Der Sportunfall und die gesetzliche Unfallversicherung

Bestimmte Sportler sind für ihre Sportunfälle gesetzlich abgesichert. Berufssportler, wie zB Fußball­profis, sind als Beschäftigte ihres Vereins in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ferner Schüler im Rahmen des Schulsports (§ 2 Abs 1 Nr 1 und Nr 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Auch normale Beschäftigte (= Arbeitnehmer) sind als Be­triebssportler unfallversichert, wenn sie an einem regelmäßig stattfindenden Betriebssport teilnehmen, der vor allem dem Ausgleich der beruflichen Belastungen dient und unternehmensbezogen organisiert ist1.

Der Sportunfall und die gesetzliche Unfallversicherung

In zwei Revisionsverfahren hatte gestern das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden, ob die jeweilige Klägerin bei ihrem Sportunfall gesetzlich unfallver­sichert war.

Die Klägerin des ersten, gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerichteten Rechtsstreits war eine international erfolgreiche Kaderathletin des Deutschen Judobundes und Mitglied der Nationalmannschaft. Zum Zeitpunkt ihres Sport­unfalls am 27. September 1990 war sie bei der Volkswagen AG als Steuer- und Zollsach­bearbeiterin beschäftigt und zur Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit für die Sportausübung unter Fort­zahlung des vollen Arbeitsentgeltes von ihrer Bürotätigkeit freigestellt.

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, in dem die Anerkennung des Sport­unfalls als Arbeitsunfall verneint worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil unklar geblieben ist, ob das Judotraining zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägerin gehörte. Denn auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand von arbeitsvertraglichen Pflichten sein und aus der bloßen Verwendung des Begriffs „Freistellung“ kann nichts hergeleitet werden. Entscheidend ist, ob die Sportausübung dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens untersteht und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Die Klägerin im zweiten, die Unfallkasse des Bundes betreffenden Rechtsstreit gehörte dem Leistungskader des Sportclubs Chemie Halle an und war Schülerin der Kinder- und Jugendsportschule „Friedrich-Engels“ Halle, als sie am 8. September 1981 in der Turnhalle des Sportclubs bei einem Flick-Flack stürzte und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog.

Das Landessozialgericht hat gegenüber dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall festgestellt. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Unfallversicherungsträgers zurück­gewiesen. Das Sporttraining der Klägerin war in den Lehrplan der Schule integriert und damit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen. Trainingsleitung und Überwachung erfolgten durch Sportlehrer und die Schule war für die Durchführung des Trainings aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung von Schule und Sportclub mitverantwortlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Training in der Sporthalle des Sportclubs absolviert wurde, weil Unterricht und andere Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgebäudes stattfinden können und der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nicht auf das Schulgelände beschränkt ist.

Bundessozialgericht, Urteile vom 30. Juni 2009 – B 2 U 22/08 R und B 2 U 19/08 R

  1. vgl zuletzt BSG, Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R[]