Wie das Sächsische Landessozialgericht entschieden hat, ist eine Taxifunkzentrale, die eingehende Taxiaufträge per Datenfunk an angeschlossene Taxifahrbetriebe weiterleitet, für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfalldem Gefahrtarif für Makler und Vermittler (Gefahrtarifstelle 18) zuzuordnen.
Die von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung berechnen sich nach §§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen. Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen.
Diesen Vorgaben hat die für die klagende Taxizentrale zuständige Berufsgenossenschaft mit ihrem Gefahrtarif genügt, in dem sie als Anknüpfungspunkt die Gewerbezweige gewählt hat. Denn ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Notwendig ist dabei allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre konkrete Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen.
Das Unternehmensziel der Klägerin als Taxifunkzentrale ist der Abschluss von Vermittlungsgeschäften. Dementsprechend ist im Gewerberegister als die von ihr ausgeübte Tätigkeit „Vermittlung von Aufträgen“ angegeben. Auch nach ihrer Internetpräsentation vermittelt die Klägerin jährlich rund 500.000 Taxifahrten und berücksichtigt dabei die Wünsche der Kunden hinsichtlich der bestellten Taxis (Raucher- oder Nichtrauchertaxi, Fahrzeugtyp, Großraumtaxi für sechs, sieben oder acht Fahrgäste, Ausstattung mit Klimaanlage, Mitfahrt eines kleinen oder großen Hundes). Damit ist Unternehmensziel der Klägerin, so das Sächsische Landessozialgericht, der Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts, da diese darauf ausgerichtet ist und dazu beiträgt, den geschäftlichen Kontakt zwischen dem Fahrgast einerseits und dem angeschlossenen Taxifahrbetrieb andererseits herzustellen.
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass sie der Unternehmensart „Informations- und Kommunikationsdienstleistungen“ zuzuordnen sei. Denn zu dieser Unternehmensart zählen Unternehmen, deren Gegenstand die Programmierung, Entwicklung oder Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien ist.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – L 2 217/07











