Lungenkrebs als Berufskrankheit – nicht für Raucher

Hat ein an Lungenkrebs Verstorbener sehr viel geraucht, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine berufliche Schadstoffeinwirkung wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen ist.

Lungenkrebs als Berufskrankheit – nicht für Raucher

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt, weil er ein starker Raucher gewesen ist. Während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit hat der im Alter von 60 Jahren verstorbene Schlosser zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer gearbeitet. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage. Nachdem in der ersten Instanz die Ablehnung der Berufgenossenschaft bestätigt worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Ziel vor dem Hessischen Landessozialgericht weiter.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Landessozialgericht ausgeführt, dass der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen sei, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.

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Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 – 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein 10-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. August 2013 – L 9 U 30/12 ZVW