Auf Dienstreisen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz. Die Gefahr eines Terroranschlags stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland besteht. Der Restaurantbesuch am Ort der Dienstreise erhält allein durch den Aufenthalt dort keinen betrieblichen Bezug.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Opfer eines Terroranschlags abgelehnt. Ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde, hatte die Klage erhoben. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt. Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist von der Berufsgenossenschaft abgelehnt worden mit der Begründung, Essen und Trinken seien grundsätzlich private Tätigkeiten, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.
Anderer Auffassung war der Kläger und argumentierte mit einer Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausdrücklich betont, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Mai 2020 – L 3 U 124/17
Bildnachweis:
- Pfandflaschen: https://pixabay.com/de/photos/leergut-pfand-recycling-flaschen-3986833/
- Krankenkasse,Gesundheitskarte: Pixabay
- Feuerwehrmann: David Mark | CC0 1.0 Universal