Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, VRR, stellen allein auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen ab für den Bezug eines VRR-Sozialtickets. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob ein Bezieher von Altersrente wirtschaftlich einem Sozialhilfeempfänger gleich steht.

So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld II gegen die Ablehnung eines VRR-Sozialtickets gekämpft hat. Der Antragsteller verlangte von der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Berechtigungsscheines für das VRR-Sozialticket. Die Stadt Dortmund lehnte dies für die Zeit ab der Bewilligung einer Altersrente i.H.v. monatlich 564,41 Euro ab. Der Antragsteller beziehe nunmehr keine Grundsicherungsleistungen mehr und der seinen Bedarf übersteigende Rentenbetrag werde auf den Grundsicherungsbedarf seiner Ehefrau angerechnet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund sei die Stadt Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig nicht zu verpflichten, dem Antragsteller einen Berechtigungsausweis zum Erwerb eines VRR-Sozialtickets auszustellen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Beförderungsbedingungen des VRR stellten allein auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen ab, die der Antragsteller nicht mehr erhalte. Gleichwohl verkenne das Gericht nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Eheleute durch die Rentengewährung nicht verbessert habe. Die Summe der Einkünfte der Eheleute aus Altersrente und SGB II – Leistungen der Ehefrau entspreche der Summe der bislang an beide ausgekehrten SGB II-Leistungen. Die allein auf den Bezug bestimmter Sozialleistungen abstellenden Beförderungsbedingungen des VRR trügen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Eheleute wirtschaftlich Sozialhilfeempfängern gleich stünden. Dem Ziel des Sozialtickets, wenig begüterten Menschen die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, würden die aktuellen Beförderungsbedingungen des VRR damit nur unzureichend gerecht.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 29. Juli 2013 – S 41 SO 263/13 ER