Ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer vertragsärztlichen Verordnung.

Ein Apotheker erwirbt keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten, wenn er sich nicht bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen lässt. Daraus folgt aber nicht, dass die nach erteilter Genehmigung der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hält daran fest, dass ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs 6 SGB V einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Regelung („Verordnung“, nicht „Rezept“) der Umstand, dass der Apotheker keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten an Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung gegen die Krankenkasse erwirbt, wenn er diese abgibt, ohne sich bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen zu lassen1. Die Gefahr, dass sich Versicherte mit Hilfe der vertragsärztlichen Verordnung bereits vor einer Genehmigung auf Kosten der Krankenkasse Cannabisprodukte als Sachleistung beschaffen2, besteht daher nicht. Aus der hier vertretenen Auffassung folgt noch nicht, dass die nach erteilter Genehmigung der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Sollte für den Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten ein privatärztliches Rezept genügen, muss dieses von einem Vertragsarzt ausgestellt worden sein. Auch daran fehlte es allerdings im hier entschiedenen Fall.
Landessozialgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 26. November 2018 – L 11 KR 3464/18 ER -B