Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls wird abgelehnt, wenn der Unfall sich während des Aufenthalts im Internats-Zimmer ereignet hat und nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verneint. Der 1997 geborene Kläger absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem Internat, welches nach der Hausordnung als Privatsphäre bezeichnet wurde. Die Gestaltung der Zimmer oblag den Internatsbewohnern. Am Unfalltag – einem Sonntag – war der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins Internat zurückgekehrt. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel auf den rechten Arm und erlitt eine Ellenbogenfraktur.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Freizeit in den eigenen Internatszimmern sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen vertrat der Kläger die Auffassung, er sei durch die Internatsordnung nach Wochenendbesuchen zur Rückkehr ins Internat am Sonntagabend verpflichtet gewesen. Daher habe seine Freizeit mit Beginn der Rückreise geendet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Osnabrück sei der Kläger zwar im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Bildungsmaßnahme als versicherte Tätigkeit fand wochentags tagsüber statt. Das Sozialgericht Osnabrück hat hierzu u.a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts verwiesen: Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht stets abgelehnt. Beispielsweise entfällt auch auf Geschäftsreisen der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet1.
Das Sozialgericht Osnabrück hat außerdem berücksichtigt, dass zwar ein Zusammenhang bejaht werden kann, wenn eine Gefahrenquelle unfallursächlich ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall. Ihm war sein Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt.
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 7. November 2019 – S 19 U 16/19
- vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R[↩]
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