Zu den Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, und die daher gemäß § 67 SGB XII Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten haben, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind, zählen auch Personen, die aus langjähriger Haft oder Sicherungsverwahrung entlassen werden. Ist für diese Leistung kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig, hat der Sozialhilfeträger die erforderliche Hilfe zu erbringen.

So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Person, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden sollte, entschieden. Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung nach einem Beschluss des Landgerichts zur Bewährung entlassen werden. Da es an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte und deshalb keine hinreichend günstige Kriminalprognose vorlag, wurde der Entlassungsbeschluss wieder aufgehoben. Ein sozialer Verein bot ihm schließlich betreutes Wohnen an. Die Übernahme der Kosten hierfür lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab, weil seine Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt sei. Vorrangig zuständig sei in diesen Fällen das Land.
Im Eilverfahren verurteilte das Sozialgericht den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Kostenübernahme. Daraufhin wurde die Sicherungsverwahrung beendet. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde vor dem Landessozialgericht eingelegt worden.
In seinen Gründen verweist das Hessische Landessozialgericht darauf, dass Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten hätten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Hierzu zählten Personen, die aus langjähriger Haft oder Sicherungsverwahrung entlassen werden. Denn diese Menschen müssten erst wieder lernen, soziale Beziehungen unter den Bedingungen der Freiheit einzugehen und sich in die veränderte Gesellschaft einzugliedern. Dies sei bei dem nunmehr in Kassel lebenden Mann der Fall. Er benötige neben verbindlichen sozialen Kontakten praktische Unterstützung und Begleitung im Alltag sowie Beratung, Training und Schulungen. Da kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig sei, müsse der Sozialhilfeträger die erforderliche Hilfe erbringen. Ohne die Kostenübernahme würde dem Mann eine erneute freiheitsentziehende Maßnahme drohen.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. August 2012 – L 4 SO 86/12 B ER