Die Pflichtangaben auf der elektronischen Gesundheitskarte sind identisch mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Im übrigen kann der Versicherte selbst über die Informationen bestimmen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte kann ein Versicherter daher nicht beschwert sein. Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, dass eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage eines Versicherten gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen. Der 32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger hatte in dem Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erhoben.
Die Datenspeicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die elektronische Gesundheitskarte weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die elektronische Gesundheitskarte nicht berührt.
Dagegen gebe es für das Sozialgericht Düsseldorf keine Veranlassung im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte umfassend zu prüfen, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2012 – S 9 KR 111/09











