Eine Verletzung durch ein explodiertes E‑Zigaretten-Akku ist kein Arbeitsunfall, wenn es an der betrieblichen Veranlassung zum Mitführen des E‑Zigaretten-Akkus fehlt.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Wuppertalerin keinen Erfolg beschieden. Es gehörte zu der beruflichen Tätigkeit der 27 Jahre alten Mitarbeiterin, auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers den Müll zu entsorgen. Sie nutzte ein E‑Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.
Die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ist von der zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt worden. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen hat die Betroffene Klage eingereicht. Als Begründung hat sie angeführt, der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Düsseldorf ausgeführt, dass zwar das Mitführen des Dienstschlüssels mitursächlich für den Brand gewesen sei. Jedoch sei von dem Dienstschlüssel keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E‑Zigaretten-Akku gewesen.
Das Mitführen des E‑Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.
Mit dieser Begründung ist die Klage abgewiesen worden.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2019 – S 6 U 491/16