Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist ein schmerzbedingter Nichteinsatz der Finger in der Funktionseinschränkung einer Amputation gleichzustellen.
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der 1952 geborene Kläger erlitt am 25. November 2005 als Montagehelfer (Drahtzieher) bei der Firma G. eine Abtrennung des distalen Fingeranteils des rechten Zeigefingers sowie des Endglieds des rechten Mittelfingers mit langstreckigem Ausriss des Gefäßnervenbündels. Der Kläger war an der Drahtziehermaschine in eine Drahtschlinge geraten und beim Zuziehen der Drahtschlinge wurden die Finger abgetrennt. Er beantragte die Gewährung einer Rente. Die Beklagte bewilligte dem Kläger eine vorläufige Entschädigung für den Zeitraum vom 6. Februar bis 31. August 2006 nach einer MdE von 20 v. H. Auf den Weiterzahlungsantrag des Klägers gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. April 2007 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H..Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und geltend gemacht, es sei eine MdE um mindestens 40 v. H. gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Rente ab 1. Oktober 2008. Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. über den 1. Oktober 2008 hinaus fortzuzahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen ist Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Beklagte zu Recht vom Sozialgericht verurteilt worden, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. über den 1. Oktober 2008 hinaus zu gewähren.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Leistung ist § 56 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind dabei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab1, den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht ausführlich begründet dargelegt, warum für den vom Kläger infolge des Unfalls erlittenen Verlust des Zeigefingers im körpernahen Anteil des Mittelgliedes und des Mittelfingers in der Mitte des Mittelgliedes von einer MdE von 20 v. H. auszugehen ist. Das Landessozialgericht schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Würdigung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten begründet keine andere Beurteilung. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass den Schmerzen des Klägers bereits ausreichend mit einer MdE von 15 v. H. Rechnung getragen worden sei, so steht dem entgegen, dass der Sachverständige Dr. C. über die normalen Schmerzen hinaus eine erhebliche Berührungsempfindlichkeit über den Stümpfen des Zeige- und Mittelfingers dergestalt festgestellt hat, dass die Stümpfe aufgrund der Berührungsempfindlichkeit nicht mehr eingesetzt werden können. Die Haut über den Stümpfen ist kaum verschieblich. Es besteht ein Druckschmerz über dem Zeigefingerstumpf im Sinne eines schmerzhaften Missempfindens, hingegen kein Bewegungsschmerz. Die Schmerzhaftigkeit selbst liegt an den zu kurzen Amputationsstümpfen.
Die dadurch begründeten Funktionseinschränkungen sind glaubhaft begründet. Betroffen ist der Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff. Der Umstand, dass der Kläger die teilamputierten Finger schmerzbedingt nicht mehr einsetzen kann, ist funktionell einer Amputation beider Finger gleichzusetzen. Das Landessozialgericht entnimmt dies dem Gutachten von Dr. C.. Danach kann der Kläger tatsächlich auf Grund des schmerzhaften Gefühlempfindens beide Finger überhaupt nicht mehr einsetzen, sondern ersetzt diese bei vielen Bewegungen durch Zuhilfenahme der ganzen Hand oder der übrigen Finger. Das erklärt auch, warum die Narben selbst reizlos waren. Denn die Stümpfe werden nicht benutzt und deswegen geschont.
Dass Hinweise auf eine Minderbelastung der rechten Hand oder des Armes nicht bestehen, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Denn der Kläger hat die vorbeschriebenen Kompensationsmechanismen entwickelt, um die restliche Hand einzusetzen, sodass die Hand selbst weiterverwendet werden kann und wird, nicht hingegen die teilamputierten Finger. Das ist auch dadurch objektivierbar, dass der Kläger verschiedene Griffe nicht ausführen kann und auch eine leicht verminderte Kraftentfaltung besteht.
Dass der Kläger bereits seit ca. zwei Wochen nach dem Unfall keine Schmerzmittel mehr einnehmen musste, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Denn Schmerzen treten nur bei Kältewirkung sowie dem Einsetzen der teilamputierten Gliedmaßen auf. Eine dauerhafte Schmerzmedikation ist deswegen nicht erforderlich und wäre sogar kontraproduktiv, weil mit dem Risiko eines schmerzmittelinduzierten Schmerzes einhergehend.
Deswegen war auch für das Landessozialgericht Baden-Württemberg wie für das Sozialgericht das Gutachten von Dr. C. überzeugend und die Berufung der Beklagten daher zurückzuweisen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2011 – L 6 U 1964/10
- vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R, SozR 4-2700 § 56 Nr. 1[↩]











