Kosten für einen Abiball begründen keinen Mehrbedarf.

In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall beantragten die Schülerinnen beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball in Höhe von jeweils 100,00 € für die Anmietung einer Lokalität, 27,00 € für den Eintritt sowie etwa 90,00 € für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte [1], beantragten sie beim Landessozialgericht die Zulassung der Berufung. Das Landessozialgericht lehnte dies ab: Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.
Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen.
Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre.
Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z.B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend.
Das Gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.
Landessozialgericht Nordrhein ‑Westfalen, Beschluss vom 19. August 2019 – L 6 AS 1953/18 NZB
- SG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018 – S 43 AS 2221/18[↩]