Dachdecker mit Hautkrebs

Auch wenn im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sog. aktinische Keratosen) als Berufskrankheit fehlt, erfüllt diese Erkrankung die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands, nach dem die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sog. „Wie-Berufskrankheiten“ ermöglicht wird.

Dachdecker mit Hautkrebs

So die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen im dem hier vorliegenden Fall eines Dachdeckers, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten. Die betroffene Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab, da im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung bislang eine entsprechende Berufskrankheit fehle. Dagegen hat der Dachdecker Klage erhoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Aachen sind im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sog. „Wie-Berufskrankheiten“ ermöglicht. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sog. Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestehen an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16. März 2012 – S 6 U 63/10

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