Das Mitverschulden der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers

Zum Einwand des Mitverschuldens der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger musste jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart in Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Stellung nehmen:

Das Mitverschulden der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers

Der Gesetzliche Forderungsübergang

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung des Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

Andere gesetzliche Vorschriften, auf denen der Schadensersatzanspruch beruht, stellen vorliegend die §§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB dar. Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

In dem jetzt vom OLG Stuttgart entschiedenen Verfahren hat der Beklagte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße (grob fahrlässig) Körper und Gesundheit des dreijährigen Kindes J. H. verletzt, indem er ihn auf der Motorhaube des Rasentraktors ungesichert mitfahren ließ, von der er, wie voraussehbar und vermeidbar war, stürzte, in die Mäheinrichtung kam und sich schwer verletzte.

Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Pflicht als gesetzliche Krankenversichererin erbrachten und zu erbringenden Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit von J. H. kann sie aufgrund gesetzlichen Anspruchsübergangs in vollem Umfang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend machen. Der Forderungsübergang gegen den Schädiger wird vorliegend nicht nach dem Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X eingeschränkt. Die Vorschrift betrifft den Übergang von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige (so auch die Regelung im privaten Versicherungsrecht [§ 67 Abs. 2 VVG a. F.; § 86 Abs. 3 VVG n. F.]). Im Verhältnis zum beklagten Schädiger ist die Vorschrift insofern von Bedeutung, als die Schutzvorschrift des § 116 Abs. 6 SGB X durch die Möglichkeit eines Regresses des Zweitschädigers gegen den Familienangehörigen1 unterlaufen werden könnte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung2 kann sich deshalb der Sozialversicherungsträger von vornherein nur insoweit an den Zweitschädiger halten, als dieser im Innenverhältnis zum Familienangehörigen für den Schaden haftet3.

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Eine Einschränkung des Forderungsübergangs aus diesem Gesichtspunkt scheidet vorliegend aus. Die Eltern von J. H. haften nicht. Sie haben die Schädigung von J. H. nicht zurechenbar schuldhaft verursacht. Selbst wenn sie ihrem Kind haften würden, würden sie dem Beklagten gegenüber nicht im Innenverhältnis haften, weshalb ein Forderungsübergang auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist.

Die Haftung der Eltern

Gemäß § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Diese Vorschrift wird als eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern angesehen, gilt aber auch für deliktische Ansprüche4. Nach § 277 BGB ist derjenige, der für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit aber nicht befreit.

§ 1664 BGB ist vorliegend die einschlägige Haftungsnorm. Sein Anwendungsbereich ist bei Fällen der Aufsichtspflichtverletzung -wie hier- nicht eingeschränkt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung5 ist bei Fallgestaltungen, bei denen -wie hier- nicht der Schutz Dritter, sondern die Sorge für das zu beaufsichtigende Kind im Vordergrund stehen (im dortigen Fall: Beaufsichtigung auf dem Spielplatz), § 1664 BGB als Haftungsmaßstab heranzuziehen, da diese Vorschrift andernfalls in unzulässiger Weise eingeschränkt werden würde. Die Fälle sind nicht mit denjenigen zu vergleichen, in denen Verkehrssicherungspflichten oder die Teilnahme am Straßenverkehr im Vordergrund stehen6. Dies entspricht auch der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung7. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung sind überzeugend.

Den Eltern konnte eine Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht nachgewiesen werden. Die Eltern haben im Rahmen der Personensorge gemäß § 1631 Abs. 1 BGB die Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes, um Dritte vor Schaden zu bewahren (§ 832 BGB), aber auch, um die Kinder selbst zu schützen. Das Ausmaß der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und der Verständigkeit des Kindes8. Grundsätzlich können die Eltern die tatsächlichen Aufgaben der Beaufsichtigung zu Gunsten eines Kindes vorübergehend auf eine nicht sorgeberechtigte Person übertragen9. Ziel und Aufgabe elterlicher Erziehung wird dabei auch im Erlernen des Umgangs mit Gefahren und einer Verselbständigung gesehen, weshalb die Aufsichtspflicht nicht „ängstlich und engherzig“ aufgefasst werden soll10.

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Dass die Eltern ihren Sohn J. H. zum befreundeten Nachbarn, bei dem er auch in der Vergangenheit gemeinsam mit seinem Bruder schon öfters war, gegeben haben, um bei Garten- und Mäharbeiten auf dem selbst gebauten Sitz des Traktors hinter dem Fahrer mitzufahren und dies gestattet haben, stellte ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten dar. Es hätte nämlich auch beim Mitfahren auf dem angebauten Sitz die Gefahr eines Sturzes des dreijährigen Kindes bestanden. Andererseits ist nicht erkennbar, dass die Eltern die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht beachtet haben. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten war nicht gegeben. Ein Rasentraktor wie hier konnte -bedingt durch die Bauart- nur recht langsam fahren. Das Mähwerk war abgeschlossen und befand sich weiter vorne am Traktor, der Sitz hingegen hinter dem Beklagten am Heck. Bei einem etwaigen Sturz aus nicht großer Höhe wäre nicht zu erwarten gewesen, dass ein Kind in die Mähvorrichtung fällt, bevor der Beklagte den Rasentraktor abstellen kann.

Die Eltern konnten auch, nachdem der Beklagte in der Vergangenheit einen stabilen Holzsitz am Heck des Rasentraktors angebracht hatte, davon ausgehen, dass ihre Kinder nur auf diesem Holzsitz beim Rasenmähen transportiert werden. Dass sie Kenntnis davon hatten, dass der Beklagte die Kinder auch nach der gerade aus Gründen der Sicherheit erfolgten Montage des Sitzes auf der Motorhaube weiterhin mitfahren lässt, konnte ihnen – wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat – nicht nachgewiesen werden. Fehler bei der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Es erscheint auch nicht als grob fahrlässig, dass die Eltern des Geschädigten nicht am Nachmittag zur Überwachung des Beklagten erschienen sind.

Der Schädiger als Erfüllungsgehilfe der Eltern

Die Eltern haften auch nicht für das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten („Reiten“ auf der Motorhaube) gemäß § 278 BGB (Beklagter als Erfüllungsgehilfe bei der gesetzlich geschuldeten Aufsicht des Kindes).

Zwar wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass im Falle der zulässigen Übertragung der Elternpflichten diese gemäß § 278 BGB ohne eigenes Verschulden haften11. Teilweise wird angenommen, dass eine Verantwortung der Eltern dem Kind gegenüber dann entfalle, wenn die Hilfsperson die Sorgfalt aufgewandt habe, die die Eltern in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen12. Handelt es sich indes um eine Tätigkeit, die die Eltern nicht selbst vornehmen müssen oder nicht selbst vornehmen können13, beschränkt sich die Haftung nur auf die eigensorgfältige Auswahl und Überwachung. Da es sich bei der Gartenarbeit auf der Wiese des Nachbarn um eine Tätigkeit handelte, die die Eltern nicht selbst vornehmen mussten, ist der Fall so zu behandeln, wie wenn die Eltern ihr Kind zur Betreuung zu einem Ausflug etwa des Kindergartens gegeben hätten. Dafür, dass sie bei Auswahl und Überwachung des Beklagten die eigenübliche Sorgfalt nicht beachtet oder grob fahrlässig gehandelt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte.

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Selbst wenn man eine Haftung der Eltern des Geschädigten aus eigenem Verschulden oder gemäß § 278 BGB für das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten annehmen würde, wäre nach dem Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X und dem Grundsatz, dass Ansprüche auf den Sozialleistungsträger nur insoweit übergehen, als der Zweitschädiger im Innenverhältnis zum Familienangehörigen für den Schaden haftet, der volle Übergang des Anspruchs erfolgt, da der Beklagte im Innenverhältnis der Schädiger allein haften würde.

Soweit die Eltern und der Beklagte als Gesamtschuldner haften würden14, hätte ein Ausgleich im Innenverhältnis gemäß § 426 Absatz 1 BGB zu erfolgen. Beruht dabei die Mithaftung eines Schädigers nur darauf, dass er den anderen nicht ausreichend beaufsichtigt hat, haftet jedoch der andere allein15. Das gleiche gilt etwa auch im Verhältnis von Halter und Fahrer eines Kfz, in dem von und Geschäftsherr und Erfüllungsgehilfen sowie zwischen Aufsichtspflichtigen und Deliktstäter16. Entsprechendes gilt auch hier. Der Beklagte kann von den Eltern keinen Regress verlangen, da er durch sein grob fahrlässiges Verhalten die Körperverletzung verursacht hat, während er den Eltern nur vorwerfen könnte, dass sie das Kind zu ihm gelassen haben in der Erwartung, dass es hinten auf dem Sitz mitfährt. Kenntnis von der Beförderung auf der Motorhaube konnte den Eltern -wie bereits ausgeführt- nicht nachgewiesen werden und könnte somit auch nicht bei einem etwaigen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis in Ansatz gebracht werden.

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Mitverschulden der Eltern

Der Beklagte kann auch nicht den Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines etwaigen Verschuldens der erziehungsberechtigten Eltern erheben. Besteht keine rechtliche Sonderverbindung, braucht sich eine verletzte natürliche Person auch das etwaige Mitverschulden gesetzlicher Vertreter bei der Entstehung des Schadens nicht anrechnen zu lassen17.

Eine rechtliche Sonderverbindung besteht vorliegend nicht. Die Aufsicht über fremde Kinder ohne Entgelt stellt in der Regel -und auch hier- eine Gefälligkeit dar ohne vertragsrechtliche Bindung (BGH NJW 1968, 1874: Besuche von vier- und sechsjährigen Kindern beim jeweils anderen Ehepaar zum Spielen und zur Beaufsichtigung).

Forderungsübergang im gestörten Gesamtschuldverhältnis

Dem Beklagten steht auch kein fingierter Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches zu.

Die Ersatzpflicht des Schädigers für die Verletzung eines Kindes wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung5 nicht dadurch berührt, dass an der Schädigung die Eltern des Kindes beteiligt gewesen sind, diese aber wegen des milderen Sorgfaltsmaßstabs des § 1664 Abs. 1 BGB dem Kind nicht haften. Dem Schädiger steht in diesem Fall daher auch ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern nicht zu5. Sonst würde -wie ausgeführt- die Haftungsmilderung unterlaufen.

Anerkenntnis gegenüber dem Verletzten

Ob sich der Beklagte auf ein etwaiges Mitverschulden nicht mehr berufen kann, weil seine Haftpflichtversicherung für ihn möglicherweise ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam abgegeben haben könnte, kann dahinstehen.
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Ein solches Anerkenntnis würde in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausschließen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete18. Gemäß § 5 Abs. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. In diesem Rahmen ist die Versicherung auch ermächtigt, den Haftpflichtanspruch vorbehaltlos anzuerkennen, regelmäßig in Form eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses19.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten könnte dadurch, dass sie erklärt hat, dass sie bereit sei, den Schadenfall zu regulieren und Haftungseinwände ihrerseits nicht erhoben würden, möglicherweise auch mit Wirkung für den Beklagten auch gegenüber der Klägerin ihre Haftung in voller Höhe dem Grunde nach anerkannt haben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Anerkenntnis nach einer Zession zwar gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen20. Es kann jedoch ausnahmsweise ausreichen, wenn einem anderen als dem Gläubiger gegenüber das Anerkenntnis erklärt wird und es mit dem Willen des Schuldners demnächst zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich21.

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung22 wurde in einem Fall des Forderungsübergangs im Sozialhilferecht aus dem Grundsatz der Schadenseinheit abgeleitet, dass ein Anerkenntnis gegenüber dem Verletzten auch wirksam gegenüber dem Sozialversicherungsträger sei. Der Verletzte sei auch zur Einziehung von Ansprüchen weiterhin befugt gewesen23. Ob unter Beachtung dessen das vorliegend gegenüber dem Geschädigten abgegebene Anerkenntnis in vollem Umfang als Anerkenntnis auch gegenüber der Klägerin anzusehen ist, erscheint dennoch zumindest als zweifelhaft.

Es ist bereits nicht sicher zu erkennen, dass die Anerkennungserklärung mit dem Willen des Schuldners demnächst zur Kenntnis der Vertreter der Klägerin gelangen sollte. Ein unterschiedliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Beklagten kann im Übrigen auch deshalb gewollt gewesen sein, weil entsprechend dem Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X von vornherein Ansprüche auf die Klägerin nicht als übergegangen angesehen wurden, soweit eine Mithaftung der Eltern des geschädigten Kindes in Rede stand. Dies war der Versicherung -wie aus dem späteren Schreiben hervorgeht – möglicherweise auch bewusst. Schließlich erfordert auch der Grundsatz der sog. Schadenseinheit nicht, ein Anerkenntnis nur einheitlich, bezogen auf den ganzen Schaden, zuzulassen. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X ist vom Gesetzgeber selbst der einheitliche Schadensersatzanspruch teilweise in die Hände der Klägerin und teilweise in die Hände des Geschädigten selbst gelegt, die jeweils gesondert zur Geltendmachung berechtigt sind. Es besteht -anders als im Sozialhilferecht24 – auch kein Subsidiaritätsprinzip dahingehend, dass der Geschädigte zunächst berechtigt gewesen wäre, die Heilbehandlungskosten im eigenen Namen einzufordern. Der einheitliche Schadensersatzanspruch ist bereits von vornherein getrennt und kann gegenüber dem jeweiligen Gläubiger auch gesondert anerkannt oder bestritten werden.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 4. Oktober 2010 – 5 U 60/10

  1. vgl. BGHZ 73,190; Palandt/Diederichsen, 68. Auflage, 1664 BGB Rn. 3: Haftung als Gesamtschuldner gem. § 426, 823, 840 BGB[]
  2. BGHZ 54, 257 ff, noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB X bei analoger Anwendung von § 67 II VVG a.F.[]
  3. vgl. v. Wulffen/Bieresborn, Kommentar zum SGB X, 7. Aufl., 2010, Rn. 37[]
  4. Palandt/Diederichsen, 68. Aufl., § 1664 BGB Rn. 1 u. 3 m.w.N.[]
  5. BGHZ 103, 338 – 349[][][]
  6. BGH, a.a.O.[]
  7. vgl. OLG Karlsruhe NZV 2008, 511 – 513; OLG Hamm NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1042; OLG Saarbrücken NZV 2002, 511; MünchKomm/Huber, 5. Aufl., § 1664 BGB Rn. 12 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1664 BGB Rn. 3; a. A. z.T. die ältere obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Stuttgart VersR 1980, 952; OLG Karlsruhe VersR 77, 232; Staudinger/Engler, § 1664 Rn. 33 m.w.N.[]
  8. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1631 BGB Rn. 3 m.w.N.[]
  9. juris Praxiskommentar-Schwer, 4. Aufl., § 1631 BGB Rn. 7[]
  10. vgl. Staudinger/Salgo, Bearb. 2007, Rn. 43 m.w.N.[]
  11. MünchKomm/Huber, 5. Aufl., § 1664 BGB Rn. 15; Palandt/Diederichsen, 68. Aufl., § 1664 BGB Rn. 3; Staudinger/Engler, a.a.O., § 1664 BGB Rn. 25; Erman/Michalski, § 1664 BGB Rn. 7[]
  12. Staudinger/Engler, a.a.O., Rn. 27[]
  13. Kindergarten, Krankenhaus, ärztliche Behandlung, Prozessvertretung werden genannt: Staudinger/Engler, a.a.O., Rn. 28; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1664 BGB Rn. 3[]
  14. vgl. BGHZ 73,190; Palandt/Diederichsen, 68. Auflage, 1664 BGB Rn. 3: gem. 840 BGB[]
  15. BGH NJW 1980, 2348, 2349; Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, § 426 BGB Rn. 14 m.w.N.[]
  16. Staudinger/Vieweg, § 840 BGB Rn. 49 m.w.N.[]
  17. BGHZ 103, 333 juris-Rn. 13; OLG Düsseldorf NJW 1973, 1801, 1802; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 254 BGB Rn. 50; Staudinger/Schiemann, Bearb. 2005, § 254 BGB Rn. 100 m.w.N.[]
  18. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 781 BGB Rn. 4 m.w.N.[]
  19. Littbarski, AHB-Kommentar, § 5 AHB Rn. 143 m.w.N.; Prölls/Martin/Voit/Knappmann, AHB, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 25[]
  20. BGH NJW 2008, 2776, Rn. 24[]
  21. BGH, a.a.O., Rn. 25 zum verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a. F.[]
  22. OLG Köln VersR 1998, 1307 – 1308[]
  23. dort: Ansprüche nach § 2 BSHG[]
  24. Fall des OLG Köln[]
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