Diabetes mellitus als Begründung für das Merkzeichen „B“ ?

Bei einem behinderten Kind mit Diabetes mellitus reicht die latente Gefahr hypoglykämischer Zustände allein nicht aus, die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen. Zur Anerkennung des Merkzeichens „B“ bei einem behinderten Kind sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend.

Diabetes mellitus als Begründung für das Merkzeichen „B“ ?

Mit dieser Begründung hat das Bayerische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass einem insulinpflichtigen Kind nicht allein aus diesem Grund das Merkzeichen „B“ zuerkannt werden darf. Zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln sind Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht berechtigt, die infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Das 2007 geborene schwerbehinderte Kind leidet an einem Diabetes mellitus, es ist auf Insulingaben angewiesen. Das zuständige Amt erkannte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ an, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ ab. Diabetes Mellitus führe nicht regelhaft zur Zuerkennung des Merkzeichens „B“ bei Kindern. Wie bei Erwachsenen sei darauf abzustellen, ob schwerer „Unterzucker“ drohe. Das sei der falsche Maßstab – so die Klägerin. Es sei ein Vergleich mit nichtbehinderten gleichaltrigen Nichtbehinderten zu ziehen, andernfalls liege eine Diskriminierung wegen des jugendlichen Alters vor.

Nach Auffassung des Bayerische Landessozialgericht führe die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei einem Kind, das an insulinpflichtigem Diabetes leidet, nicht automatisch zur Zuerkennung auch des Merkzeichens „B“. Die latente Gefahr hypoglykämischer Zustände allein reiche nicht aus, die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteils „B“ bei einem behinderten Kind vorliegen, seien vielmehr dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend. Alterstypische Beeinträchtigungen führten nicht zu einem Nachteilsausgleich im Schwerbehindertenrecht.

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