Die Kosten einer Echthaarperücke

Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung dar. Eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücke ist nicht ausreichend, da nur eine Echthaarperücke eine Qualität aufweist, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachtende nicht sogleich erkennen lässt.

Die Kosten einer Echthaarperücke

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mannheim in dem hier vorliegenden Fall die Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Echthaarperücke verpflichtet. Geklagt hatte eine Frau, die nach einem diagnostizierten Mammakarzinom, welches mit einer Chemotherapie behandelt wurde, unter einem vorübergehenden vollständigen Haarausfall litt. Anfang 2018 beantragte sie bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlages eines Perückenstudios für eine Echthaarperücke in Höhe von 1.200 € die Übernahme der ihr entstehenden Aufwendungen. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, wonach eine Echthaarperücke das Maß des Notwendigen übersteige. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin abzüglich des von der Klägerin zu tragenden Eigenanteils 385 € zur Versorgung mit einer Kunsthaarperücke. Gleichwohl beschaffte sie sich die Echthaarperücke.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Mannheim ist die Beklagte für ihre Versorgung mit einer Echthaarperücke leistungspflichtig, weil dieses Hilfsmittel erforderlich und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Bei einer Perücke handelt es sich insbesondere um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung dar. Die Klägerin ist wegen ihrer krankheitsbedingten vorübergehenden Kahlköpfigkeit in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt. Die Krankheit hat bei Frauen eine entstellende Wirkung, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führt, es ihnen aber erschwert oder gar unmöglich macht, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen; eine kahlköpfige Frau zieht naturgemäß ständig alle Blicke auf sich und wird zum Objekt der Neugier, was in der Regel zur Folge hat, dass sich die Betroffene aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist damit beeinträchtigt. Die Klägerin kann nicht auf eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücke verwiesen werden. Nur eine Echthaarperücke weist eine Qualität auf, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachtende nicht sogleich erkennen lässt.

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Rückwirkende Aufhebung eines anfänglich rechtswidrigen Sozialleistungs-Bescheids

Sozialgericht Mannheim, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020 – S 7 KR 1830/18

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