Der Inkasso-Service der Familienkasse

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt.

Der Inkasso-Service der Familienkasse

Im entschiedenen Fall wurde der Kindergeldempfänger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kindergeldempfänger teilweise Recht und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit auf: Diese Behörde sei für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen, so das Finanzgericht. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Kindergeldempfängers nun „seine“ Familienkasse in Düsseldorf zu entscheiden.

Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Diese Zuständigkeit umfasst zugleich die Befugnis, die Stundung abzulehnen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Bei dem Anspruch, dessen Stundung der Kindergeldempfänger begehrt, handelt es sich um einen Erstattungsanspruch i. S. von § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO. Der Kindergeldempfänger hat, wie bis zu einer Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 10.03.2017 auf seinen Einspruch hin gemäß § 124 Abs. 2 AO bindend feststeht, für den Zeitraum von September 2014 bis Januar 2017 für B ohne Rechtsgrund Kindergeld bezogen. Bei dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewährenden Kindergeld, um das es im Streitfall geht, handelt es sich gemäß § 31 Satz 3 EStG um eine Steuervergütung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO.

Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, und zwar auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung – wie hier aufgrund der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes – erst später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Finanzbehörde, die nach § 222 Satz 1 AO für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständig war, ist die Familienkasse NRW D. Finanzbehörden i. S. der AO sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO u. a. die Familienkassen, denen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zugewiesen ist, und zwar in der Weise, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Dabei kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG).

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat von dieser Ermächtigung zuletzt durch Beschluss 15/2016 vom 14.04.20161 Gebrauch gemacht. Dadurch ist aber nicht der Agentur für Arbeit C die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden. In Ziff. 2.4 des Beschlusses ist lediglich geregelt, dass die Familienkasse NRW E im Bereich des steuerlichen Kindergeldes für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services zuständig ist. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung, die nicht die örtliche Zuständigkeit i. S. der §§ 17 ff. AO betrifft, sondern eine funktionale Zuständigkeit, wie § 368 Abs. 2 Satz 2 AO in der bis zum 31.12 1995 geltenden Fassung dies für Entscheidungen über Beschwerden zugunsten der nächst höheren Behörde vorsah, von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt ist. Eine Zuständigkeitszuweisung bezüglich Entscheidungen im Erhebungsverfahren zugunsten der Agentur für Arbeit C als Inkasso-Service ist damit mangels näherer Regelung, welche Entscheidungen eine für den Inkasso-Service zuständige Behörde treffen darf und welche Behörden dazu berufen sind, nicht verbunden. Ziff. 2.4 des Beschlusses regelt nicht einmal, um welche Behörde oder Behörden es sich bei dem Inkasso-Service oder den Inkasso-Services handeln soll. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Agentur für Arbeit C durch einen anderen Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit die – mittlerweile wohl bundesweite – Zuständigkeit für das Inkasso des Kindergeldes und damit ggf. verbundene Aufgaben wie Stundung oder Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zugewiesen worden ist. Zuständig ist damit nach Ziff. 1 der Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 die Familienkasse NRW D als die für Antragsteller mit Wohnsitz im Kreis Z und damit für Z-Stadt zuständige Familienkasse.

Der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes steht auch § 127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Bei der Stundung handelt es sich nach § 222 Satz 1 AO um eine Ermessensentscheidung. Im Streitfall dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die Entscheidung der Beklagten, die Stundung abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, nicht durch fehlende örtliche Zuständigkeit beeinflusst wurde, was zur Folge hätte, dass § 127 AO trotz des Charakters des § 222 AO als Ermessensregelung anwendbar wäre2. Der Kindergeldempfänger hat im Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass ihm ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 435, 98 Euro zur Verfügung steht. Zur Frage unter Ziff. 8, in welcher Höhe monatliche Raten auf die rückständigen Beträge entrichtet werden können, hat er angegeben: „keine – es geht einfach nicht“. Dementsprechend hat der Kindergeldempfänger die Ratenzahlungsvereinbarung bereits ab März 2018 und damit bereits nach einem Monat nicht mehr (oder gar nicht) eingehalten. Gestundet werden darf ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 Satz 1 AO aber nur, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § 222 Satz 1 AO dient damit nur dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig aufzuschieben, nicht aber dauerhaft. Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kommt allenfalls ein Erlass gemäß § 227 AO in Betracht. Der Kindergeldempfänger ist auch nicht erkennbar in der Lage, die im Regelfall bei einer Stundung zu stellende Sicherheit zu leisten (§ 222 Satz 2 AO). Ferner ist nicht ersichtlich, wie er bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage die nach § 234 AO anfallenden Stundungszinsen sollte aufbringen können3. Damit dürfte ihm die Stundung im Ergebnis zu Recht versagt worden sein.

§ 127 AO betrifft allerdings nur Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit. Wie dargelegt, ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Beklagte zur Familienkasse und damit zu einer Finanzbehörde i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO bestimmt wurde. Fälle sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde betrifft § 127 AO aber nicht.

Die durch die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten begründete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht nach § 126 Abs. 2 AO dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse NRW E den Einspruch des Kindergeldempfängers als unbegründet zurückgewiesen hat, weil auch sie keine Stundungsbedürftigkeit gesehen hat. Anders als bei einer Abhilfeentscheidung oder einer verbösernden Entscheidung (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO) trifft die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, durch die Zurückweisung des Einspruchs keine Entscheidung in der Sache, die – anders als ein ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 AO – an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes träte. Weder § 126 Abs. 2 AO noch § 367 AO ist zu entnehmen, dass einer den Einspruch lediglich zurückweisenden Entscheidung eine derartige rechtliche Bedeutung zukäme. Wäre dies anders zu beurteilen, so hätte dies aus Sicht des Gerichts die nicht hinzunehmende Folge, dass der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenen Behörde – abgesehen von Fällen der Verwerfung des Einspruchs (§ 358 Satz 2 AO) – nie erfolgreich gerügt werden könnte.

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019 – 10 K 3317/18 AO4

  1. Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016, veröffentlicht unter [↩]
  2. vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.08.2012 – V B 68/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2013, 243[↩]
  3. vgl. dazu auch BFH, Beschlüsse vom 10.10.1994 – X B 9/94, BFH/NV 1995, 472; und vom 27.04.2001 – XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362[↩]
  4. nicht rkr. – Revision beim BFH – III R 36/19[↩]