Der aggressive Busfahrer – und die gesetzliche Unfallversicherung

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit.

Der aggressive Busfahrer – und die gesetzliche Unfallversicherung

In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschiedenen Fall ging der klagende Busfahrer am Unfalltag 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Busfahrer schwere Kopfverletzungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage blieb erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Aachen ohne Erfolg. Und das Landessozialgericht hat nun auch die Berufung des Busfahrers zurückgewiesen:

Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses, befand das Landessozialgericht, den es sei nicht erwiesen, dass der Busfahrer zum Zeitpunkt als ihm der Radfahrer in den Rücken gesprungen sei, einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe.

Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Busfahrers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Busfahrer solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe.

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Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Busfahrer aber dadurch verlassen, dass er den Bus als „Waffe“ gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Busfahrers geendet habe.

Der Busfahrer habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.

Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 28. September 2020 – L 17 U 626/16