrift, die hier nur in Bezug auf die Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers von Relevanz ist, ist in ihrem normativen Kern eine Haftungsbestimmung, nämlich eine konstitutive Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines gesetzlich aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers durch den Bund. Sie stellt damit eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG dar. 

Das in der Vorinstanz tätige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen19 ist schon als Folge seiner Bundesrecht widersprechenden Prämisse, eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG erfordere eine vom Willen des Bundesgesetzgebers unabhängige rechtliche Bindung, nicht zu der Erkenntnis vorgedrungen, dass der Rechtscharakter des § 120 SGB VII als – subsidiäre – Haftungsbestimmung die revisible Vorschrift grundsätzlich für eine Einordnung – als Garantieverpflichtung des Bundes qualifiziert. Das Berufungsgericht hat bei seiner Ablehnung einer solchen Einordnung Bundesrecht zusätzlich dadurch verletzt, dass es angenommen hat, § 120 SGB VII habe wegen einer ohnehin bestehenden (auch) finanziellen Verantwortung des Bundes für die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger einen nur deklaratorischen Charakter. 

Die Interpretation des § 120 SGB VII als Haftungsregelung wird durch den Gesetzeswortlaut nicht versperrt. Entsprechend dem Verständnis der in das Kaiserreich zurückreichenden historischen Vorgängerregelungen der Norm, nach einer insbesondere den Regelungsgehalt des Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG in den Blick nehmenden gesetzessystematischen Betrachtung und unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks wird der Rechtscharakter der Vorschrift durch den subsidiär angeordneten Übergang von finanziellen Verpflichtungen eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers auf den Bund geprägt. Der gleichzeitig vorgesehene Übergang von Rechten tritt demgegenüber in den Hintergrund und hat nur die Funktion, die durch den Übergang von finanziellen Verpflichtungen entstehende Belastung des Bundes abzumildern. 

§ 120 SGB VII ist zwar als Rechtsnachfolgeregelung formuliert. Jedoch weist die amtliche Überschrift der Vorschrift mit der Bezeichnung als Bundesgarantie nicht auf eine vollumfängliche Rechtsnachfolge des Bundes in die Stellung und die Funktion eines aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Gesetzgeber allein um die finanziellen Folgen der Auflösung und in diesem Zusammenhang vor allem darum ging, eine Verpflichtung des Bundes zu statuieren, für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des aufgelösten Unfallversicherungsträgers erforderlichenfalls einzustehen. Der Übergang auch der finanziellen Forderungen des aufgelösten Trägers erweist sich insoweit quasi als Nebenaspekt. 

Die gesetzliche Unfallversicherung beruht als eigenständiger Sozialversicherungszweig in ihren Anfängen auf dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) vom 06.07.188420. Nach § 33 UVG konnten Berufsgenossenschaften, die zur Erfüllung der ihnen durch das Unfallversicherungsgesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig geworden waren, auf Antrag des Reichsversicherungsamts von dem Bundesrat aufgelöst werden. Dabei waren die Industriezweige der aufgelösten Genossenschaft anderen Berufsgenossenschaften zuzuteilen. Mit der Auflösung der betroffenen Berufsgenossenschaft gingen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich über. In der Begründung des seinerzeitigen Gesetzentwurfs heißt es, es müsse Vorsorge dafür getroffen werden, dass im Fall der Leistungsunfähigkeit einer Berufsgenossenschaft die Absicherung der Arbeiter in den weiter arbeitenden Betrieben gegen Unfälle nicht unterbrochen werde und die in der Vergangenheit entstandenen Entschädigungsverbindlichkeiten rechtzeitig erfüllt würden. Da der aufgelösten Genossenschaft auch noch Rechtsansprüche zum Beispiel auf Zahlung rückständiger Beiträge zustehen könnten, sollten auch diese auf das Reich übergehen21. In dem Bericht der Kommission, die der Reichstag zur Vorberatung des Gesetzentwurfs eingesetzt hatte, sowie in den Verhandlungen des Reichstags selbst ist von der Vorschrift des § 33 UVG durchweg als von einer Reichsgarantie die Rede. Diese solle bewirken, dass in dem Fall der Insolvenz einer Berufsgenossenschaft – wobei weniger an Massenunfälle als an den Niedergang ganzer Industriezweige zu denken sei – hinter dieser noch jemand stehe, der den Ausfall decke. Das Gesetz sei unvollständig, wenn der Fall auch nur gedacht werden könne, dass jemand um seine gesetzliche Entschädigung komme22

Die in § 33 UVG enthaltenen Regelungen fanden in nahezu unveränderter Form Eingang in die Reichsversicherungsordnung vom 19.07.191123. Sie wurden in § 647 RVO auf drei Absätze aufgeteilt. Die Befugnis des Bundesrats, eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen unfähige Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reichsversicherungsamts aufzulösen, war in dem ersten Absatz der Vorschrift geregelt. Deren zweiter Absatz betraf die Zuweisung der Gewerbszweige der aufgelösten Genossenschaft an andere Genossenschaften. Der dritte Absatz enthielt die Bestimmung, dass mit der Auflösung der Genossenschaft ihre Rechte und Pflichten auf das Reich übergingen. Dass der Gesetzgeber der Reichsversicherungsordnung mit § 647 RVO keine Vorstellungen verband, die von denjenigen abwichen, die die Vorgängervorschrift des § 33 UVG getragen hatten, wird daran deutlich, dass sich in der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Reichsversicherungsordnung und hier speziell in dem die Gewerbe-Unfallversicherung betreffenden Dritten Buch keine auf § 660 – den späteren § 647 RVO – bezogenen Erwägungen finden24. In der Fassung der Reichsversicherungsordnung vom 15.12.192425 wurde sodann lediglich in § 647 Abs. 1 RVO der Begriff des Bundesrats durch denjenigen des Reichsrats ersetzt. 

In der Gesamtschau spricht die Genese der vorkonstitutionellen Vorgängerregelungen des § 120 SGB VII deutlich dafür, dass die historischen Gesetzgeber keine Gesamtrechtsnachfolge des Reiches für eine aufgelöste Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger für die vor der Auflösung entstandenen Fälle anordnen wollten. Es ging ihnen ersichtlich darum, mit dem vorgesehenen Pflichtenübergang – und dem Übergang von Rechten quasi als Beiwerk – eine Garantie des Reiches in Gestalt einer Haftung für die finanziellen Verbindlichkeiten einer aufgelösten Berufsgenossenschaft, und hier insbesondere für deren aufgelaufene Entschädigungslast zu statuieren. Eine Einlösung dieser Garantie hätte dann jeweils noch einer dem konkreten Fall angepassten Regelung bedurft. 

Unter der Geltung des Grundgesetzes ersetzte das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 30.04.196326 § 647 RVO durch § 652 RVO. In dem ersten dieser nur noch zwei Absätze umfassenden Vorschrift war bestimmt, dass im Fall der Auflösung einer Berufsgenossenschaft die Unternehmensarten und Bezirke der aufgelösten Berufsgenossenschaft anderen Berufsgenossenschaften zugewiesen würden. Der zweite Absatz enthielt die Regelung, dass mit der Auflösung einer bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft deren Rechte und Pflichten auf den Bund übergingen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU/CSU – Fraktion zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz wird zu § 653 des RVO-Änderungsentwurfs – dem späteren § 652 RVO – ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen Berufsgenossenschaften aufgelöst werden könnten, richteten sich nach den für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Körperschaften geltenden verfassungsrechtlichen Normen. Deshalb hätten von § 647 RVO a.F. nur der zweite und der dritte Absatz ihrem Inhalt nach übernommen werden können27. Hierin gelangt der dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz generell zu Grunde liegende Ansatz zum Ausdruck, demzufolge auf Bundesebene sowohl für die Neuerrichtung als auch für eine Auflösung sowie für jede Bestandsänderung einschließlich einer Vereinigung von Berufsgenossenschaften eine gesetzliche Regelung erforderlich war28

In der Nachfolge des § 652 RVO wurde schließlich durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz) vom 07.08.199629 § 120 SGB VII mit seinem oben genannten Wortlaut eingeführt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es, die Vorschrift regele – subsidiär – die Bundes- bzw. Landesgarantie. Sie entspreche dem (damals) geltenden Recht des § 652 Abs. 2 RVO30. Allerdings bezieht sich § 120 SGB VII nicht nur auf Berufsgenossenschaften, sondern auf alle Unfallversicherungsträger des § 114 Abs. 1 SGB VII31. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 118 SGB VII zu sehen. Jene Norm räumt den Berufsgenossenschaften in Abkehr von dem im Jahr 1963 mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz geschaffenen Vereinigungsmonopol des Gesetzgebers das Recht zu freiwilligen und autonomen Zusammenschlüssen ein32. Nach § 118 Abs. 1 Satz 7 SGB VII tritt die durch eine solche Vereinigung gebildete neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Genossenschaften ein. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Berufsgenossenschaft nach § 118 Abs. 2 SGB VII mit ihren abgrenzbaren Unternehmensarten parallel mit mehreren anderen, selbständig bleibenden Genossenschaften vereinigt und in der Folge aufgelöst ist33. An diesen Fall der Auflösung knüpft § 120 SGB VII nicht an34. Er bezieht sich, was die Bundesebene anbelangt, allein auf das von § 118 SGB VII unberührte Recht des Gesetzgebers zu jeglicher Art der Bestandsveränderung und damit auch zur Auflösung von Berufsgenossenschaften35. Löst der Bundesgesetzgeber hiernach eine Berufsgenossenschaft als bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger auf, wird er die Versicherungsverhältnisse der aufgelösten Berufsgenossenschaft einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften zuweisen oder einen neuen Träger in Gestalt einer bundesunmittelbaren Körperschaft einrichten. In diesem Rahmen hat für die finanziellen Verpflichtungen der aufgelösten Berufsgenossenschaft, sofern sich keine andere Lösung findet, gemäß § 120 SGB VII der Bund einzustehen. 

Auch der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat mithin zunächst § 652 Abs. 2 RVO und sodann § 120 SGB VII in Fortführung des Verständnisses der vorkonstitutionellen Vorgängerregelungen als normative Grundlagen für eine Haftung – nunmehr des Bundes – für die finanziellen Verbindlichkeiten einer aufgelösten Berufsgenossenschaft bzw. eines aufgelösten Unfallversicherungsträgers begriffen. Dies gilt entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass die nachkonstitutionellen Normen nicht mehr an eine Auflösung durch einen untergesetzlichen Hoheitsakt, sondern an eine Auflösung durch Gesetz anknüpfen und deshalb wegen der Kompetenz des Gesetzgebers, eine abweichende Regelung zu treffen, einen nur subsidiären Charakter haben. 

In gesetzessystematischer Hinsicht ist für die Auslegung von § 120 SGB VII der verfassungsrechtliche Hintergrund in Gestalt von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG von Belang. Nach dieser Vorschrift, auf die das Oberverwaltungsgericht nach seinem Lösungsansatz nicht einzugehen hatte, müssen diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden. Damit ist für die landesübergreifenden Sozialversicherungsträger eine mittelbare Verwaltung durch eigenständige Körperschaften vorgeschrieben. Eine unmittelbare Verwaltung durch Bundesbehörden ist nicht zulässig36

Die Berufsgenossenschaft weist hiernach zu Recht darauf hin, dass eine Auslegung des § 120 SGB VII, derzufolge der Bund im Fall der gesetzlichen Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers beim Fehlen einer anderweitigen Bestimmung Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Trägers werde, in Konflikt mit Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG geriete. Jedoch greift die von der Berufsgenossenschaft in der Folge befürwortete Deutung, der Inhalt des § 120 SGB VII bestehe allein in dem Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers den Verwaltungs- und Vermögensbestand des aufgelösten Trägers in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG einem anderen Träger der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen müsse, zu kurz. Denn die Befugnis zu derartigen Veränderungen im Bestand der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger hat der Bundesgesetzgeber, wie bereits dargelegt, ohnehin. Der in § 120 SGB VII angelegte Aspekt einer im Zweifel eingreifenden finanziellen Belastung des Bundes käme in keiner Weise zum Tragen. Dieses Defizit tritt bei einer Interpretation des § 120 SGB VII als Regelung einer subsidiären Haftung des Bundes für die finanziellen Verbindlichkeiten des aufgelösten Unfallversicherungsträgers nicht ein. Auch ein solches Normverständnis vermeidet einen Widerspruch zu Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG, denn ein Einstehen des Bundes – auch – für die aufgelaufene Entschädigungslast eines aufgelösten Unfallversicherungsträgers kann nicht als ein Führen eines landesübergreifenden Sozialversicherungsträgers in bundesunmittelbarer Verwaltung qualifiziert werden. 

Nach der Gesetzessystematik steht dem Verständnis des § 120 SGB VII als Haftungs- bzw. Garantieregelung ferner ein Vergleich mit derartigen Regelungen in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere mit derjenigen des § 214 Abs. 1 SGB VI nicht entgegen. Es gibt insoweit keinen für alle Teilbereiche des Sozialversicherungsrechts maßgeblichen Regelungsstandard. Insoweit ergibt sich aus dem in anderem Zusammenhang bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2011 – 8 C 53.09 –37 keine abweichende Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil für die Befugnis des Bundesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbands von Unfallversicherungsträgern gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BHO auf eine Prüfungsunterworfenheit von drei Verbandsmitgliedern auf Grund einer gesetzlichen Garantieverpflichtung des Bundes aus dem Regelwerk zur Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost bzw. wegen erhaltener Bundeszuschüsse abgestellt38. Die Frage einer unabhängig hiervon bestehenden Befugnis des Bundesrechnungshofs für eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Verbandsmitgliedern aus § 120 SGB VII war in dem seinerzeitigen Verfahren nicht entscheidungserheblich. 

Wie sich bereits den Darlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 120 SGB VII entnehmen lässt, besteht der Zweck des § 120 SGB VII darin, eine subsidiär eingreifende, gegebenenfalls in geeigneter Form zu erfüllende Haftung des Bundes für die finanziellen Verbindlichkeiten – insbesondere auch für die aufgelaufene Entschädigungslast – eines durch Gesetz aufgelösten Unfallversicherungsträgers zu schaffen. Zur Illustration mag die noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung eingetretene, in finanzieller Hinsicht verheerende Situation dienen, in der sich die vormalige Bergbau-Berufsgenossenschaft Mitte der 1960er Jahre infolge des Niedergangs des deutschen Steinkohlebergbaus befand. Der Gesetzgeber versuchte seinerzeit, die genannte Berufsgenossenschaft von ihrer aufgelaufenen Entschädigungslast dadurch zu entlasten, dass er zum einen eine Umverteilung von Lasten auf alle anderen Berufsgenossenschaften vornahm und zum anderen einen Teil der Last in die Finanzierung durch den Bund übernahm39. Hier hätte eine Alternative in der Auflösung der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Zuweisung der Versicherungsverhältnisse an andere Berufsgenossenschaften und der Übernahme des genannten Teils der Entschädigungslast durch den Bund als Folge seiner im Sinne einer Auffangregelung vorgeschriebenen Garantiehaftung bestanden. 

Mit seinem Regelungsgehalt als Haftungsbestimmung im Sinne einer Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines gesetzlich aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers durch den Bund hat § 120 SGB VII konstitutive Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht nennt keine Rechtsgrundlage, auf die es seine Annahme stützt, der Bund trage ohnehin die finanzielle Verantwortung für die Verbindlichkeiten aller bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der § 120 SGB VII in Bezug auf die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger allenfalls deklaratorisch Ausdruck verleihe. Die Fragen, ob es jenseits spezialgesetzlicher Bestimmungen eine allgemeine staatliche Gewährträgerhaftung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt, welche – insbesondere verfassungsrechtlichen – Vorschriften insoweit als normative Anknüpfungspunkte in Betracht kommen könnten und wie eine solche Haftung im Einzelnen ausgestaltet sein könnte, sind Gegenstand von kontroversen Erörterungen in der Literatur40. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine staatliche Finanzierungsverantwortung vor allem in grundrechtlich unterfangenen Sonderkonstellationen angenommen worden41. In dieser allgemein nicht abschließend geklärten Rechtslage kann der durch § 120 SGB VII bewirkten bereichsspezifischen Klärung einer subsidiären Haftung des Bundes die konstitutive Bedeutung nicht abgesprochen werden. 

Das Berufungsurteil kann nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO auf Grund von Erwägungen aufrecht erhalten bleiben, auf die es aus Sicht der Vorinstanz mangels einer Befugnis des Bundesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Berufsgenossenschaft nicht angekommen ist. Die von der Berufsgenossenschaft angefochtene Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 wird neben § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG von § 94 Abs. 1, §§ 95, 95a BHO getragen. Sie ist, wie bereits das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, weder aus formell-rechtlichen noch aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Die von der Berufsgenossenschaft im Lauf des Rechtsstreits vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 

Gemäß § 94 Abs. 1 BHO bestimmt der Bundesrechnungshof Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. Nach § 95 Abs. 1 BHO sind dem Bundesrechnungshof Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Auf der Grundlage von § 95 Abs. 2 BHO sind dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift des § 95 BHO wurde um ihren dritten Absatz, wonach die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf erfasst, erst nach Erlass der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 durch Gesetz vom 20.11.201942 ergänzt. Diese Ergänzung hat allerdings kompetenzmäßig einen lediglich klarstellenden Charakter43. Aus dem bereits durch Gesetz vom 14.08.201744 in die Bundeshaushaltsordnung eingefügten § 95a BHO ergibt sich die Befugnis des Bundesrechnungshofs, seine Rechte nach § 94 Abs. 1, § 95 BHO durch (Prüfungs-)Anordnungen, das heißt in der Form des Verwaltungsakts durchzusetzen45

Auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2018, der ein Prüfungsverfahren nach diesen Vorschriften gegenüber der Berufsgenossenschaft anordnet, sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich anwendbar. Zuständiges Organ des Bundesrechnungshofs, der in der Anordnung in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG als erlassende Behörde angegeben ist, war nicht dessen Präsident, sondern gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 BRHG das Kollegium IX 5, dessen Mitglieder in zutreffender Weise abweichend von den Vorgaben des § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG den Bescheid unterzeichnet haben. Sollte das Kollegium IX 5, wie von der Berufsgenossenschaft vorgetragen, andere Stellen des Bundesrechnungshofs in objektiv verfahrensfehlerhafter Weise an der Entscheidungsfindung beteiligt haben, könnte sich die Berufsgenossenschaft darauf nicht berufen. Die Prüfungsanordnung ist mit dem bezeichneten Prüfungsgegenstand der Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen durch die Berufsgenossenschaft nach § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auf eine tatsächlich unmögliche Handlung gerichtet. Die Anordnung berührt das Selbstverwaltungsrecht der Berufsgenossenschaft aus § 29 Abs. 1 SGB IV nicht in unverhältnismäßiger Weise. Der Schutz der Sozialdaten der bei der Berufsgenossenschaft Versicherten wird nicht rechtswidrig eingeschränkt.

Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auf von den Rechnungshöfen erlassene Prüfungsanordnungen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offengeblieben46. Nachdem die Verwaltungsaktsbefugnis des Bundesrechnungshofs in § 95a BHO explizit geregelt worden ist, ist die Frage einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die von dem Bundesrechnungshof erlassenen Prüfungsanordnungen dem Grunde nach zu bejahen. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Verfahren, das mit dem Erlass einer solchen Anordnung abgeschlossen wird, um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG handelt, und der Bundesrechnungshof insoweit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VwVfG als Behörde des Bundes eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausführt bzw. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt47.

Die Besonderheiten des Rechnungshofprüfungsverfahrens kommen gleichwohl in der sachlich gebotenen Weise zum Tragen. Spezielle Vorschriften des Bundesrechnungshofgesetzes oder der Bundeshaushaltsordnung, die unmittelbar den Erlass einer Prüfungsanordnung betreffen, verdrängen im Rahmen ihres Regelungsgehalts das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gemäß § 1 Abs. 1 a.E. VwVfG. Soweit die genannten Regelwerke Bestimmungen enthalten, denen zwar keine unmittelbare Regelungswirkung für den Anordnungserlass zukommt, die jedoch in einem mittelbaren Zusammenhang mit diesem stehen, muss den Maßgaben dieser Bestimmungen bei der Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf die Prüfungsanordnungen Rechnung getragen werden. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass das eigentliche Prüfungsverfahren, das sich an den Erlass einer Prüfungsanordnung anschließt, in Gestalt der §§ 89 ff. BHO – und vor allem durch die hier einschlägigen § 94 Abs. 1, § 95 BHO – eine die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedenfalls grundsätzlich ausschließende spezielle Regelung erfahren hat48. Diese Regelung entfaltet eine Vorwirkung auf die vorab erlassenen Prüfungsanordnungen.

Die Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 ist zu Recht nicht von dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs erlassen worden. Die Organzuständigkeit lag bei dem nach dem kollegialen Aufbau des Hofbereichs im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRHG zu bestimmenden Entscheidungsgremium, das heißt im vorliegenden Fall bei dem (Zweier-)Kollegium IX 5 des Bundesrechnungshofs. Dessen Mitglieder haben diese Zuständigkeit nach außen mit Wirkung für den Bundesrechnungshof dadurch wahrgenommen, dass sie die Anordnung unterzeichnet haben.

Bei der Anordnung handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von § 8 BRHG. Sie erfüllt, obwohl sie nicht Teil des eigentlichen Prüfungsverfahrens nach § 94 Abs. 1, § 95 BHO ist, sondern diesem vorangeht, die Merkmale der in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofs (GO-BRH) vom 19.11.1997 in der Fassung vom 13.12.2016 enthaltenen Definition des Entscheidungsbegriffs. Sie stellt eine Regelung dar, die dazu bestimmt ist, die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse und Pflichten des Bundesrechnungshofs im konkreten Fall – nämlich der Durchführung einer Prüfung – auszuüben und das Verfahren festzulegen. Diese Entscheidung war gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 BRHG von dem Kollegium des Bundesrechnungshofs zu treffen, dem in dem nach § 7 BRHG, § 10 GO-BRH für das Jahr 2018 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan des Bundesrechnungshofs als Prüfungsgebiet die Unfallversicherung zugewiesen war. Dies war, was zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht nicht streitig ist, das Kollegium IX 5, hier in seiner gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRHG für den Regelfall vorgesehenen Zweierbesetzung.

Die in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 95a BHO in die Bundeshaushaltsordnung umrissene Konzeption, wonach der Präsident des Bundesrechnungshofs auf Grund seiner Außenvertretungskompetenz aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BRHG die Prüfungsanordnungen des Bundesrechnungshofs zu erlassen habe, um hierdurch den Entscheidungen der zuständigen Mitglieder des Bundesrechnungshofs, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Prüfungen durchzuführen, Geltung zu verschaffen49, ist mit der durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder nicht zu vereinbaren. Diese Unabhängigkeit besteht, was in § 6 Abs. 3 Satz 2 BRHG zum Ausdruck kommt, auch gegenüber dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs50. Die Verwirklichung der genannten Konzeption liefe demgegenüber auf eine potentielle Abhängigkeit der konkreten Prüfungstätigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofs von einem Handeln des Präsidenten hinaus. Da diese Konzeption in dem Wortlaut des Bundesrechnungshofgesetzes keinen Niederschlag gefunden hat, kann sie ohne Weiteres unbeachtet bleiben. Dementsprechend nimmt § 3 Abs. 3 GO-BRH die Erfüllung der Prüfungs- und Beratungsaufgaben des Bundesrechnungshofs von der Außenvertretungskompetenz des Präsidenten ausdrücklich aus.

Nach diesen Maßgaben wird die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss, für die Prüfungsanordnungen des Bundesrechnungshofs durch die speziellen Bestimmungen der §§ 8, 9 Abs. 1 BRHG verdrängt. Zu unterzeichnen haben die Mitglieder des jeweiligen Kollegiums, im vorliegenden Fall des (Zweier-)Kollegiums IX 5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die in dem erstinstanzlichen Urteil getroffene Feststellung zu bezweifeln, dass die Anordnung (mit den Namen K. und W.) von der zuständigen Abteilungsleiterin und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter des Kollegiums IX 5 des Bundesrechnungshofs unterzeichnet worden ist.

Zu alledem steht nicht in Widerspruch, dass die Behörde, die eine Prüfungsanordnung erlässt und als diese Behörde gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG erkennbar sein muss, nicht das jeweilige Entscheidungsgremium des Bundesrechnungshofs, sondern der Bundesrechnungshof als solcher ist. Ausweislich von § 8 BRHG sind die Entscheidungen, die von den jeweils zuständigen Organen des Bundesrechnungshofs getroffen werden, Entscheidungen „des“ Bundesrechnungshofs51. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung entspricht der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, der im Wortlaut von mehreren Mitgliedern ausgeht, aber die zu erledigenden Aufgaben als solche des Bundesrechnungshofs umschreibt52. In dem Kopf der Anordnung vom 19.03.2018 wird dementsprechend zutreffend der Bundesrechnungshof – Außenstelle Potsdam – als erlassende Behörde genannt.

Die Berufsgenossenschaft hat im Lauf des Verfahrens gerügt, das für den Erlass der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 zuständige Kollegium IX 5 des Bundesrechnungshofs habe anderen Organen bzw. Stellen in Gestalt einer Mitzeichnung unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung eingeräumt. Zwar könne die Beteiligung des Kollegiums I 1 den in § 15 GO-BRH enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Kollegien des Bundesrechnungshofs entsprochen haben. Jedoch seien die dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs sowie dem Referat Pr/R-H gewährten und von diesen in Anspruch genommenen Mitzeichnungsrechte – in Bezug auf das Referat Pr/R-H im Zusammenhang mit einem von dort aus unterbreiteten und von dem Kollegium IX 5 akzeptierten Änderungsvorschlag – nicht gesetzlich vorgesehen und mit der in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des Kollegiums IX 5 unvereinbar.

Das Oberverwaltungsgericht hat infolge seines eingeschränkten Prüfungsansatzes keine Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen der von der Berufsgenossenschaft erhobenen Rüge getroffen. Wären diese gegeben, läge objektiv ein Verfahrensfehler vor. Zwar ist dadurch, dass das Kollegiums IX 5 des Bundesrechnungshofs die endgültige Entscheidung über den Erlass der Prüfungsanordnung getroffen hat, die durch §§ 8, 9 Abs. 1 BRHG vorgegebene Zuständigkeitsordnung eingehalten worden. Insoweit kommt es auf die Beteiligung von anderen Organen und Stellen des Bundesrechnungshofs, die zuvor stattgefunden haben mögen, nicht an. Die Mitglieder der kollegialen Entscheidungsorgane des Bundesrechnungshofs müssen jedoch nicht nur die diesen Organen zugewiesenen Zuständigkeiten bei ihren (Schluss-)Entscheidungen beachten. Sie müssen diese Entscheidungen darüber hinaus im Rahmen der ihnen gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden richterlichen Unabhängigkeit unbeeinflusst von einer nicht normativ vorgesehenen Beteiligung anderer Organe bzw. Stellen des Bundesrechnungshofs und einer damit potentiell verbundenen Einflussnahme treffen. Dies wäre, träfe die Rüge der Berufsgenossenschaft zu, im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen.

Die Berufsgenossenschaft könnte sich indessen auf einen solchen Verfahrensfehler nicht berufen. Die in § 3 Abs. 1 BRHG genannten Mitglieder des Bundesrechnungshofs sind auf Grund der Gewährleistung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG zwar den Richtern in ihrer Unabhängigkeit gleichgestellt53. Jedoch sind die Mitglieder des Bundesrechnungshofs selbst keine Richter, sondern Beamte54. Die ihnen garantierte richterliche Unabhängigkeit prägt sich anders als die Unabhängigkeit der Richter nicht subjektiv-rechtlich für die den jeweiligen Verfahren Unterworfenen aus. Für die durch den Rechnungshof Geprüften gibt es kein subjektives „Recht auf den gesetzlichen Rechnungshofprüfer“, das dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter entspräche.

Das Prüfungsverfahren, das durch eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs angeordnet wird, ist durch zwei charakteristische Merkmale gekennzeichnet: Zum einen haben die Mitglieder des Bundesrechnungshofs aufgrund ihrer durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit autonom über die Auswahl des Prüfungsgegenstands sowie die Art, die Form, den Umfang, den Zeitpunkt und die Dauer einer Prüfung zu bestimmen55. Zum anderen lässt sich vom Tatsächlichen her der Vorgang des Prüfens typischerweise nicht im Voraus detailliert planen und beschreiben. Denn der Sinn einer Prüfung besteht gerade darin, herauszufinden, welche Informationen für den Bundesrechnungshof überhaupt im Detail von Interesse sind. Erst am Ende der Prüfung steht fest, welche dieser Informationen bei der geprüften Stelle vorhanden sind. Ergeben sich im Verlauf der Prüfung neue Aspekte, liegt es in der Natur der Sache, dass die Prüfer darauf reagieren und ihr weiteres Vorgehen entsprechend anpassen müssen56. Mit Rücksicht sowohl auf die richterliche Unabhängigkeit der Prüfer als auch auf den iterativen Charakter des Prüfungsverfahrens räumen die für dieses Verfahren maßgeblichen Vorschriften der § 94 Abs. 1, § 95 BHO den Prüfern sehr weite Entscheidungsspielräume ein. Nach dem bereits erwähnten Erfordernis, den Regelungen für das spätere Prüfungsverfahren vorwirkend bereits bei der Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf den Erlass der vorhergehenden Prüfungsanordnung Rechnung zu tragen, muss sich die Weite dieser Spielräume, die den Prüfern des Bundesrechnungshofs in dem eigentlichen Prüfungsverfahren nach § 94 Abs. 1, § 95 BHO zukommen, in den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Prüfungsanordnung nach § 37 Abs. 1 VwVfG widerspiegeln.

Nach diesen Vorgaben ist der Inhalt der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 hinreichend bestimmt. In der Anordnung ist als Prüfungsgegenstand die Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen durch die Berufsgenossenschaft bezeichnet. Der konkretisierenden Beschreibung dieses Gegenstands lässt sich entnehmen, dass es um von der Berufsgenossenschaft veranlasste ärztliche und psychologische Untersuchungsmaßnahmen von Versicherten und die Einbettung dieser Untersuchungen in die Leistungsverwaltung der Berufsgenossenschaft gehen soll. Mit Bezug hierauf werden der Berufsgenossenschaft Verpflichtungen zur Duldung von Erhebungen durch die Prüfer des Bundesrechnungshofs, insbesondere zur Gewährung von Zugang zu von den Prüfern für erforderlich gehaltenen Verfahren, Vorgängen und Unterlagen sowie zur Erteilung der von ihnen erbetenen Auskünfte auferlegt.

Der Einwand der Berufsgenossenschaft, sozialmedizinische Begutachtungen im Sinne eines von ihr wiedergegebenen Begriffsverständnisses gebe es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, so dass der in der Prüfungsanordnung benannte und für deren Bestimmtheit wesentliche Prüfungsgegenstand auf eine tatsächlich unmögliche Handlung gerichtet und die Anordnung nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sei, liegt neben der Sache. Der Bundesrechnungshof hat in der Prüfungsanordnung dargelegt, was er für die von ihm beabsichtigte Prüfung – quasi als Arbeitstitel – als Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen durch die Berufsgenossenschaft verstanden wissen will. Allein darauf kommt es an. Wenn die Berufsgenossenschaft die Anordnung auch hiervon ausgehend für zu unbestimmt hält, rührt dies daher, dass sie die Vorwirkung der in § 94 Abs. 1, § 95 BHO enthaltenen weiten Vorgaben für das Prüfungsverfahren auf den nach § 37 Abs. 1 VwVfG zu fordernden Grad der inhaltlichen Bestimmtheit der konkreten Prüfungsanordnung nicht anerkennt.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) der Prüfungsanordnung, die sich mit Blick auf das nicht grundrechtlich unterfangene Selbstverwaltungsrecht der Berufsgenossenschaft als körperschaftlich verfasster Sozialversicherungsträger aus § 29 Abs. 1 SGB IV beurteilt, hat – ähnlich wie in Bezug auf die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts und insbesondere des § 37 Abs. 1 VwVfG – die Vorwirkung der für das eigentliche Prüfungsverfahren geltenden Maßstäbe mit der dortigen Stellung des Bundesrechnungshofs als Herr des Verfahrens zu beachten. Im Ergebnis kann deshalb nur eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit (i.w.S.) der mit einer angeordneten Prüfung verbundenen Mühewaltung eines Prüfungsunterworfenen die Rechtswidrigkeit der vorangehenden Prüfungsanordnung zur Folge haben.

Nach diesem Maßstab kann die unter dem 19.03.2018 angeordnete Prüfung mit dem in der Anordnung umschriebenen Prüfungsgegenstand entgegen der Ansicht der Berufsgenossenschaft keineswegs als von vornherein ungeeignet qualifiziert werden, Aufschluss über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Berufsgenossenschaft zu geben. Ferner ist die Berufsgenossenschaft zu einer Bearbeitung von Versichertenakten vor deren Vorlage an den Bundesrechnungshof, die sie aus Gründen des Schutzes der Sozialdaten der bei ihr Versicherten für erforderlich, jedoch vom Aufwand her für unzumutbar erachtet, wie sogleich darzulegen sein wird, nicht berechtigt. Sie ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass der Bundesrechnungshof in seiner Prüfungspraxis generell Stichproben akzeptiert57 und in der Begründung der angegriffenen Prüfungsanordnung angekündigt hat, auch im vorliegenden Fall entsprechend zu verfahren.

Nach dem Regelungsgehalt der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 hat die Berufsgenossenschaft den Prüfern des Bundesrechnungshofs auch Vorgänge und Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, die personenbezogene Gesundheitsdaten der bei der Berufsgenossenschaft Versicherten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 DSGVO enthalten, welche, weil sie von der Berufsgenossenschaft als Leistungsträger nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 12, 22 SGB I verarbeitet werden, zugleich Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X darstellen. Eine Regelung, die der Berufsgenossenschaft eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung dieser Daten gestatten würde, enthält die Anordnung nicht. Sie bezieht sich auf die elektronisch oder in Papierform vorhandenen Vorgänge und Unterlagen im Original und schließt damit grundsätzlich jedwede Bearbeitung derselben durch die Berufsgenossenschaft vor der Übermittlung an den Bundesrechnungshof aus. Dieser Regelungsgehalt der Prüfungsanordnung widerspricht nicht den Maßgaben des einfachen Sozialdatenschutzrechts, das seinerseits mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Einklang steht und den Vorgaben des Unionsrechts genügt, insbesondere in der Datenschutzgrundverordnung enthaltene mitgliedstaatliche Handlungsoptionen ausfüllt.

Der Bundesrechnungshof stützt die der Berufsgenossenschaft in der Prüfungsanordnung auferlegten Verpflichtungen auf seine weitreichenden Befugnisse aus § 94 Abs. 1, § 95 BHO. Aus der Sicht der Berufsgenossenschaft als eines Leistungsträgers im Sinne des § 35 SGB I ist die Übermittlung von Sozialdaten an einen Rechnungshof indes nur unter den Voraussetzungen der § 67b Abs. 1 Satz 3, § 67c Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 5, § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X gestattet. Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 3 SGB X ist die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten abweichend von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, d bis j DSGVO nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorliegt. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X bestimmt, dass eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist. Nach § 69 Abs. 5 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X Anwendung findet. Schließlich ordnet § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X an, dass unter anderem im Rahmen des § 69 Abs. 5 SGB X die Regelung des § 76 Abs. 1 SGB X nicht gilt, wonach die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind, nur unter den Voraussetzungen zulässig ist, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

In die Betrachtung dieser unmittelbar einschlägigen Vorschriften einzubeziehen ist zunächst § 67b Abs. 1 Satz 4 SGB X, demzufolge § 22 Abs. 2 BDSG entsprechend gilt. Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorzusehen, wie sie in § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG exemplarisch aufgeführt sind. Ferner ist § 67d SGB X ergänzend zu berücksichtigen. Nach § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an einen Dritten grundsätzlich bei der übermittelnden Stelle. Wenn die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten erfolgt, trägt dieser gemäß § 67d Abs. 1 Satz 2 SGB X die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen. Dies wird dahingehend verstanden, dass die übermittelnde Stelle sowohl die eigene Übermittlungsbefugnis zu prüfen als auch das Erforderlichkeitsprinzip zu berücksichtigen hat58. § 67d Abs. 2 SGB X bestimmt sinngemäß, dass bei der zulässigen Übermittlung von Sozialdaten auch die mit diesen verbundenen und von ihnen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand trennbaren Daten, für die keine Übermittlungsbefugnis besteht, gleichwohl übermittelt werden dürfen, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Daten nicht überwiegen.

Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verankerten sog. Doppeltürprinzip ist die Öffnung eines rechtmäßig für einen anderen Zweck angelegten Datenbestands für die Aufgabenwahrnehmung einer staatlichen Stelle nur dann mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, wenn einerseits der Inhaber des Datenbestands gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, die Daten für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe zu übermitteln, und andererseits die für die Aufgabe zuständige Behörde berechtigt ist, die Daten für diesen Zweck abzurufen. Sowohl die Übermittlung als auch der Abruf bedürfen jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Nur wenn die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen erfüllt sind, bildlich gesprochen beide den Zugang versperrenden Türen geöffnet sind, darf der Datenbestand zugunsten der Behörde zweckgebunden geöffnet werden59. Es liegt auf der Hand, dass die § 94 Abs. 1, § 95 BHO, wonach der Bundesrechnungshof Herr des Prüfungsverfahrens ist und somit grundsätzlich auch den Umfang der hierfür benötigten Daten bestimmt, den Datenabruf zum Zweck einer Rechnungshofprüfung unter weniger strengen Voraussetzungen gestatten, als sie in der differenzierten Regelung durch die genannten Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Datenübermittlung durch einen Leistungsträger an den Bundesrechnungshof verlangt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Datenübermittlung, die sich nach den letztgenannten Vorschriften als zulässig erweist, erst recht den Maßgaben der § 94 Abs. 1, § 95 BHO genügt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Kern des genannten Normbestands aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch ist die § 69 Abs. 5 i.V.m. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X zu entnehmende Bestimmung, dass für die Übermittlung von Sozialdaten an einen Rechnungshof der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt. Die Regelung stellt insoweit auf einen objektiven Maßstab ab und lässt für eine Relativierung im Sinne einer subjektiven Einschätzung seitens des (Bundes-)Rechnungshofs keinen Raum60. Dies ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Hintergrunds der genannten Normen, auf den sich der Gesetzgeber bei ihrer Anpassung an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bezogen hat, unter anderem aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO61. Aus dem Unionsrecht folgt ferner, dass zu dem – die Geeignetheit mitumfassenden – objektiven Grundsatz der Erforderlichkeit derjenige der Angemessenheit hinzutreten muss.

Die Regelung aus § 69 Abs. 5 i.V.m. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X hat, obwohl sie die Datenübermittlungsbefugnis der Leistungsträger betrifft, auch die Belange im Blick, denen die Regelungen der Datenabrufbefugnis der Rechnungshöfe dienen. Dies ergibt sich aus der Erwähnung der „Wahrnehmung der Rechnungsprüfung“ in § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X sowie der „Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe“ in § 69 Abs. 5 SGB X. Die Regelung aus § 69 Abs. 5 i.V.m. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X ist damit offen für eine Berücksichtigung des Umstands, dass der Verlauf des eigentlichen Rechnungshofprüfungsverfahrens bei dem Erlass der hierauf bezogenen Prüfungsanordnung noch nicht absehbar ist. Das in einer Prüfungsanordnung enthaltene, an einen Leistungsträger gerichtete Gebot zur Übermittlung von Sozialdaten kann damit letztlich nur auf offensichtliche, bereits bei Erlass der Prüfungsanordnung ohne Weiteres feststellbare Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) überprüft werden.

An die durch § 69 Abs. 5 i.V.m. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X bewirkte Öffnung des Sozialdatenschutzrechts für die Berücksichtigung von Belangen, die sich aus den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe ergeben, knüpfen sich weitere Rechtsfolgen. So kommt bei der Ableitung von Anforderungen aus § 67b Abs. 1 Satz 4 SGB X i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die Rechnungshöfe nach § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I nicht anders als die Leistungsträger selbst das Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu wahren haben. Ferner kann sich die in § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgesehene Verteilung der administrativen Verantwortung für die Zulässigkeit einer Sozialdatenübermittlung in der Konstellation, in der die Übermittlung durch eine – der Bestandskraft fähige – Prüfungsanordnung eines Rechnungshofs gefordert wird, nicht auswirken. Will die übermittelnde Stelle der Anordnung auf Grund ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung nicht nachkommen, muss sie diese anfechten. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat dann im Verwaltungsprozess das Gericht vorzunehmen. Schließlich ist in den Fällen, in denen sich die angeforderte Übermittlung einer Unterlage bzw. Datei nach dem oben genannten, zurückgenommenen Maßstab als verhältnismäßig (i.w.S.) erweist, nicht mehr zu prüfen, ob von dem in ihr enthaltenen Datenbestand nicht ein Teil nach § 67d Abs. 2 SGB X abgetrennt werden kann. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Güterabwägung wird durch den genannten Maßstab überlagert.

Gemessen an diesen normativen Vorgaben, verstößt der in der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 umschriebene Zugriff des Bundesrechnungshofs auf elektronisch oder in Papierform vorhandene Unterlagen und Vorgänge der Berufsgenossenschaft, auch soweit diese Sozialdaten der bei der Berufsgenossenschaft Versicherten enthalten, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) aus § 69 Abs. 5 i.V.m. § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X. Die Anordnung erstreckt sich insbesondere nicht auf Informationen, die in Bezug auf den von den Mitgliedern des Bundesrechnungshofs in richterlicher Unabhängigkeit festgelegten Prüfungsgegenstand der Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen durch die Berufsgenossenschaft von vornherein erkennbar irrelevant wären. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es bei der Berufsgenossenschaft einen separat angelegten Datenbestand mit besonders sensiblen, dem Arztgeheimnis unterfallenden und für den Prüfungsgegenstand offensichtlich nicht bedeutsamen Gesundheitsdaten geben könnte. Die Berufsgenossenschaft hat vielmehr im Verfahren selbst vorgetragen, dass sie eine auf eine derartige Separierung hinauslaufende getrennte (elektronische) Aktenführung nicht vornimmt62. In der gegebenen Situation kann es nicht der Berufsgenossenschaft überlassen bleiben, die Dateien und Unterlagen speziell für die von dem Bundesrechnungshof angeordnete Prüfung aufzubereiten. Ebenso wenig kommt eine Übermittlung allein von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten in Betracht. Im einen wie im anderen Fall wäre die Authentizität der gewonnenen Prüfungsergebnisse nicht gewährleistet. Beispielsweise bestünde die Gefahr, dass etwa zu Lasten der Berufsgenossenschaft vorgenommene Doppelabrechnungen von Leistungen nicht erkannt werden könnten. Im Übrigen wird aus der Begründung der angefochtenen Prüfungsanordnung deutlich, dass der Bundesrechnungshof seinen Zugriff auf die Sozialdaten der bei der Berufsgenossenschaft Versicherten und sonstige personenbezogene Daten auf das für die Prüfung unbedingt erforderliche Maß beschränken wird. Dies entspricht insbesondere der durch § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I statuierten eigenständigen Pflicht des Bundesrechnungshofs zur Wahrung des Sozialgeheimnisses der Betroffenen und seiner daraus erwachsenden gesetzlichen Fürsorgepflicht. In Anbetracht dieser Pflicht kann die Berufsgenossenschaft auch mit ihrer im Verfahren geäußerten und auf § 67b Abs. 1 Satz 4 SGB X i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG gestützten Rüge nicht durchdringen, der Bundesrechnungshof habe ihr ein Sicherheitskonzept über die Einhaltung der Anforderungen aus § 67b Abs. 1 Satz 4 SGB X i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG vorlegen müssen.

Die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die die Übermittlung der von der Prüfungsanordnung vom 19.03.2018 betroffenen Daten an den Bundesrechnungshof tragen, begrenzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der bei der Berufsgenossenschaft Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in wirksamer Weise.

Entgegen der Ansicht der Berufsgenossenschaft handelt es sich bei den von ihr als Sozialversicherungsträger erhobenen Gesundheitsdaten der Versicherten nicht um Daten, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen wären. Diese Daten unterliegen mithin nicht einem strikten, nicht durch eine Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativierbaren Schutz, dem der Gesetzgeber durch normenklare, eingriffsminimierende Regelungen sowohl auf der Ebene der Datenerhebung als auch auf derjenigen der nachgelagerten Datenauswertung und -verwertung Rechnung zu tragen hätte63.

Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt. Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles64. In Bezug auf die Kommunikationsbeziehung zwischen Ärzten und Patienten gilt nichts Anderes65. In seiner den ärztlichen Bereich betreffenden Entscheidungspraxis hat das Bundesverfassungsgericht eine Zuordnung zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung weder für ärztliche Karteikarten noch für den vergleichbaren Kontext von Klientenakten einer Suchtberatungsstelle vorgenommen, sondern diese außerhalb der unantastbaren Intimsphäre der Betroffenen verortet66. Es hat des Weiteren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach auch Patientenakten einer psychiatrischen Klinik im Ansatz nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) einem Landesrechnungshof zugänglich gemacht werden dürfen, also nicht per se einen einer Abwägung entzogenen Schutz genießen67.

Vor dem derart gekennzeichneten verfassungsrechtlichen Hintergrund sind die Sozialdaten der bei der Berufsgenossenschaft als einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung dieser Personen zuzuordnen. Die gesetzliche Unfallversicherung beruht ganz wesentlich auf dem sozialen Schutzprinzip. Zwischen den Unternehmen untereinander sowie den Unternehmen und den Versicherten besteht eine spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung nicht nur hinsichtlich des aktuellen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern auf Grund des Umlageprinzips und der gegebenenfalls jahrzehntelang zu erbringenden Entschädigungsleistungen über entsprechend viele Jahre und letztlich Generationen hinweg68. In diesen sozialen Bezug sind die Daten der Versicherten einzuordnen, die im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potentiellen Leistungsansprüchen erhoben worden sind. Dieser Sozialbezug besteht im Fall der Übermittlung der Daten an den die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unfallversicherungsträgers prüfenden Bundesrechnungshof fort. Denn diese Prüfung dient der Funktionsfähigkeit des Trägers und damit auch der Erfüllbarkeit der tatsächlichen bzw. potentiellen Ansprüche der bei dem Träger Versicherten durch die spiegelbildlichen tatsächlichen bzw. potentiellen Leistungspflichten des Trägers.

Gemessen an den Vorgaben, die sich jenseits des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben69, bestehen in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der in dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen Regelung für die Übermittlung von Sozialdaten durch einen Leistungsträger an einen Rechnungshof – hier denjenigen des Bundes – keine Bedenken. Die Regelung dient insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe des Bundesrechnungshofs zur lückenlos durchzuführenden externen Finanzkontrolle der Sozialversicherungsträger einem legitimen Gemeinwohlzweck und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.). Nach den bisherigen Darlegungen ist die Übermittlung von Sozialdaten auf Grund der beschriebenen Normen geeignet und erforderlich, damit der Bundesrechnungshof die genannte Aufgabe effektiv wahrnehmen kann. Die Übermittlung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Sicherung der Effektivität der Kontrolle zu keinen unzumutbaren Einschränkungen des Schutzniveaus der Daten der Sozialversicherten führt. Dies hat seinen Grund darin, dass der Bundesrechnungshof und seine Mitarbeiter nicht anders als der jeweilige Sozialversicherungsträger und dessen Personal dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterliegen.

Die Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Übermittlung von Sozialdaten zum Zweck der Rechnungshofkontrolle genügen den Vorgaben des Unionsrechts. Der von der Berufsgenossenschaft im Verfahren erhobene Einwand, es fehle an hinreichenden Vorkehrungen zur Wahrung des durch Art. 1 i.V.m. Art. 7 und 8 GRC unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, greift schon deshalb nicht durch, weil die in Rede stehenden Daten, wie zum nationalen Recht dargelegt, nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass das Sozialdatenschutzrecht auch mit seiner Öffnung für die Belange der Rechnungshofprüfung von den zum einen in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e i.V.m. Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 bis 4 DSGVO, zum anderen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 3 und 4 DSGVO enthaltenen mitgliedstaatlichen Handlungsoptionen umfasst wird, auf die sich der nationale Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren unter anderem und im Wesentlichen berufen hat70.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 – 6 C 12.19

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 8 C 53.09, BVerwGE 139, 87 Rn. 48 m.w.N.[]
  2. etwa Engels, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum GG, Art. 114 Rn.192, Stand August 2010; Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 77 ff., 141, Stand April 2020[]
  3. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 8 C 53.09, BVerwGE 139, 87 Rn. 49; aus dem Schrifttum: Heintzen, in: v. Münch/Kunig/Kämmerer/Kotzur , GG, Bd. 2, 7. Aufl.2021, Art. 114 Rn. 23, 34; Jarass, in: Jarass/Kment, GG, 16. Aufl.2020, Art. 114 Rn. 5; Dittrich, BHO, § 111 Rn. 1, Stand Juli 2018; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 22, Stand Februar 2018[]
  4. zum Zuschussbegriff: BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 8 C 53.09, BVerwGE 139, 87 Rn.19[]
  5. BGBl I S. 1284[]
  6. den Rechtszustand nach dem „Beiträgegesetz“ vom 24.03.1934 – RGBl. S. 235 – und dem „Kriegskontrollgesetz“ vom 05.07.1940 – RGBl. II S. 139 – zusammenfassend: BT-Drs. Nr. 1141 S. 9, 12; zu Differenzierungen der nachkonstitutionellen Geltung dieser Regelungen auf Landesebene: BVerwG, Urteile vom 11.04.1995 – 1 C 34.92, BVerwGE 98, 163 <175 f.> und vom 30.09.2009 – 8 C 5.09, BVerwGE 135, 100 Rn.20 f.[]
  7. BGBl. S. 765[]
  8. BT-Drs. Nr. 1141 S. 13[]
  9. BGBl. I S. 1273[]
  10. BT-Drs. V/3040 S. 57 f.[]
  11. BT-Drs. V/3040 S. 59; dazu: Haverkate, Prüfungsfreie Räume, in: Zavelberg , Die Kontrolle der Staatsfinanzen 1989, S. 210[]
  12. BT-Drs. V/3040 S. 68[]
  13. vgl. Zingsheim, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 112 BHO Rn. 13 f., Stand Juni 2020[]
  14. vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 22, § 111 BHO Rn. 1, Stand Februar 2018[]
  15. vgl. BVerwG, Urteile vom 11.04.1995 – 1 C 34.92, BVerwGE 98, 163 <170, 174> vom 30.09.2009 – 8 C 5.09, BVerwGE 135, 100 Rn. 15 f.; und vom 23.02.2011 – 8 C 53.09, BVerwGE 139, 87 Rn. 49; aus der Literatur: Heintzen, in: v. Münch/Kunig/Kämmerer/Kotzur , GG, Bd. 2, 7. Aufl.2021, Art. 114 Rn. 34; Haverkate, Prüfungsfreie Räume, in: Zavelberg , Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989, S.198, 205; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 111 BHO Rn. 4, Stand Februar 2018; Zingsheim, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 112 BHO Rn. 11, Stand Juni 2020[]
  16. vgl. Haverkate, Prüfungsfreie Räume, in: Zavelberg , Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989, S.208; Eibelshäuser/Wallis, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 55 HGrG Rn. 3, Stand Juni 1999[]
  17. dazu: BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 <201>[]
  18. Zingsheim, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 112 BHO Rn. 30, Stand Juni 2020; Gröpl , Bundeshaushaltsordnung – Landeshaushaltsordnungen, 2. Aufl.2019, § 112 Rn. 3; Nebel, in: Piduch (Hrsg.), Bundeshaushaltsrecht, § 112 Rn. 2, Stand Februar 2015[]
  19. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – OVG 16 A 3122/18[]
  20. RGBl. S. 69[]
  21. Verhandlungen des Reichstages, Bd. 77, 1884, S. 68, 77[]
  22. vgl. Verhandlungen des Reichstages, Bd. 78, Stenographische Berichte, V. Legislaturperiode, IV. Session 1884, Vierter Band, S. 875 f. sowie Bd. 76, wie zuvor, Zweiter Band, S. 879 ff.[]
  23. RGBl. S. 509[]
  24. Verhandlungen des Reichstages, Bd. 274, 1911, S. 273 ff.[]
  25. RGBl. I S. 779[]
  26. BGBl. I S. 241[]
  27. BT-Drs. IV/120 S. 64[]
  28. vgl. BT-Drs. IV/120 S. 63 f. und dazu: Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner , SGB VII, 2. Aufl.2019, § 114 Rn. 4 f., § 118 Rn. 1; Quabach, in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-SGB VII, § 118 Rn. 9, Stand März 2014[]
  29. BGBl. I S. 1254[]
  30. BT-Drs. 13/2204 S. 103[]
  31. Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner , SGB VII, 2. Aufl.2019, § 120 Rn. 1[]
  32. vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103; Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner , SGB VII, 2. Aufl.2019, § 118 Rn. 1, 6 ff.; Quabach, in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-SGB VII, § 118 Rn. 23, Stand März 2014[]
  33. näher: Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner , SGB VII, 2. Aufl.2019, § 118 Rn. 16 ff.[]
  34. Quabach, in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-SGB VII, § 120 Rn. 4, Stand März 2014, Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 120 SGB VII Rn. 2, Stand September 2020[]
  35. zu diesem Recht: Quabach, in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-SGB VII, § 118 Rn. 14, 36, Stand März 2014 und allgemein: Ibler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87 Rn.190, Stand August 2020[]
  36. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 <35 f.> Ibler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87 Rn. 161, 201, Stand August 2020[]
  37. BVerwGE 139, 87[]
  38. BVerwG, a.a.O. Rn. 16 ff.[]
  39. zu den seinerzeitigen gesetzgeberischen Maßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.1967 – 2 BvL 4/65, BVerfGE 23, 12 ff.; und vom 05.03.1974 – 1 BvL 17/72, BVerfGE 36, 383 ff.[]
  40. vgl. etwa die Nachweise bei: Marz, NWVBl 2011, 201 <208>[]
  41. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 – 1 BvL 35/81, BVerfGE 89, 144 <153 f.> für Universitäten unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BGH, Urteil vom 10.07.1996 – VIII ZR 132/95 – WM 1996, 1968 <1970> weiter ausgreifend aus vorkonstitutioneller Zeit für seitens des Staates zu seinen Zwecken gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts: RG, Urteil vom 30.10.1930 – IV 475/29 – RGZ 130, 169 <176 ff.>[]
  42. BGBl. I S. 1626[]
  43. BT-Drs.19/4674 S. 299 f.[]
  44. BGBl. I S. 3122[]
  45. BT-Drs. 17/12639 S. 9 f.[]
  46. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1995 – 1 C 34.92 – DVBl 1995, 1091 <1092 f.>, insoweit in BVerwGE 98, 163 ff. nicht abgedruckt; generell ablehnend etwa: Keller/Stärkel, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, Vorbem. zu §§ 94, 95 und 95a BHO Rn. 54 f., Stand Dezember 2018[]
  47. BT-Drs. 17/12639 S. 9 in Weiterentwicklung der Ausführungen in BT-Drs. 10/3323 S. 10 und BT-Drs. 17/11473 S. 32; in diesem Sinne auch: Schwarz, in: v. Mangold/Klein/Starck/Huber/Voßkuhle , GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 114 Rn. 78; Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 115, Stand April 2020[]
  48. zu dieser Spezialität: Groß, VerwArch Bd. 95 <2004>, 194 <214> Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 26, Stand Februar 2018[]
  49. BT-Drs. 17/12639 S. 9[]
  50. vgl. auch Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 35, Stand Februar 2018[]
  51. dazu: Engels, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum GG, Art. 114 Rn. 176, Stand August 2010[]
  52. vgl. Kemmler, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke , GG, 14. Aufl.2018, Art. 114 Rn. 14[]
  53. zu dem ihnen auf Grund dessen in persönlicher und sachlicher Hinsicht zustehenden Schutz: BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 1.18, BVerwGE 164, 368 Rn. 12[]
  54. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 32, Stand Februar 2018[]
  55. Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 56, 112, Stand April 2020; Siekmann, in: Sachs , GG, 8. Aufl.2018, Art. 114 Rn. 37[]
  56. Keller/Stärkel, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, Vorbem. zu §§ 94, 95 und 95a BHO Rn. 36, Stand Dezember 2018[]
  57. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.03.2002 – 9 A 16.01, BVerwGE 116, 92 <94> Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 112, Stand April 2020[]
  58. Cormann, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 67d SGB X Rn. 6, Stand September 2020; in letztgenannter Hinsicht enger: Stähler, in: Diering/Timme/Stähler , SGB X, 5. Aufl.2019, § 67d Rn. 2[]
  59. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 <184, 200 ff.> und vom 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119 Rn. 92 ff., 130 ff.; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 – 6 B 41.20 9[]
  60. so aber für § 94 Abs. 1, § 95 BHO: Keller/Stärkel, in: Heuer/Scheller , Kommentar zum Haushaltsrecht, § 94 BHO Rn. 54, Stand Dezember 2018; Klostermann, ebendort, § 95 BHO Rn. 7, Stand Juli 2001[]
  61. BT-Drs. 18/12611 S. 105[]
  62. vgl. zu einer gegebenenfalls restriktiven Datenübermittlung im Fall der Separierung: BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 – 3 C 68.85, BVerwGE 82, 56 <61> sowie nachgehend BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.1996 – 1 BvR 1226/89 – NJW 1997, 1633 <1634>[]
  63. dazu: BVerfG, Urteile vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274 <335 ff.> und vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220 Rn. 124 ff., 175 ff., 197 ff., 217 ff.[]
  64. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367 <374>[]
  65. BVerfG, Urteile vom 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279 <322 f.> und vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220 Rn. 121[]
  66. BVerfG, Beschlüsse vom 08.03.1972 – 2 BvR 28/71, BVerfGE 32, 373 <379 f.> und vom 24.05.1977 – 2 BvR 988/75, BVerfGE 44, 353 <372 f.>[]
  67. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 – 3 C 68.85, BVerwGE 82, 56 <60 f.> BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.1996 – 1 BvR 1226/89 – NJW 1997, 1633 <1634>[]
  68. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/05 R 16 f.[]
  69. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15, NVwZ 2021, 226 Rn. 84 ff.[]
  70. BT-Drs. 18/12611 S. 103 ff.[]