Das Erbe für die Bestattungskosten

Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist dabei nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. Eine Aufrechnung gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig.

Das Erbe für die Bestattungskosten

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gemäß § 631 BGB, aus einer Unterhaltspflicht, z.B. als Abkömmling gemäß § 1601 ff., § 1615 Abs. 2 BGB1 oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht2 ergeben.

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten nicht streitig und nicht zweifelhaft, dass der Kläger jedenfalls als Erbe verpflichtet war, die Kosten der Beerdigung seines Vaters zu tragen. Ihm ist, so das Sozialgericht, auch zuzumuten, die erforderlichen Kosten der Bestattung aus dem Nachlass zu tragen. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts3. Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (des Verpflichteten) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet4, nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe aber eine Sonderstellung ein. Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des 5. bis 9. Kapitels u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten „erforderlich“ sind und es dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen5. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes.

Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten aus § 74 SGB XII – wie sämtliche Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) – steht unter dem Vorbehalt der Nachrangigkeit. Dies bedeutet, dass der zur Bestattung Verpflichtete – hier: der Kläger als Erbe auf Ableben seines Vaters (§ 1968 BGB) wie auch als Abkömmling (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BestattG B-W)) – vorrangig zur Begleichung der angefallenen Bestattungskosten den Nachlass zu verwenden hat. Zumutbar ist dabei der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses6. Dem Bestattungspflichtigen dabei die gesetzlichen Regelungen zur Vermögensschonung (§ 90 Abs. 2 und § 102 Abs. 3 SGB XII) nicht zugute7. Der Kläger ist deshalb nicht berechtigt, gegen das im Zeitpunkt des Todes seines Vaters vorhanden gewesene Nachlassvermögen aus Spar- und Wertpapierkonten mit Nachlassverbindlichkeiten aufzurechnen. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Sozialhilfeträger Schulden des Hilfesuchenden – hier des Klägers als Erbe auf Ableben seines Vaters – übernehmen müsste. Die Übernahme von Schulden ist jedoch – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 34 Abs. 1 SGB XII abgesehen – nicht Aufgabe der Sozialhilfe8.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2010 – S 1 SO 5729/08

  1. vgl. BSG vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R), als Erbe (§ 1968 i.V.m. §§ 1924 ff. BGB) ((vgl. BVerwGE 116, 287, 289[]
  2. vgl. BVerwGE 114, 57, 58f., BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; z.B. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des BestattG B-W[]
  3. vgl. Gotzen, ZfF 2006, 1, 3; offen gelassen in BVerwGE 114, 57, 60[]
  4. vgl. BVerwGE 105, 51 ff.[]
  5. vgl. BSG vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R[]
  6. vgl. OVG NRW, FEVS 48, 446; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 74, Rdnr. 29, Meusinger in Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe und AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 74, Rdnr. 5 und Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 74, Rdnr. 8[]
  7. vgl. BVerwG, FEVS 51, 5 sowie Meusinger, a.a.O. und Berlit, a.a.O.[]
  8. vgl. insoweit BVerwGE 40, 59 und 343; 66, 342, 346; 92, 152, 155 ff.; sowie LSG B-W vom 14.06.2007 – L 7 SO 3186/06[]