Die aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 22. September 2009 und der Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung für den Bereich der KV Baden-Württemberg für das Jahr 2010 festgelegte Quotierung der Vergütung freier Leistungen im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

So die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 2/2010. Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Sitz in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 15.10.2010 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des Klägers in Höhe von insgesamt 63.097,77 Euro fest. Dabei wurden freie Leistungen zu einem Bruchteil des im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) angegebenen Wertes vergütet. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben ist, hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Unzulässigkeit einer Kürzung der Vergütung für freie Leistungen aus § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V folge. Demnach könnten weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen. Die Vergütung solcher freier Leistungen zu einem Bruchteil des üblichen Preises widerspreche der besonderen Förderung dieser Leistungen, da sie von der ersten freien Leistung an schlechter bezahlt würden als vergleichbare unter das RLV fallende Leistungen. Die unter das RLV fallenden Leistungen würden nämlich innerhalb des RLV zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger vertragsärztliches Honorar für das Quartal 2/2010 in Höhe von weiteren 1.542,12 Euro.
In seiner Urteilsbegründung führt das Sozialgericht Stuttgart aus, dass die Rechtsgrundlage für die Quotierung der sog. freien Leistungen im Quartal 2/2010 der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 199. Sitzung am 22.9.2009 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen mit Wirkung zum 1.1.2010 ist. Nach Teil F, Ziffer II.1 dieses Beschlusses können Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die außerhalb der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen vergütet werden, einer Steuerung unterzogen werden, um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen (z. B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, welche von Arztgruppen erbracht werden, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen. Nach Teil F, Ziffer II.9 des Beschlusses schreibt diese Regelung den gleichlautenden, für die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 geltenden Teil B des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 180. Sitzung am 20.4.2009 fort und ersetzt diesen mit Wirkung ab 1.1.2010.
Auf dieser Grundlage wird gemäß Teil B, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4, Ziffer 2.1 und 2.2, zu Teil B der vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 geltenden Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg das RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen und des fachärztlichen Versorgungsbereichs je Quartal aus dem jeweiligen vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen unter Abzug der zu erwartenden Zahlungen unter anderem für Leistungen der besonderen Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102 EBM-Ä), dringender Besuche (GOP 01411, 01412, 01415 EBM-Ä) und Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM-Ä (GOP 30790 und 30791 EBM-Ä) ermittelt. Für diese Leistungsbereiche, die gemäß Teil B, § 3 Abs. 13 der Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen, wird jeweils ein separates Honorarvolumen auf der Basis der Abrechnungsergebnisse der jeweiligen Quartale des Jahres 2008 gebildet. Dieses Honorarvolumen wird durch die abgerechneten und anerkannten Honorarforderungen im jeweiligen Abrechnungsquartal geteilt. Hieraus ergibt sich die jeweilige Quotierung für diese Leistungen.
Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Der Bewertungsausschuss hat die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten, da die Regelungen über die quotierte Vergütung freier Leistungen weder einfachgesetzliche Vorgaben noch grundrechtliche Gewährleistungen verletzen.
Dem (Erweiterten) Bewertungsausschuss kommt bei der ihm durch § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V übertragenen Aufgabe der Ausgestaltung der Vorgaben für die Vergütung freier Leistungen nach § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V ein weiter Gestaltungsspielraum zu1. Da die Beschlüsse des Bewertungsausschusses als Normsetzung durch Vertrag zu qualifizieren sind2, ist der für jeden Normgeber kennzeichnende Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses bei der Beschlussfassung auch von der Rechtsprechung zu beachten. Gleichwohl unterliegt der Bewertungsausschuss als untergesetzlicher Normgeber gerichtlicher Kontrolle; er ist an die einfachgesetzlichen Vorgaben ebenso wie an die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gebunden3. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich jedoch darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem „groben Missverhältnis“ zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht4, mithin in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist5. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist somit im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind – etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird – oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt6.
Die quotierte Vergütung der sog. freien Leistungen steht im Einklang mit den Vorgaben des § 87b SGB V in der ab 1.7.2008 gültigen Fassung von Art. 1 Nr. 57b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.20077.
Vertragsärztliche Leistungen werden ab dem 1.1.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung vergütet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen (§ 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Ein Regelleistungsvolumen beschreibt die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (§ 87b Abs. 2 Satz 2 SGB V). Abweichend von § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten (§ 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V). Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist (§ 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V). Der Bewertungsausschuss bestimmt erstmalig bis zum 31.8.2008 Vorgaben zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V (§ 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Mitteilung der Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden, sowie die Mitteilung der jeweils geltenden regionalen Preise obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V).
Die Vorschriften des § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V vermitteln dem Vertragsarzt nur einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Leistungen, die der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen unterfallen, bis zum Erreichen dieser Grenze mit den in der Euro-Gebührenordnung enthaltenen Preisen vergütet werden. Darüber hinaus enthalten jene Regelungen aber kein Gebot, dass die Vergütung ärztlicher Leistungen zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung allein und ausschließlich bei einer Überschreitung des Regelleistungsvolumens gekürzt werden darf und deshalb auch die der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen entzogenen besonders förderungswürdigen Leistungen im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V stets zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden müssen. Soweit Leistungen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V vom Regelleistungsvolumen ausgenommen werden können, bedeutet dies nicht, dass das Gesetz Steuerungsmaßnahmen neben der Geltung von Regelleistungsvolumina ausgeschlossen hätte8.
Aus dem Wortlaut der §§ 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V lässt sich kein Verbot der quotierten Vergütung freier Leistungen im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V ableiten. Die gesetzliche Vorgabe, vertragsärztliche Leistungen „auf der Grundlage“ der Euro-Gebührenordnung zu vergüten, fixiert lediglich den Ausgangspunkt der Honorarverteilung, normiert aber nicht deren Ergebnis9. Eine solche Formulierung des Gesetzestextes steht Anpassungen oder Einschränkungen der Vergütung zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung bei der konkreten Ausgestaltung der Honorarverteilung nicht entgegen. Dies verdeutlicht gerade die Regelung des § 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V zur abgestaffelten Vergütung der das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungsmenge. Der Wortlaut jener Vorschrift enthält seinerseits keinen Anhaltspunkt für eine abschließende Ausnahmeregelung, so dass auch hieraus kein gesetzliches Verbot hergeleitet werden kann, die von der Steuerung durch Regelleistungsvolumen nicht erfassten (freien) Leistungen lediglich quotiert zu vergüten.
Dass eine Mengensteuerung nicht ausschließlich durch Regelleistungsvolumen zu erfolgen hat, legt auch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens nahe. Die Bestimmungen über die Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumina waren von Anfang an Gegenstand des in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurfs vom 24.10.200610. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die damit einhergehende Abstaffelung der Vergütung den Arzt davon abhalten, Leistungen zu erbringen, die medizinisch nicht erforderlich sind. Soweit möglich sollte dagegen verhindert werden, dass ein Arzt, der medizinisch erforderliche Leistungen erbringt, in die Abstaffelung rutscht11. Die in § 87b Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V enthaltenen Ausnahmen von der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumina wurden demgegenüber erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens12 mit der Begründung eingefügt, dass zeitgebundene und vorab von den Krankenkassen zu genehmigende psychotherapeutische Leistungen bereits mengenbegrenzt seien und deshalb keine Einbeziehung in die Steuerung über Regelleistungsvolumina erforderlich sei (zu § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V) bzw. dass es auch möglich sein müsse, bestimmte Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder für die es medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei der Leistungserbringung erforderlich ist, nicht in die Regelleistungsvolumina einzubeziehen (zu § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V). Die Bestimmungen, einzelne ärztliche Leistungen außerhalb des Regelleistungsvolumens zu honorieren, sollen demnach nicht jede andere Art der Mengenbegrenzung ausschließen, sondern finden darin, wie die Begründung zu § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V zeigt, gerade ihre Rechtfertigung.
Der Wille des Gesetzgebers – zu verhindern, dass ein Arzt, der besonders geförderte oder medizinisch erforderliche Leistungen erbringt, in die mit Regelleistungsvolumina einhergehende Abstaffelung rutscht – wird im vorliegenden Fall durch die quotierte Vergütung freier Leistungen im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V nicht konterkariert. Während die das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungsmengen gemäß Teil B, § 3 Abs. 7 der vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 geltenden Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung mit einem abgestaffelten Preis vergütet werden, der dem Wert des Quotienten aus zwei Prozent des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens in Euro und der Summe aller RLV-Überschreitungen in Euro entspricht und somit keine absolute Untergrenze kennt, werden im Bereich der freien Leistungen nach Maßgabe der Protokollnotiz vom 24.3.2010 abweichend von Anlage 4, Ziffer 2.1 und 2.2, zu Teil B der Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung die Schwerpunktleistungen oder gar sämtliche Leistungen einer Fachgruppe mit einer Mindestquote von 80 vom Hundert vergütet. Dabei werden die Quoten für arztgruppen- und versorgungsbereichsübergreifende Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und Nachsorge (GOP 01510 bis 01531 EBM-Ä) sowie der dringenden Besuche (GOP 01411, 01412, 01415 EBM-Ä) jeweils versorgungsbereichsübergreifend ermittelt. Die Garantie einer Mindestquote von 80 Prozent des jeweiligen Preises der Euro-Gebührenordnung für jede erbrachte und abgerechnete freie Leistung ermöglicht es, „die Förderung von Leistungen durch die besondere Bewertung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab durch die Nicht-Einbeziehung dieser Leistungen in die Regelleistungsvolumina fortwirken zu lassen“13.
Dass § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V keinen Anspruch auf die ungekürzte Vergütung freier Leistungen zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung begründet, ergibt sich schließlich auch aus einem systematischen Vergleich mit der Regelung des § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V in der vom 1.7.2008 bis 31.12.2011 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 57a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.200714. Demnach kann in den Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen und die Ersatzkassen über die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung auch geregelt werden, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Der Wortlaut des § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V sieht im Unterschied zu § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V ausdrücklich die Vergütung von besonders geförderten oder medizinisch erforderlichen Leistungen zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vor. Diese Wertung des § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V kann jedoch nicht auf die Vergütung freier Leistungen nach § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V übertragen werden, da die Normen unterschiedliche Sachverhalte regeln. Während § 87a Abs. 3 SGB V die „Honorarbeschaffung“ im Verhältnis zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen betrifft und die in § 87a Abs. 3 Satz 5 SGB V genannten besonders geförderten Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, regelt § 87b Abs. 2 SGB V die „Honorarverteilung“ im Verhältnis zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Vertragsärzten. Welche vertragsärztlichen Leistungen besonders gefördert werden sollen oder wieweit bestimmte Leistungen medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich sind, kann in den jeweiligen Rechtsbeziehungen unterschiedlich beurteilt werden. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die freien Leistungen im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V zumindest anteilig auch aus Mitteln – und damit gleichsam „innerhalb“ – der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert werden müssen. Hiervon geht auch Teil F, Ziffer II.1 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 199. Sitzung am 22.9.2009 aus.
Schließlich ist auch die Quotierung der Vergütung freier Leistungen auf Grundlage der Abrechnungsergebnisse der jeweiligen Quartale des Jahres 2008 rechtlich nicht zu beanstanden. Sachlich handelt es sich dabei um die Bildung einer Honorargruppe, für die ein bestimmtes, auf dem Vorjahresquartal bzw. Vorvorjahresquartal beruhendes Honorarvolumen zur Verfügung gestellt wird8. Reicht das zur Verfügung gestellte Honorarvolumen nicht aus, erfolgt nur eine entsprechend quotierte Vergütung. Solche „Honorartöpfe“ sind bisher von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden15.Für die Berechnung dieser Mengenbegrenzungsmaßnahme darf insbesondere auf die tatsächlichen Abrechnungswerte in der Vergangenheit zurückgegriffen werden16. Das Bundessozialgericht hat auch sogenannte Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten17. Deshalb ist auch gegen die Ermittlung des separaten Honorarvolumens für die freien Leistungen auf der Basis der Abrechnungsergebnisse der jeweiligen Quartale des Jahres 2008 gemäß Anlage 4, Ziffer 2.1 und 2.2, zu Teil B der vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 geltenden Honorarverteilungs- und Vergütungsvereinbarung nichts zu erinnern.
Die quotierte Vergütung der sog. freien Leistungen ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus der in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verorteten Honorarverteilungsgerechtigkeit lässt sich kein subjektiver Rechtsanspruch des einzelnen Arztes auf Vergütung jeder einzelnen Leistung in einer bestimmten Höhe ableiten18. Der Vertragsarzt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostendeckende Vergütung jeder einzelnen Leistung, sondern auf einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung19. Ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kann erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird20. Anzeichen hierfür sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Durch die gemäß den vorstehend dargelegten Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 24.3.2010 arztgruppen- und versorgungsbereichsübergreifend ermittelte Quotierung einzelner freier Leistungen wird die grundrechtliche Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht verletzt, sondern verwirklicht. Dass als besonders förderungswürdig angesehene Leistungen durch einen Festbetrag vorab vergütet werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für Mengenentwicklungen in diesem Bereich muss jedoch zur Wahrung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit ein Mechanismus etabliert werden, der eine unbegrenzte Mengenentwicklung im Bereich des Vorwegabzuges nicht zulässt21. Die vom Erweiterten Bewertungsausschuss gewählte Systematik der Berechnung der Regelleistungsvolumina22 führt grundsätzlich dazu, dass eine Leistungsmengenbegrenzung innerhalb der Regelleistungsvolumina durch den Vorwegabzug von besonders förderungswürdigen Leistungen erfolgt. Damit steht das für die besonders förderungswürdigen Leistungen vorab in Abzug gebrachte Geld jeweils nicht mehr für die Bildung der Regelleistungsvolumina zur Verfügung. Mengenausweitungen im Bereich der vorweg vergüteten Leistungen wirken sich also zu Lasten der Regelleistungsvolumina für alle Fachgruppen aus23. Es können indes nicht alle Fachgruppen von ihrem Leistungsspektrum aus betrachtet gleichermaßen vorweg abziehbare Leistungen erbringen und abrechnen. So erhalten diejenigen Fachgruppen mit einem hohen Anteil vorweg abziehbarer Leistungen unmittelbar zu Lasten anderer Fachgruppen eine höhere Vergütung. Dies würde im Ergebnis nicht zu der angestrebten flächendeckenden Leistungsmengenbegrenzung, sondern nur zu einer Begrenzung innerhalb der Regelleistungsvolumina führen. Durch die quotierte Vergütung freier Leistungen wird eine unbegrenzte Mengenentwicklung im Bereich des Vorwegabzuges zu Lasten anderer Ärzte, insbesondere solcher Arztgruppen, die nur wenig oder gar nicht von der Erbringung freier Leistungen profitieren, verhindert. Insoweit geht es bei der quotierten Vergütung freier Leistungen auch nicht allein um eine Mengensteuerung, sondern es soll vor allem verhindert werden, dass der Honoraranteil für nicht budgetierte Leistungsbereiche zu Lasten des Honoraranteils für durch die Regelleistungsvolumina budgetierte Leistungsbereiche vergrößert wird8. Die damit verbundene Stabilisierung der Regelleistungsvolumina dient also letztlich auch der – schon für den Gesetzgeber des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V maßgeblichen24 – Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Versicherten mit allen vertragsärztlichen Leistungen.
Die Auslegung und Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Die quotierte Vergütung der freien Leistungen für die unvorhergesehene Inanspruchnahme (GOP 01100 EBM-Ä) mit 90,15 Prozent, der dringenden Besuche (GOP 01411 und 01412 EBM-Ä) mit 92,94 Prozent, der Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Körperakupunktur (GOP 30790 EBM-Ä) und der Durchführung der Körperakupunktur (GOP 30791 EBM-Ä) mit jeweils 89,42 Prozent liegt über der durch die Protokollnotiz vom 24.3.2010 garantierten Mindestvergütung von 80 Prozent des in der Euro-Gebührenordnung ausgewiesenen Preises. Dass die streitgegenständlichen Quoten für die Vergütung einzelner freier Leistungen rechnerisch unzutreffend ermittelt worden sind, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 25. April 2012 – S 20 KA 4919/11
- vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 6 KA 43/08 R; BSG, Urteil vom 03.02.2009 – B 6 KA 31/08 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2008 – B 6 KA 37/08 B[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 6 KA 41/08 R[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 – 6 C 19/05; BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 6 KA 49/07 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 6 KA 49/07 R[↩]
- BGBl. I, S. 378, 400 f.[↩]
- vgl. SG Marburg, Urteil vom 18.04.2012 – S 12 KA 780/10, S 12 KA 781/10, S 12 KA 158/11[↩][↩][↩]
- ebenso Teil F Ziffer 1.1 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung vom 27./28.8.2008: „Die Vergütung der Ärzte erfolgt grundsätzlich auf der Basis der … Euro-Gebührenordnung“[↩]
- BT-Drucks. 16/3100, S. 19, zu § 85b des Gesetzesentwurfs[↩]
- BT-Drucks. 16/3100, S. 124, zu § 85a Abs. 2 des Gesetzesentwurfs[↩]
- Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, BT-Drucks. 16/4247, S. 42[↩]
- BT-Drucks. 16/4247, S. 42[↩]
- BGBl. I S. 378, 398[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1993 – 6 RKa 65/91; BSG, Urteil vom 07.02.1996 – 6 RKa 68/94; BSG, Urteil vom 03.03.1999 – B 6 KA 51/97 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 6/10 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2006 – B 6 KA 8/05 R; BSG, Urteil vom 08.02.2006 – B 6 KA 25/05 R[↩]
- vgl. BSG, Beschluss 11.03.2009 – B 6 KA 31/08 B[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2001 – B 6 KA 54/00 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R; BSG, Urteil vom 08.12.2010 – B 6 KA 42/09 R[↩]
- vgl. SG Marburg, Urteil vom 06.10.2010 – S 11 KA 340/09 [↩]
- vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 zu Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung vom 27./28.08.2008[↩]
- vgl. SG Marburg, Urteil vom 06.10.2010 – S 11 KA 340/09[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/4247, S. 42[↩]