Der Unfall des ehrenamtlichen Chorsängers

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht.

Der Unfall des ehrenamtlichen Chorsängers

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte das Mitglied eines Frauenchores geklagt, der am 3. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem PKW bei Glatteis. Während sich zwei weitere Chormitglieder als Insassen leicht verletzten, zog sich die Klägerin ua eine hypoxische Hirnschädigung zu und leidet seitdem unter einer Lähmung aller Extremitäten. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im „L. Echo“ unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ als „Weihnachtskonzert“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen.

Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verneinte Versicherungsschutz. Auch die für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte zuständige und beklagte Unfallkasse Sachsen-Anhalt lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Versicherungsschutzes ab.

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Anders als das Sozialgericht Halle1 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgewiesen2. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt, dass die Klägerin ehrenamtlich für eine entsprechende öffentlich- oder privatrechtliche Organisation bzw im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig gewesen sei. Einem Versicherungsschutz nach der Satzung der Beklagten stehe die im Wesentlichen eigenwirtschaftlich geprägte Handlungstendenz der Klägerin entgegen. Sie habe das Singen in dem Chor aus „Freude am Gesang und der Gemeinschaft“ ausgeübt. Das Bundessozialgericht hat im Revisionsverfahren dagegen der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stattgegeben:

Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 ist der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts.

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Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 2 U 19/20 R

  1. SG Halle, Urteil vom 07.11.2019 – S 23 U 67/18[]
  2. LSG LSA, Urteil vom 24.09.2020 – L 6 U 14/20[]

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