Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert.
So hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers entschieden, der sich beim Trinken einige Zahnspitzen abgebrochen hat und eine Anerkennung als Arbeitsunfall begehrt hat. Der Kläger nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Dagegen ist Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2013 – S 5 U 113/13











