Kommt es auf dem Betriebsgelände beim Unternehmer zu einem Beißvorfall mit seinem nur aus privaten Gründen gehaltenen Hund, tritt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart1 bestätigt. Am Unfalltag holte der Kläger als Unternehmer eines Autoservice für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt war. Der Kläger stolperte über ihn und versuchte sich beim Sturz mit den Händen auf dem Boden abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung und in der Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der Kläger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Daraufhin hat der Unternehmer Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Nachdem dort die Klage abgewiesen worden war, hat der Kläger sein Ziel vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt als versicherte Verrichtung den Gesundheitsschaden verursachte. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Beißreaktion des Hundes ausgelöst wurde. Es liegt damit eine notwendige, in tatsächlicher Hinsicht nicht nur nebensächliche Bedingung für den Ereignisablauf vor.
Daneben verwirklichte sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden Privathund geschaffene Risiko, welches in den Haftungsbereich des Klägers fällt. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr prägte den Geschehensablauf derart überragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt.
Im Rahmen des Schutzzweckes zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger als Unternehmer anders als Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf gefährdende Situationen im Bereich der Betriebsstätte hat.
Aus diesen Gründen besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 – L 6 U 3979/18
- SG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018 – S 21 U 2104/16[↩]
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