Die Sozialversicherungspflicht bei Amateurfußballern

Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen richtet sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolgt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht aber nicht schon dann, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies ist typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.

Die Sozialversicherungspflicht bei Amateurfußballern

So das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem ein Fußballverein der Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) verhindern wollte, dass aus einem streitigen Beitragsnachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vollstreckt wird. Die 1. Herrenmannschaft des betroffenen Sportvereins spielte in der fünfthöchsten Spielklasse im Herrenfußball in Deutschland. Monatlich zahlte der Verein zwischen 9 Euro und 2500 Euro an seine Spieler. Für einen Teil der Amateurfußballer entrichtete der Verein Sozialversicherungsbeiträge, für andere hingegen nicht. Nach einer Betriebsprüfung bei dem Verein forderte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid die Zahlung weiterer 689.757,22 Euro an Beiträgen und zusätzlich ca. 183.769 Euro an Säumniszuschlägen für den Zeitraum 2005 bis 2012.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides: Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.

In insgesamt 550 (von ca. 2000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Landessozialgericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das Landessozialgericht hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.

Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.

Weiterhin hat das Landessoialgericht darauf hingewiesen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.

Daher darf aus dem streitigen Beitragsnachforderungsbescheid zunächst nicht vollstreckt werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. November 2013 – L 4
KR 383/13 B ER