Die Filmbranche und das Arbeitslosengeld

Den Kunstschaffenden hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014)den Bezug von Arbeitslosengeld erleichtern wollen, daher muss auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden bei der Vertragsgestaltung.

Die Filmbranche und das Arbeitslosengeld

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall der Klage auf Arbeitslosengeld stattgegeben und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Köln abgeändert. Geklagt hatte eine Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften. In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 2014 war sie an insgesamt 190 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Anstellungsvertrag sollte die Laufzeit „voraussichtlich“ zwei Monate umfassen, der Produzent allerdings berechtigt sein, Vertrags- und Drehzeitbeginn aufzuschieben sowie die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern. Ein weiterer Vertrag sah die Verlängerung der Laufzeit durch Zeitkontenregelungen vor. In beiden Fällen dauerte die Beschäftigung über zehn Wochen.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin erfülle auch die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht. An weniger als 180 Kalendertagen habe sie in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet gewesen seien. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln blieben ohne Erfolg.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass sich auch den beanstandeten Arbeitsverträgen bei vorausschauender Betrachtung entnehmen lasse, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i.S.v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen sei. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde keine Filmgesellschaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan ein-hielten. Eben dies bildeten die Verträge ab.

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Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014) gerade Kunstschaffenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeitslosengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungsklauseln der vorliegenden Art enthalten dürften.

Aus diesen Gründen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf die Berufung der Klägerin den Anspruch zuerkannt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2020 – L 9 AL 6/18

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