Ein schwerbehinderter Mensch hat unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen keinen Anspruch auf die Finazierung eines Pkw – weder nach der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht.

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer schwer Gehbehinderten die Übernahme der Kosten für einen Pkw durch den Sozialhilfeträge verneint. Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200,- € monatlich; sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Betrag. Gleichwohl beantragte sie beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,- € für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte. Der Antrag wurde abgelehnt. Nachdem die daraufhin eingereichte Klage vor dem Sozialgericht Leipzig1 keinen Erfolg hatte, ist Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts gelte auch insoweit das „Nachrangprinzip“. Hiernach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dies gelte sowohl für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines (behindertengerechten) Kfz erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen (§ 90 SGB XII) verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500,- € zu tilgen.
Eine andere Bewertung sei auch nicht im Lichte der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geboten. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern (Art. 20 UN-BRK), und verdränge den Nachranggrundsatz nicht.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. April 2013 – L 8 SO 84/11
- SG Leipzig, Urteil vom 19.08.2011 – S 3 SO 59/08[↩]