Die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen zwar die Unterrichtung eines behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern.

Mit dieser Begründung hat das Landessozuialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers für rechtens angesehen, der den Antrag auf Kostenübernahme für die Unterrichtung der Eltern eines gehörlosen Kindes in Gebärdensprache abgelehnt hatte. Die im Landkreis Heilbronn bei ihren Eltern wohnende mehrfach schwerbehinderte Klägerin leidet an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit. Das siebenjährige Mädchen besucht einen Regelkindergarten und erhält vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen. Für das Erlernen der Gebärdensprache gewährt ihr der Landkreis zudem ein sogenanntes „persönliches Budget“ in Höhe von 2.400,00 € monatlich. Um mit ihrer Tochter kommunizieren zu können, lassen sich auch die Eltern in der Gebärdensprache unterrichten. Sie haben hierfür einen Hauslehrer engagiert, der einmal wöchentlich für zwei Stunden aus Frankenthal in der Pfalz anreist und seit August 2011 insgesamt 14.250,00 € in Rechnung gestellt hat. Bislang war ein Großteil der Kosten von einer gemeinnützigen Stiftung übernommen worden; deren Höchstförderdauer ist jedoch zwischenzeitlich ausgeschöpft.
Der zuständige Sozialhilfeträger hatte den Antrag, auch die Kosten für die Unterrichtung der Eltern zu übernehmen, abgelehnt. Den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen. Demgegenüber hatte das Sozialgericht Heilbronn die Ablehnung der Kostenübernahme für rechtswidrig gehalten und den Landkreis verurteilt, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Der Klägerin müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ihrem sozialen Umfeld zu kommunizieren. Hierzu gehöre auch die Familie, deren Kommunikationsfähigkeit mit der Klägerin deshalb gefördert werden müssen, hatte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil begründet.
Dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt. Danach stünden Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur dem behinderten Menschen selbst zu. Angehörige könnten nur ausnahmsweise in den Genuss solcher Leistungen kommen, wenn dies – anders als hier – gesetzlich so vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Eltern ergebe sich hier auch nicht aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder dem Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Daher ist der Berufung des beklagten Landkreises stattgegeben und die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn aufgehoben worden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 – L 7 SO 4642/12