Für die gesetzliche Unfallversicherung bei Kindern, die in einer Tageseinrichtung betreut werden, kommt es nur auf eine behördliche Erlaubnis der Betreuungsperson an.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Schmerzensgeldklage eines Kindes abgewiesen, das sich bei seiner Tagesmutter den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Während der Betreuung bei seiner Tagesmutter hat sich das inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal mit heißem Tee den Arm verbrüht und schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.
Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Düsseldorf auf den Wortlaut des Sozialgesetzbuches verwiesen, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe. Danach komme es nicht – wie in der juristischen Literatur diskutiert – darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage. Sondern es sei lediglich maßgebend, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2014 – S 1 U 461/12











