Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.

Ein Kindergeldanspruch ist also für diesen Zeitraum auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes erfüllt sind.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall liegen die formellen Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und 3 AO vor, insbesondere ist der Änderungsantrag innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 FGO bei der Familienkasse eingegangen. Hierdurch konnte der Kläger auch den Kindergeldanspruch bis zum Monat der abschließenden Entscheidung über den Änderungsantrag (Einspruchsentscheidung) zum Verfahrensgegenstand machen, da diese die abschließende Verwaltungsentscheidung darstellt.
Wird ein Antrag auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, beschränkt sich die Bindungswirkung eines solchen Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe1. Wird das Einspruchsverfahren als fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei einem Ablehnungsbescheid, der sich auf den Zeitraum „ab“ einem bestimmten Monat (nicht „von … bis“) bezieht, fortgeführt, umfasst es nicht nur die Monate bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sondern -sofern im Einspruchsverfahren eine sachliche Prüfung stattfindet- auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung2. Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt und die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, so umfasst die Bindungswirkung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der weiteren Einspruchsentscheidung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. September 2020 – III R 2/19