Die Kosten für einen Corona-Test – und der Mehrbedarf für die Ernährung

Das Jobcenter ist nicht der zuständige Leistungsträger für die Kosten eines Corona-Tests, sondern die gesetzliche Krankenversicherung. Ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen kann den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation.

Die Kosten für einen Corona-Test – und der Mehrbedarf für die Ernährung

So hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Eilantrag auf Kostenerstattung für einen Corona-Test und Gewährung eines Mehrbedarfs abgelehnt. Den Antrag hat ein 45-jähriger Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) gestellt, damit das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200,00 Euro verpflichtet wird. Außerdem war der Antrag darauf gerichtet, das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, zu verpflichten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main sei das Jobcenter nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Auch das weitere Begehren des Antragstellers ist vom Sozialgericht abgelehnt worden, denn der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2020 – S16AS373/20ER

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