Das Literaturstudium des Sachverständigen

Die Anzahl der für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu entschädigenden Stunden richtet sich nach dem hierfür objektiv erforderlichen Zeitaufwand.

Das Literaturstudium des Sachverständigen

Der Sachverständige hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines Zeitaufwands für Literaturstudium. Die für das Beschaffen und die Auswertung einschlägiger Fachliteratur entstehenden Aufwendungen, auch die aufgewandte Zeit, gehören vielmehr zu den allgemeinen Unkosten eines gerichtlichen Sachverständigen, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann.

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2010 – S 1 KO 1092/10

Weiterlesen:
Internatsunterbringung für hörbehinderte Schülerin