Betreuungsleistungen für psychisch Kranke ohne Pflegestufe

Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs kein Pflegegeld. Allerdings wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom Mai 2008 der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert, so dass der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§§ 45 a, 45b SGB XI) könne nun auch von Personen mit Betreuungsbedarf beansprucht werden kann, die keinen erheblichen Pflegebedarf haben und deshalb Pflegestufe 1 nicht erreichen. Hierfür können jährlich bis zu 2.400 € Betreuungskosten (früher maximal 460 €) erstattet werden.

Betreuungsleistungen für psychisch Kranke ohne Pflegestufe

In einem vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall leidet ein 62-jähriger Mann aus Wiesbaden unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die Pflegestufe 1 müssten jedoch 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Daher habe die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld zu Recht abgelehnt, urteilten die Richter sowohl des Sozialgerichts Wiesbaden wie auch des Hessischen Landessozialgerichts. Allerdings stehe ihm ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Betreuungskosten zu. Zugleich wiesen die Richter darauf hin, dass die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Experten nunmehr ein neues Begutachtungsinstrument entwickelt hätten, mit welchem der Hilfe- und Pflegebedarf von Menschen mit Demenz besser erfasst werden könne.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober – L 8 P 35/07