Lediglich wenn ein geltend gemachte Anspruch unter keinen denkbaren Umständen bestehen kann, besteht eine Ausnahme von der Bescheidungspflicht nach § 88 SGG. Dagegen reicht die Ansicht des Beklagten, dass der Kläger mit dem Sachbegehren keinen Erfolg haben könne, dafür nicht aus. Wenn der (nicht in angemessener Frist beschiedene) Antrag nach § 44 SGB X nur gestellt worden ist, weil der Widerspruch gegen den zu überprüfenden Bescheid als unzulässig verworfen wurde, hat der Beklagte auch dann die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Rahmen einer zwischenzeitlich erledigten Untätigkeitsklage zu tragen.
So das Sozialgericht Reutlingen in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Kostentragung einer zwischenzeitlich erledigten Untätigkeitsklage. Die Kläger stehen seit geraumer Zeit im Leistungsbezug des Beklagten. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. März 2011 erhoben die Kläger Widerspruch und beantragten, den Bescheid aufzuheben und die Leistungen nach dem SGB II mit verfassungsgemäß angemessenen erhöhten Regelleistungen zu bewilligen. Das Schreiben enthielt den Hinweis: „Sofern der Widerspruch als unzulässig verworfen wird, ist dieser als Antrag im Sinne von § 44 SGB X zu werten.“ Mit Bescheid vom 20.03.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Am 21.06.2012 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage. Sie machten geltend, dass über den Widerspruch (wohl gemeint Überprüfungsantrag) seit sechs Monaten ohne ersichtlichen Grund nicht entschieden worden sei. Sie beantragten, den Überprüfungsantrag der Kläger vom 19.12.2011 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.03.2011 zu bescheiden. Mit Bescheid vom 06.07.2012 lehnte der Beklagte die Überprüfung ab. Der zu überprüfende Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Kläger erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Sie beantragen nunmehr noch, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner Entscheidung weist das Sozialgericht Reutlingen darauf hin, dass das Gericht gem. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG im Urteil zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren – wie hier – anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 S. 3 SGG). Bei der Kostenentscheidung nach dieser Bestimmung sind das Ergebnis des Verfahrens sowie der Sach- und Streitstand bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen1. Ebenso zu berücksichtigen sind die zur Erhebung der Klage und zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Umstände2. In erster Linie ist danach der Verfahrensausgang bzw. der mutmaßliche Verfahrensausgang maßgebend. Daneben tritt als zweiter Gesichtspunkt das so genannte Veranlassungsprinzip, also die Frage, wer die Führung des Rechtsstreits veranlasst hat. Diesem kommt eine Korrektivfunktion zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zu3. Es gilt also neben dem tatsächlichen bzw. vermutlichen Verfahrensausgang zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vorneherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dies gegebenenfalls zur Last zu legen ist.
Ist ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 SGG eine sogenannte Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung zulässig. Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt grundsätzlich, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 genannten Sperrfristen erhoben wurde. Dies gilt, weil die Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen dürfen, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für seine Untätigkeit hatte und diesen Grund den Klägern mitgeteilt hatte oder er ihnen bekannt war4.
Die Kläger haben den Überprüfungsantrag am 19.12.2011 gestellt, wenn auch zunächst hilfsweise. Ausweislich des Faxsendeberichts ist der Antrag, der das Datum 13.12.2011 trägt, an diesem Tag an die Faxnummer des Beklagten übersandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben nicht am 19.12.2011 angekommen ist. Auch der Beklagte hat insofern nichts Gegenteiliges behauptet. Bis zum Ende der sechsmonatigen Frist – gem. § 202 SGG i.V.m. § 222 der ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 19.06.2012 – hat der Beklagte nicht über diesen Antrag entschieden. Einen wichtigen Grund für dieses Verhalten hat der Beklagte nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Auf den Vortrag des Beklagten, dass mit dem Überprüfungsantrag lediglich die versäumte Widerspruchsfrist umgangen werden soll, kommt es nicht an. Die Kläger haben einen Antrag gestellt, dieser ist zu bescheiden. Etwas anderes mag im Falle querulatorischen Verhaltens gelten, dafür ist aber nichts ersichtlich. Die Anwendbarkeit des § 44SGB X hat nicht zur Voraussetzung, dass ein zulässiger Widerspruch erhoben und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Demnach kann es auch die Anwendbarkeit der Norm nicht hindern, wenn ein Widerspruch als unzulässig verworfen wurde.
Auch der Einwand, dass die Kläger durch eine Bescheiderteilung keine höheren Regelleistungen erreichen können und sie demzufolge kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Untätigkeitsklage haben, greift in dieser Form nicht durch. So, wie der Beklagte diese in der Rechtsprechung5 zu findende Aussage versteht, dass es einer Untätigkeitsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn das vom Kläger verfolgte Klageziel nicht durch Bescheiderteilung erreicht werden könne, kann sie nicht gemeint sein.
Ansonsten würde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis immer nur dann gegeben sein, wenn der Kläger einen für ihn positiven Bescheid erreichen und mit seinem Sachbegehren durchdringen könnte. Es wäre im Rahmen der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage demzufolge zu prüfen, ob der Kläger mit dem begehrten Bescheid auch die angestrebte Leistung erhalten würde, ob sein Sachantrag also Erfolg hat. Das aber ist nicht Sinn und Zweck der Untätigkeitsklage. Diese soll lediglich den Beklagten dazu anhalten, dass der Beklagte in angemessener Zeit über den Antrag entscheidet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er diese Entscheidung für den Kläger positiv oder negativ ist. Außerdem würde sich das Gericht ansonsten bereits vorab über die Hauptsache äußern und damit die Erstentscheidung in der Sache treffen oder zumindest lenken. Die Sachentscheidung ist aber der Verwaltung zugewiesen ist6.
Vielmehr ist die von dem Beklagten zitierte Aussage einschränkend so zu verstehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Bescheid für den Kläger keine materiell-rechtlichen Wirkungen haben kann oder aber wenn das von der Behörde beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und unter keinen denkbaren Umständen Erfolg haben kann7. Die von dem Beklagten angeführte Aussage ist auf die Fälle rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung zu beschränken. Nur dann kann von einer Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage ausgegangen werden8, was aber allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist9.
Eine solche offensichtliche Aussichtslosigkeit ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht gegeben, insbesondere sorgt die Angemessenheit der Regelsätze weiterhin für Streitstoff zwischen den Beteiligten, eine umfassende Entscheidung des Bundessozialgerichts ist noch nicht ergangen.
Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 4. September 2012 – S 12 AS 1722/12
- Rechtsgedanke des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage München 2012, § 193, Rn 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 – L 8 B 13/07 AY[↩]
- LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2010 – L 8 B 6/07 SO[↩]
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.11.2005 – L 13 B 9/05 SB[↩]
- LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2005 – L 10 LW 4563/04 AK-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007 – L 6 B 102/07 AL; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rn. 13c m.w.N.[↩]
- vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.02.2009 – L 17 B 274/08 U PKH[↩]
- vgl. Binder in HK-SGG, 3. Auflage, Baden-Baden 2009, § 88, Rn. 4[↩]
- LSG Hamburg, Urteil vom 18.02.2004 – L 1 KR 71/03[↩]
- vgl. Binder in HK-SGG, § 88, Rn. 7[↩]
- vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 88, Rn. 4a m.w.N.[↩]











