Nicht nur wenn eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird, sondern auch wenn eine Entsendung ins Ausland vorliegt, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dabei schließt eine Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Entsendung nicht von vornherein aus, denn maßgeblich kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Auslandsbeschäftigung an.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einem Tierpfleger, der im vietnamesischen Nationalpark einen Unfall erlitten hat, die Anerkennung als Arbeitsunfall zugesprochen. Der Tierpfleger des Leipziger Zoos wurde für das Jahr 2009 für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo Leipzig finanziell gefördert. Während einer Exkursion erlitt der Mann einen schweren Unfall. Sein linkes Bein musste zum Teil amputiert werden. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis. Hiergegen klagte der jetzt 32-jährige Mann. Der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den vietnamesischen Nationalpark entsende, habe seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sei trotz der Freistellungsvereinbarung davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis des verunglückten Tierpflegers mit dem Zoo Leipzig auch während der Tätigkeit in Vietnam fortbestanden habe. Der Leipziger Zoo sei an der Personalauswahl beteiligt gewesen und habe seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz eines „Leipziger Tierpflegers“, der die einheimischen Tierpfleger habe schulen sollen, abhängig gemacht. Die Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung der entsprechenden Stelle gedient. Auch habe der Leipziger Zoo aufgrund der Freistellungsvereinbarung den Tierpfleger jederzeitig zurückrufen und damit stets sein Direktionsrecht ausüben können. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich. Zudem habe dieser Zoo dem Tierpfleger auch die Impf- und Visakosten sowie die Kosten für den Hin- und Rückflug gezahlt und sich für die Finanzierung zusätzlicher Urlaubsheimflüge verpflichtet. Daher sei der Unfall im vietnamesischen Nationalpark als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. September 2013 – L 3 U 167/11











