Das Foto für die elektronische Gesundheitskarte

Weder datenschutzrechtliche Bestimmungen noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht werden durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verletzt.

Das Foto für die elektronische Gesundheitskarte

So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes entschieden, der durch die elektronische Gesundheitskarte einen Datenmissbrauch befürchtet und darüber hinaus kein Lichtbild für die Karte zur Verfügung stellen wollte. Ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel verwehrt sich dagegen, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte zu geben. Ferner wendet er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchte. Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesundheitskarte die bisherige Versichertenkarte ablöse und er seine bisherige Versichertenkarte nur noch bis zum März 2014 beim Arzt vorlegen könne. Nachdem in erster Instanz der Krankenkasse Recht gegeben wurde, hat der Kläger sein Ziel vor dem Hessischen Landessozialgericht weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Landessozialgericht ausgeführt, dass mit dem Lichtbild die Identifizierung des Versicherten ermöglicht werde. Die entsprechende Anforderung sei damit eine geeignete Maßnahme, um einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte entgegenzuwirken. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht liege nicht vor. Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.

Über die Pflichtdaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.

Weiterlesen:
Facebook und der Datenschutz

Darüber hinaus hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass die sogenannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem die Praxistauglichkeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes erprobt werde.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. September 2013 – L 1 KR 50/13