Die Kostenübernahme eines Psychotherapeuten nach dem Heilpraktikergesetz

Es fehlt die generelle Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie, wenn ein Therapeut zwar die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz besitzt – aber keine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz. Daher besteht für einen Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Behandlung bei einem Therapeuten, dem diese Qualifikation fehlt.

Die Kostenübernahme eines Psychotherapeuten nach dem Heilpraktikergesetz

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der die Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Behandlungen begehrt, die von einem Therapeuten durchgeführt werden, der weder über eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz noch über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt. Der 1961 geborene Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme, bei der auf psychiatrischem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode mit begleitender Angstsymptomatik diagnostiziert wurde, hat der Kläger die bereits begonnenen ambulanten Psychotherapie (kognitive Verhaltenstherapie) fortgeführt. Allerdings wünsche der Kläger aus persönlichen Gründen einen Wechsel des Therapeuten. Der Kläger beantragte am 05.05.2009 die Kostenübernahme für eine private Psychotherapie bei Dr. M.. Dieser verfügt über eine Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, nicht aber über eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der die beantragte Maßnahme nicht befürwortet hatte, mit Bescheid vom 18.06.2009 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist auch die Klage vor dem Sozialgericht Ulm abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Weiterlesen:
Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg scheitert ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung (für die Vergangenheit) bzw Kostenübernahme (für die Zukunft) schon daran, dass dem Therapeuten, den der Kläger in Anspruch genommen hat und weiter in Anspruch nehmen will, die generelle Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie fehlt1. Nach § 28 Abs 3 SGB V wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychotherapeuten, soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, und durch Vertragsärzte durchgeführt. Psychotherapeuten sind nach der Legaldefinition in § 28 Abs 3 Satz 1 SGB V nur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dies sind Personen, denen nach den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes die Approbation erteilt worden ist. Dazu gehört Dr. M. nicht. Er kann deshalb selbst in Fällen des Unvermögens oder der rechtswidrigen Ablehnung einer Krankenkasse nicht von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden2. Insoweit kommt es auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Behandlung durch approbierte, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten von der Krankenkasse zu übernehmen sind, nicht an3. Dr. M. fehlt nicht nur die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern auch die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz.

Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass Dr. M. ein nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) anerkanntes Verfahren angewendet hat bzw anwendet. Die von ihm erwähnte „tiefenpsychologisch orientierte Verhaltenstherapie“ gehört jedenfalls nicht dazu. Dies hat das Sozialgericht zutreffend entschieden. Anerkannt sind nach der Psychotherapie-RL psychoanalytisch begründete Verfahren (§ 14 Psychotherapie-RL) iS von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (§ 14a Psychotherapie-RL) und analytischer Psychotherapie (§ 14b Psychotherapie-RL) sowie Verhaltenstherapie (§ 15 Psychotherapie-RL). Andere Verfahren bedürfen entsprechend dem auch für psychotherapeutische Verfahren geltenden § 135 SGB V4 zunächst der Anerkennung durch den GBA (§ 17 Psychotherapie-RL).

Weiterlesen:
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - und die Anwaltsvollmacht

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2012 – L 11 KR 4261/11

  1. vgl hierzu BSG 10.02.2004 – B 1 KR 10703 B[]
  2. vgl BSG 10.02.2004 – B 1 KR 10703 B[]
  3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 – L 11 KR 3528/11, zur Kostenübernahme für die Behandlung durch einen Heilpraktiker[]
  4. dazu vgl BSG, 28.10.2009 – B 6 KA 11/09 R, BSGE 105, 26-46 = SozR 4-2500 § 92 Nr 8[]