Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn der Versicherte einen Betriebsweg zum Zwecke eines privaten Gesprächs, in dessen Verlauf er verletzt wird, unterbricht, solange die Dauer des Gesprächs von vornherein auf eine ganz kurze Zeitspanne beschränkt sein sollte.
So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte. Der Kläger war im August 2008, vermittelt über die Firma R. , bei der P. Industrielackierungen GmbH und Co & KG in R. als Leasingkraft (Staplerfahrer und Produktionshelfer) eingesetzt. Dieser Einsatz endete nach dem Zeiterfassungssystem der Fa. P. am Donnerstag, den 21.08.2008, um 11:09 Uhr. Der Kläger begab sich zu Fuß auf den Weg zur ebenfalls in R. ansässigen Firma R. , um seinen weiteren Einsatz zu klären. Hierbei handelte es sich um einen Weg von mehreren Kilometern. Der Kläger wählte für die Bewältigung einen Fußweg entlang der M. Der vom Kläger gewählte Weg führte ihn an der Rückseite des Einzelhandelsunternehmens M. vorbei, bei dem er in der Vergangenheit schon gearbeitet hatte. Dort sah er seinen Bekannten, den nach wie vor beim M. beschäftigten Zeugen P. und unterhielt sich mit ihm auf dem öffentlichen Gehweg in unmittelbarer Nähe des Ladetors. Während dessen fuhr der Fahrer eines LKWs sein Fahrzeug – ohne Warnsignal – rückwärts näher an das Ladetor heran, wobei weder der Kläger noch der Zeuge P. – vertieft in das Gespräch – die sich daraus und aus ihrem Standort ergebende Gefahr erkannten. Schließlich wurde der Kläger zwischen dem LKW und dem Wandstück neben dem Ladetor eingeklemmt und schwer verletzt.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Die vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stand der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich1, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit2. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist3.
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden4. Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird5. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt3.
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich6. Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem – zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden – Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als – versicherte – Erholungspause benötigt zu haben, kann sich das Landessozialgericht davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Landessozialgerichts die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren7.
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind8. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus).9
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird10. So lag der Fall hier entgegen der Annahme des Sozialgerichts aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom Bundessozialgericht zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.12.200311 hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird12. Der Begriff der Geringfügigkeit ist – so das Bundessozialgericht in der eben zitierten Entscheidung – nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges13) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu12. In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei14.
Das Landessozialgericht lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn das Landessozialgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom Bundessozialgericht bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen15. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten16.
Zwar geht das Landessozialgericht auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) – insoweit zugunsten des Klägers – davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs – insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) – lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. – so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren – derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen17. Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag das Landessozialgericht nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Das Landessozialgericht geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten – die vom Bundessozialgericht als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze – betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10
- BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17[↩]
- BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21[↩]
- BSG, a.a.O.[↩][↩]
- so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972 – 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO[↩]
- BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968 – 2 RU 72/66[↩]
- BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28[↩]
- BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden[↩]
- vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.[↩]
- BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R a.a.O.[↩]
- LSG Baden-Württ., Urteil vom 09.12.2003, a.a.O.[↩]
- BSG, Urteil vom 09.12.1963 – 2 RU 133/63[↩][↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R a.a.O.[↩]
- Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42[↩]
- BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R a.a.O.[↩]
- BSG, Urteil vom 19.03.1991 – 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8[↩]
- BSG, Urteil vom 29.02.1972 – 2 RU 27/68[↩]











